Bürgergeld: Bewillige Miete darf das Jobcenter nicht einfach wieder kürzen

Lesedauer 3 Minuten

Eine einmal bewillige Miete darf das Jobcenter nicht einfach innerhalb des Bewilligungszeitraumes wieder „zusammen kürzen“.

In der Regel dürfen Bürgergeld-Leistungsempfänger auf den Fortbestand des ersten Bewilligungsbescheides vertrauen, gerade, wenn das Jobcenter beabsichtigt, in der Zukunft ein Kostensenkungsverfahren durchführen zu wollen.

Eine ursprüngliche Bewilligung der tatsächlichen Miete in einem laufenden Bewilligungszeitraum kann nicht einfach so abgeändert werden sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Das heißt zum Beispiel, wenn der Bewilligungszeitraum vom 01.01.-31.12. die tatsächliche Miete bewilligt, dann eine Kostensenkungsaufforderung ergeht und dann ab z.B. dem 01.07. die Miete abgesenkt wird, ist dies nicht möglich.

Folgender Rechtsfall einer Berliner Bedarfsgemeinschaft

Im folgendem Rechtsfall bewohnten die Kläger in Berlin eine Wohnung, die nach Ansicht des Jobcenters „zu teuer“ ist. Es kam eine Kostensenkungsaufforderung, die Miete bis September 2020 zu senken. Dennoch bewilligte das Jobcenter im hierauf folgenden Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum die Miete in voller Höhe.

Dies ist kurz danach wohl dem Jobcenter „aufgefallen“ und es erging ein neuer, weiterer Bescheid, der die Miete für einen Teil des Bewilligungszeitraumes rückwirkend anpasste. Um eine Anerkennung der vollständigen Miete zu erreichen, wurde ein Eilantrag beim SG Berlin gestellt. Verfahrensbevollmächtigter war der renommierte Rechtsanwalt Kay Füßlein aus Berlin.

Das Sozialgericht gab dem Antrag statt: Vertrauensschutz heißt das Zauberwort

Die Bürgergeld- Familie durfte auf den Fortbestand des ersten Bewilligungsbescheides vertrauen. Das Berliner Sozialgericht führt dazu aus:

Die Voraussetzungen von § 40 Abs.1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 SGB X sind nicht erfüllt

Diese Rechtsgrundlage ist einschlägig, da die Bewilligung vom 28. Januar 2020 auch nach Ansicht des Jobcenters anfänglich rechtswidrig war, soweit sie für die Monate ab September 2020 noch ungeminderte Unterkunftskosten berücksichtigte.

Es ist weder durch die Behörde dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass eine relevante Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X nach dem Erlass des Bescheids vom 28. Januar 2020 eingetreten ist. Hinsichtlich der Einschlägigkeit von § 45 SGB X folgt das Gericht den Ausführungen des Landessozialgerichts Mecklenburg – Vorpommern, Beschluss vom 6. November 2018 – L 10 AS 271/18 B E R – Rn. 34:

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„Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft bzw. der Heizung beabsichtigt, muss er sich – wenn er die Möglichkeit des § 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht nutzt bzw. die beabsichtigte Kürzung nicht bereits im Bewilligungsbescheid umsetzt – bei der späteren Umsetzung der Absenkung der Kosten der Unterkunft auf Angemessenheit § 45 SGB X entgegenhalten, wobei eine Aufhebung dann nur unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten möglich ist.

Dies gilt gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Leistungsträger den Zeitpunkt der Umsetzung der Leistungsabsenkung bestimmen kann.“

Gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt Folgendes:

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Hieran gemessen, durfte das Jobcenter seine Bewilligung von Unterkunftskosten für September bis November 2020 nicht teilweise zurücknehmen. Denn die Antragsteller durften auf den Bestand des Änderungsbescheids vom 28. Januar 2020 vertrauen und ihr Vertrauen ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

Dieser Fehler passiert Jobcentern immer wieder und Leistungsempfänger merken es nicht, denn es sind juristische Lain.

Darum mein dringender Hinweis, bei Absenkung der Mietkosten im laufendem Bewilligungszeitraum sofort Eilrechtsschutz bei Gericht suchen!

Zu der Rechtsfrage, ob eine ursprüngliche Bewilligung der tatsächlichen Miete in einem laufenden Bewilligungszeitraum einfach so abgeändert werden kann vom Jobcenter hatte ich allein in 2025 unzählige Anfragen aus den Bundesländern Hessen, Bayer, Niedersachsen und Berlin.

Ich betone immer wieder, wenn es keine Veränderungen im Sinne des § 48 SGBX gab, denn kann ein einmal bewilligter Bescheid vom Jobcenter zu den Mietkosten einfach nicht so rückwirkend vom Jobcenter geändert werden.

Auf im Bewilligungszeitraum bewillgte Mietkosten des Jobcenters können Leistungsempfänger vertrauen. Sie dürfen vom Jobcenter schon gar nicht nach § 48 SGB X zurück genommen werden beziehungsweise abgeändert werden!