Bafög-Sätze verfassungswidrig ermittelt? Klage geht zum Bundesverfassungsgericht

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Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen den Bafög-Satz für Studenten dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Bafög-Sätze würden nicht transparent ermittelt, rügten die Leipziger Richter am Donnerstag, 20. Mai 2021 (Az.: 5 C 11.18). Sie forderten „ein nachvollziehbares Zahlenwerk” auf der Basis zeitnaher Ermittlungen.

Streit um Bafög-Satz geht zum Bundesverfassungsgericht

Beim Bafög gibt es einen Grundbedarf, der von der jeweiligen Ausbildung abhängt. Bei Studierenden liegt er derzeit (2021) bei 483 Euro monatlich. Dieser Satz erhöht sich, wenn die Kinder nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und nochmals, wenn sie nicht mehr über ihre Eltern kranken- und pflegeversichert sind. Für Studierende beträgt der Höchstsatz dann derzeit (2021) 861 Euro monatlich.

Geklagt hatte eine Studentin aus Osnabrück gegen den Grundbedarf für Studierende im Jahr 2014 und 2015, damals 373 Euro monatlich. Dies sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Zur Begründung verwies sie auf einen Vergleich mit den Hartz-IV-Leistungen für Arbeitslose.

Bundesverwaltungsgericht rügt intransparente Berechnung

Das Bundesverwaltungsgericht betonte, aus dem Grundgesetz ergebe sich die Pflicht des Staates, Kindern einen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten zu ermöglichen. Dieser dürfe „nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig” sein. Bei Eltern mit geringem Einkommen hätten die Kinder einen Anspruch auf eine Förderung, die die sozialen Gegensätze hinreichend ausgleicht.

Ob die Bafög-Sätze hierfür hoch genug sind, ließen die Leipziger Richter allerdings offen. Denn dies sei gar nicht transparent überprüfbar. Schon die Berechnungsmethode sei daher mit dem Recht auf chancengleiche Teilhabe nicht vereinbar. Sie lasse nicht einmal erkennen, zu welchen Teilen der Grundbedarfssatz die Ausbildungskosten und zu welchen den Lebensunterhalt abdecken soll. Auch stütze sich die Berechnung auf zu alte Zahlen. Hier habe eine Erhebung noch aus 2006 zugrunde gelegen, die Berechnungen daraus seien dann bis 2016 gültig geblieben. mwo

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