Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis kann für den Arbeitgeber teuer werden. Denn in einem solchen Fall kann der Unternehmer für die Kosten der Abschiebung des Ausländers herangezogen werden, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag, 11. März 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 859/23.KO).
Kläger beschäftigte Arbeitnehmer aus Albanien
Der klagende Bauunternehmer hatte auf einer Baustelle im Landkreis Bad Kreuznach einen Albaner beschäftigt. Dieser verfügte weder über eine Aufenthalts-, noch über eine Arbeitserlaubnis. Als der Zoll den Mann bei einer Kontrolle der Baustelle im März 2023 antraf, wurde er in Abschiebehaft genommen.
Am 18. April 2023 wurde er in sein Heimatland abgeschoben. Es entstanden Abschiebekosten in Höhe von 5.849 Euro.Darin enthalten waren unter anderem die Kosten für den Haftplatz, den Transport zum Flughafen und das Flugticket von Frankfurt/Main nach Tirana in Albanien.
Der Landkreis Bad Kreuznach verlangte vom Bauunternehmer die Erstattung der Abschiebekosten.
VG Koblenz: Beschäftigter Ausländer hatte keine Arbeitserlaubnis
Dieser hielt die Abschiebung und damit auch den Erstattungsanspruch für rechtswidrig, da der Albaner unmittelbar nach Ablauf der Ausreisefrist wegen einer akuten, gefährlichen Magenerkrankung stationär habe behandelt werden müssen. Die Sicherungshaft sei unverhältnismäßig gewesen. Der Albaner habe zuvor beteuert, freiwillig ausreisen zu wollen.
Erwerbstätigkeit war nicht erlaubt
Für die Kosten der Abschiebung müsse der Bauunternehmer aber aufkommen, urteilte das Verwaltungsgericht am 27. Februar 2024 . Er habe den Albaner beschäftigt, obwohl dessen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Auch die angeordnete Sicherungshaft sei rechtmäßig gewesen, auch wenn der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist stationär behandelt werden musste. Hierüber habe er die zuständige Behörde nicht informiert. fle