Beitragspflicht für Kranken- und Pflegekasse gilt auch bei ausländischer Rente

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Viele Rentnerinnen und Rentner erleben eine böse Überraschung, wenn neben der deutschen Rente plötzlich auch eine ausländische Rente in Deutschland „verbeitragt“ wird.

Dann flattert ein Bescheid ins Haus, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fordert – obwohl die Rente im Ausland gezahlt wird und dort oft gar keine Beiträge abgezogen werden.

Genau dazu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden: Auch eine ausländische Rente kann in Deutschland beitragspflichtig sein, und das verstößt nicht gegen EU-Recht. (L 4 KR 2901/12)

Worum es im Urteil ging – und warum das viele betrifft

Im Fall ging es um eine in Deutschland lebende Rentnerin, die in der Krankenversicherung der Rentner versichert war und zusätzlich zu einer deutschen Hinterbliebenenrente eine spanische Hinterbliebenenrente erhielt.

Die Krankenkasse setzte für diese spanische Rente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung fest. Die Rentnerin wehrte sich, weil sie meinte, Deutschland dürfe eine spanische Rente nicht belasten – erst recht nicht, wenn Spanien selbst keine Beiträge einbehält.

Der konkrete Fall: Spanische Hinterbliebenenrente – und Beiträge in Deutschland

Im Verfahren ging es um eine 1947 geborene Frau mit spanischer Staatsangehörigkeit, die seit Jahren in Deutschland lebt. Sie bezog hier bereits eine Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und war deshalb in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sowie in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

Zusätzlich erhielt sie ab April auch eine spanische Hinterbliebenenrente, die der spanische Träger nicht monatlich in zwölf gleichen Raten, sondern in vierzehn Auszahlungen pro Jahr überwies.

Die Rentnerin meldete der deutschen Krankenkasse im Herbst, dass sie aus Spanien monatlich 90 Euro bekomme, und legte eine spanische Rentenmitteilung bei. Aus dieser Unterlage ergab sich zugleich, dass es nicht nur bei den 90 Euro blieb, sondern zusätzlich eine Sonderzahlung hinzukam.

Die Krankenkasse setzte daraufhin ab JuliBeiträge fest, und zwar sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Pflegeversicherung, weil seit diesem Zeitpunkt ausländische Renten in Deutschland beitragspflichtig sein konnten.

Betroffene bezieht sich auf EU-Recht

Die Rentnerin legte Widerspruch ein und argumentierte, die Beitragsbelastung verstoße gegen EU-Recht, weil sie ihre Rentenansprüche in Spanien erworben habe. Sie hielt es für unzulässig, dass Deutschland Beiträge auf eine spanische Rente erhebt, obwohl Spanien selbst keine Beiträge von dieser Rente abzieht.

Krankenkasse verweist auf Leistungen in Deurschland

Die Krankenkasse blieb hart und verwies darauf, dass Deutschland für die Sachleistungen zuständig sei und deshalb auch Beiträge verlangen dürfe, wenn in Spanien keine parallele Beitragspflicht entsteht.

Während das Verfahren lief, stellte sich zudem heraus, dass die tatsächlichen Zahlbeträge der spanischen Rente höher lagen als die anfänglich angenommenen 90 Euro im Monat. Die Klägerin bekam in den Folgejahren jeweils vierzehn Zahlungen und die Jahresgesamtsummen lagen im Schnitt bei gut über 100 Euro pro Monat, wenn man sie auf zwölf Monate umlegt.

Die Krankenkasse berechnete daraufhin die Beiträge neu, setzte sie für die Folgejahre korrekt höher fest und verlangte auch eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume.

Klage bleibt im Kern erfolglos

Genau an diesem Punkt gewann die Klägerin nur teilweise: Eine kleine Nachforderung für das zweite Halbjahr 2011 durfte die Krankenkasse nicht durchsetzen, weil sie dabei rechtlich sauber hätte begründen müssen, warum sie einen alten Bescheid rückwirkend zu Ungunsten der Rentnerin ändert.

Im Übrigen blieb die Klägerin aber erfolglos, denn das Gericht bestätigte die grundsätzliche Beitragspflicht der spanischen Hinterbliebenenrente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung.

Auslandsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen

Damit blieb es dabei, dass die ausländische Rente in Deutschland als beitragspflichtige Einnahme behandelt wird, wenn Deutschland der zuständige Leistungsträger ist.

Warum die Krankenkasse Beiträge verlangen darf

Das Gericht hat klargestellt, dass ausländische Renten in Deutschland beitragspflichtig sein können, wenn die betroffene Person hier pflichtversichert ist und die deutsche Kasse die Leistungen trägt.

Entscheidend ist nicht, ob die Rente aus Deutschland oder Spanien kommt, sondern ob Deutschland für die Krankenbehandlung und Pflegeleistungen zuständig ist.

Wer in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner versichert ist, finanziert dieses System grundsätzlich nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und dazu zählt nach der Neuregelung auch eine „vergleichbare“ ausländische Rente.

Ausländische Rente wird wie deutsche Rente behandelt

Der Gesetzgeber hat eine Regelungslücke geschlossen und ausländische Renten den deutschen Renten im Beitragsrecht gleichgestellt. Das gilt nicht nur für EU-Renten, sondern grundsätzlich auch für Renten aus anderen Staaten, wenn die Voraussetzungen der deutschen Versicherungspflicht vorliegen.

Das Gericht betont dabei: „Vergleichbar“ bedeutet nicht „identisch“, sondern es reicht, wenn die ausländische Leistung funktional eine Rente ist, etwa eine Hinterbliebenenrente aus einem staatlichen Rentensystem.

