Ausgezogener haftet nicht ewig für Miete der früheren Ehewohnung

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Wenn sich ein Ehepaar trennt und der Mann die gemeinsame Wohnung verlässt, muss er nicht ewig mit für die Miete haften. Ein Jahr nach seinem Auszug aus kann er gegebenenfalls die Kündigung der Wohnung verlangen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Mittwoch, 16. Juni 2021, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 13 UF 2/21).

Im Streitfall hatte ein Ehepaar in Niedersachsen gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, dass beide für die Mietzahlungen haften. Jahre später, die drei Kindern waren inzwischen teils volljährig, trennte sich das Paar, und der Mann zog aus der Wohnung aus.

OLG Oldenburg: Nach einem Jahr kann Mann die Kündigung verlangen

Weil die nicht erwerbstätige Frau die Miete nicht aufbringen konnte, liefen erhebliche Mietschulden auf. Der Mann stottert diese inzwischen ab, verlangt aber von der Frau die Kündigung der früher gemeinsamen Wohnung. Die Frau wollte dies nicht einsehen. Schließlich sei die Ehe noch nicht geschieden, und es sei ihr Ehemann gewesen, der die Familie „im Stich gelassen” habe.

Doch die Frau muss der Kündigung der gemeinsamen Wohnung zustimmen, entschied nun das OLG Oldenburg. Das sogenannte Trennungsjahr sei vorbei, und das Paar habe nicht wieder zueinandergefunden. Während dieses Jahres habe die Frau ausreichend Zeit gehabt, sich eine günstigere Wohnung oder auch eine Arbeitsstelle zu suchen. Vor diesem Hintergrund sei „die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt”, so das OLG in seinem Beschluss vom 29. März 2021. mwo

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