Rettungssanitäter können sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach traumatischen Erlebnissen bei Rettungseinsätzen als „Wie-Berufskrankheit“ (Wie-BK) anerkennen lassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag 12. Januar 2025 bekanntgegebenen Urteil klargestellt und damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel umgesetzt (Az.: L 8 U 3211/23 ZVW).
Der konkrete Fall
Der Kläger arbeitete fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter, zuletzt beim Deutschen Roten Kreuz im Landkreis Esslingen. Er wurde unter anderem bei der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, bei Suiziden auch von Kollegen oder teils bei stundenlangen erfolglosen Babyreanimationen eingesetzt. Im Jahr 2016 brach er wegen der Vielzahl extremer Erlebnisse bei Rettungseinsätzen zusammen.
In einer Reha wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert. Diese wollte er von der Unfallversicherung Bund und Bahn als Berufskrankheit anerkannt bekommen.
Der Unfallversicherungsträger lehnte dies ab. Zum einen sei eine PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Zum anderen sei die PTBS auch nicht wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse als Wie-BK anzuerkennen. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, dass die wiederholte Konfrontation von Rettungssanitätern mit belastenden Einsätzen eine PTBS verursachen.
Der Fall ging bis zu den obersten Sozialrichterinnen und -richtern beim BSG. Da die zuständigen Gremien beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sich einer Prüfung der Auswirkungen einer PTBS verschlossen hatten, veranlasste das BSG hierzu selbst eine Studie. Danach haben Rettungssanitäter ein etwa 20-fach höheres Risiko, an einer PTBS zu erkranken als die Allgemeinbevölkerung.
Doch auf die teils umstrittene Studie komme es nicht mehr an, urteilte das BSG am 22. Juni 2023 das BSG (Az.: B 2 U 11/20 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Denn bereits aus den medizinischen Leitlinien und internationalen medizinischen Richtlinien sei mittlerweile geklärt, dass Traumata eine PTBS verursachen könnten.
Das BSG verwies das Verfahren an das LSG zurück, welches die PTBS formal noch feststellen muss. Zudem müssten traumatische private Erlebnisse als Ursache ausgeschlossen werden. Für diese müsse die Unfallversicherung nicht einstehen.
LSG Stuttgart: PTBS bei Rettungssanitäter nicht anders erklärbar
Das LSG urteilte nun am 14. November 2025, dass bei dem Kläger aufgrund seiner beruflichen belastenden Einsätze eine PTBS entstanden sei. Die einzelnen akuten Belastungsreaktionen hätten auch nicht kompensiert werden können. Diese hätten sich vielmehr „zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert“.
Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können. Teils gleite er auch in tagelange Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich. fle




