Beschäftigungsverbot bei zu kaltem Arbeitsplatz

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VG Freiburg: Raumtemperatur muss mindestens 17 Grad betragen

Beschäftigte müssen bei ihrer Arbeit nicht frieren. Kommt ein Arbeitgeber über längere Zeit den Vorgaben für die Einhaltung einer Mindestraumtemperatur an Arbeitsstätten nicht nach, kann ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot verhängt werden, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg in einem am Donnerstag, 9. Januar 2020, veröffentlichten Beschluss (Az.: 4 K 4800/19).

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Im konkreten Fall ging es um ein Ladengeschäft, in dem Beschäftigte im Unter- und Erdgeschoss arbeiteten. In dem Betrieb gab es keine ausreichenden Heizmöglichkeiten, so dass die Raum- und Lufttemperaturen insbesondere in den Wintermonaten unter 17 Grad Celsius lagen. Die Mindestwerte der Technischen Regeln für Arbeitsstätten legen eine Raumtemperatur zwischen 17 und 21 Grad Celsius fest.

Als ein Kunde sich über die Bedingungen in dem Laden bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beschwerte, folgte eine Gefahrenprüfung über die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Danach war die Betriebsstätte für eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht geeignet. Eine verlangte fachkundige Gefährdungsbeurteilung hatte der Arbeitgeber nicht vorgelegt. Wegen einer defekten Heizung bestanden keine ausreichenden Heizmöglichkeiten. Im November 2018 wurden bei einem Ortstermin nur 14 beziehungsweise 15 Grad Celsius gemessen.

Von aufgestellten elektrischen Heizlüftern ging zudem eine erhebliche Brandgefahr aus. Fluchtwege wurden nicht frei gehalten. Der Ladeninhaber versprach Besserung und verwies darauf, dass sein Vermieter die Heizung reparieren müsse.

Doch auch nach eineinhalb Jahren waren die Mängel noch nicht behoben. Die Arbeitsschutzbehörde sprach daraufhin ein Beschäftigungsverbot aus, da der Ladenbetreiber den Gesundheits- und Arbeitsschutz seiner Beschäftigten nicht gewährleiste.

Diese behördliche Entscheidung bestätigte nun auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2019. Der Ladenbetreiber habe auch nach eineinhalb Jahren keine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad Celsius geschaffen. Er habe damit „andauernd” gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen. Zwar seien die Technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht zwingend rechtlich geltend. Dennoch entfalteten sie durch die „Vermutungswirkung eine gewisse Verbindlichkeit als Regeln der Technik”, so die Freiburger Richter.

Bis heute würden vom Arbeitgeber keine fachkundig nachgewiesenen stabilen arbeitsklimatischen Bedingungen, welche die erforderlichen Raumtemperaturen gewährleisten, vorliegen. Das Beschäftigungsverbot sei daher auch trotz des für den Ladenbetreiber anstehenden wichtigen Weihnachtsgeschäfts verhältnismäßig. Denn die Missstände seien seit langer Zeit bekannt, ohne dass deren Beseitigung erfolgte. fle/mwo

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