Hartz IV: Jobcenter muss Kosten für Autostellplatz zahlen

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Können Hartz-IV-Bezieher einen im Wohnungsmietvertrag enthaltenen Garagenstellplatz nicht gesondert kündigen, muss das Jobcenter die Aufwendungen als Unterkunftskosten übernehmen.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Gesamtmietaufwendungen trotzdem noch als angemessen gelten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch, 19. Mai 2021 (Az.: B 14 AS 39/20 R). In diesem Fall kann das Jobcenter zur Kostensenkung auch nicht die Untervermietung des Garagenstellplatzes verlangen, so die Kasseler Richter.

Vor Gericht war eine in Freiburg lebende Hartz-IV-Familie gezogen, die für ihre Wohnung 500 Euro warm monatlich zahlten. In der Miete waren auch 25,56 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz enthalten.

Jobcenter wollte Kosten für Garagenstellplatz nicht zahlen

Das Jobcenter Freiburg bewilligte zwar die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten, nicht aber die Aufwendungen für den Garagenstellplatz. Denn der Stellplatz diene nicht dem „unmittelbaren Wohnen”.

Die Mieter könnten diesen ja untervermieten und so ihre Kosten senken, so der Ratschlag des Jobcenters. Auch könnten sie eine Teilkündigung des Stellplatzes beim Vermieter erzielen.

Die Kläger wandten ein, dass der Garagenzuschlag untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden und eine Teilkündigung nicht möglich sei. Die Städtische Wohnungsbaugesellschaft lehne auch die Untervermietung an hausfremde Personen ab.

BSG: Stellplatz muss untrennbar mit Wohnmietvertrag verbunden sein

Das BSG verurteilte das Jobcenter, auch den Garagenstellplatz als zu übernehmenden Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Normalerweise könnten Hartz-IV-Bezieher die Kosten für einen Garagenstellplatz zwar nicht auf das Jobcenter abwälzen. Pauschal ablehnen dürfe das Jobcenter die Kostenerstattung aber auch nicht.

Sei der Stellplatz untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden und eine Teilkündigung nicht möglich, und seien die Unterkunftskosten auch mit dem Stellplatz noch insgesamt angemessen, müsse das Jobcenter die vollen Mietaufwendungen zahlen. Eine Untermietverpflichtung bestehe bei angemessenen Gesamtmietkosten nicht. fle/mwo

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