Wer zahlt die Beiträge – und warum die Kasse nicht einfach „abziehen“ kann

Ein Punkt ist für Betroffene besonders ärgerlich: Die Beiträge werden bei einer ausländischen Rente nicht automatisch von einem Rententräger in Deutschland einbehalten.

Die Krankenkasse setzt die Beiträge deshalb häufig per Bescheid fest, und die Rentnerin muss selbst zahlen. Wer das unterschätzt, rutscht schnell in Rückstände, obwohl es „nur“ um kleine monatliche Beträge geht.

Was sich Betroffene merken sollten

Wenn Sie in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind und zusätzlich eine ausländische Rente erhalten, müssen Sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese Rente beitragspflichtig ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Ausland Beiträge erhebt oder das System dort „beitragsfrei“ wirkt, sondern darauf, wer die Sachleistungen trägt.

Wer in Deutschland Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bekommt, muss nach deutschem Recht auch mit ausländischen Renteneinnahmen zur Finanzierung beitragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist beitragspflichtig – und was nicht?

Damit Sie schneller einordnen können, was in solchen Fällen typischerweise als beitragspflichtige Einnahme zählt, hilft eine kurze Übersicht. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber die Richtung, in die Krankenkassen und Gerichte regelmäßig denken.

Einnahme Behandlung in der deutschen KV/PV
Ausländische staatliche Rente (z. B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) In der Regel beitragspflichtig, wenn sie einer deutschen Rente vergleichbar ist
Ausländische Betriebsrente / betriebliche Zusatzversorgung Häufig beitragspflichtig, meist nach den Regeln für Versorgungsbezüge
Unregelmäßige Rentenzahlungen aus dem Ausland Können auf Monatswerte umgerechnet und dann verbeitragt werden

Warum EU-Recht hier nicht hilft

Die Klägerin argumentierte, die Beitragspflicht verletze EU-Recht und die Freizügigkeit, weil sie in Spanien „vorfinanziert“ habe. Das Gericht hat diese Sicht zurückgewiesen und die Beitragspflicht für europarechtskonform gehalten, weil Deutschland als zuständiger Leistungsträger Beiträge erheben darf, wenn es die Kosten der Leistungen trägt.

Keine doppelten Beiträge

Entscheidend ist auch, dass keine echte Doppelverbeitragung nachgewiesen war, also kein Fall, in dem dieselbe Rente im Ausland bereits konkret mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wurde und Deutschland dann noch einmal draufschlägt.

Wann Nachforderungen scheitern können – und warum das trotzdem gefährlich bleibt

Im Urteil hat die Klägerin nur in einem kleinen Punkt Erfolg gehabt: Eine bestimmte rückwirkende Nachforderung wurde aufgehoben, weil die Krankenkasse dabei nicht sauber begründet hatte, wie sie ihr Ermessen ausübt.

Das ist für Betroffene zwar ein wichtiger Hinweis, denn Nachforderungen gehen nicht immer automatisch „durch“, weil grundsätzlich eine Beitragspflicht  besteht.

Trotzdem bleibt die Grundregel hart: Wer Änderungen der ausländischen Rente nicht zeitnah meldet, riskiert rückwirkende Anpassungen und Nachzahlungen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur ausländischen Rente und Beiträgen

Muss ich in Deutschland Beiträge zahlen, wenn ich eine ausländische Rente bekomme?
Das kann der Fall sein, wenn Sie in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind und die ausländische Rente einer deutschen Rente vergleichbar ist. Dann zählt sie als beitragspflichtige Einnahme.

Spielt es eine Rolle, dass im Ausland keine Beiträge abgezogen werden?
Für die deutsche Beitragspflicht ist das nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass Deutschland die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung trägt und das deutsche Beitragsrecht die ausländische Rente einbezieht.

Wie berechnet die Krankenkasse Beiträge, wenn Zahlungen unregelmäßig kommen?
Krankenkassen können unregelmäßige Rentenzahlungen auf Monatswerte umrechnen, um eine gleichmäßige Beitragsbemessung zu erreichen. Entscheidend ist dabei die Gesamtsumme im Jahr, nicht der einzelne Auszahlungstermin.

Wer zieht die Beiträge ein – der ausländische Rententräger oder meine Krankenkasse?
Bei ausländischen Renten setzt die deutsche Krankenkasse die Beiträge oft per Bescheid fest, und Sie zahlen sie selbst. Ein automatischer Abzug wie bei der deutschen Rente erfolgt meist nicht.

Kann ich mich gegen Nachforderungen wehren?
Ja, wenn die Krankenkasse rückwirkend nachfordert, lohnt sich eine genaue Prüfung der Begründung und der rechtlichen Grundlage. Besonders wichtig ist, ob Sie Änderungen ordnungsgemäß gemeldet haben und ob die Kasse ihre Entscheidung sauber begründet hat.

Fazit: Ausländische Rente schützt nicht vor Beiträgen – wer in Deutschland versichert ist, muss rechnen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Linie bestätigt, die viele Rentnerinnen und Rentner erst beim Bescheid verstehen: Auch eine ausländische Rente kann in Deutschland beitragspflichtig sein, wenn Deutschland für Kranken- und Pflegeleistungen zuständig ist.

Wer eine spanische, italienische oder andere EU-Rente zusätzlich zur deutschen Rente bezieht, muss deshalb nicht automatisch „doppelt“, aber sehr wohl insgesamt nach deutschem Recht zahlen.

Für Betroffene heißt das vor allem: Rentenzahlungen aus dem Ausland früh melden, Bescheide genau prüfen und Nachforderungen nicht ungeprüft akzeptieren, wenn die Begründung wackelt.