Außendienstmitarbeiter von (Arge) Behörden dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bespitzelungen von Sozialhilfeempfängern (ALG II ) durchführen. Insbesondere dürfen nicht ohne Weiteres Nachbarn und Dritte befragt werden.
Es ist schon zweifelhaft, ob die eingeholten Informationen (= Erhebung von Sozialdaten) überhaupt erforderlich war. Darüber hinaus bestimmt § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X grundlegend, dass Sozialdaten (vorrangig) beim Betroffenen zu erheben sind. Das ist vorliegend erkennbar nicht geschehen, denn die Befragung der Vermieterin erfolgte zeitlich bevor der Antragstellerin auch nur Gelegenheit zu Erläuterungen zu einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" gegeben wurden. Ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen Sozialdaten nach § 67a Abs 2 Nr. 2 SGB X bei anderen Personen nur erhoben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 67a Abs. 2 Nr. 2 a) SGB X – was vorliegend nicht ersichtlich ist (insbesondere nicht nach § 51a SGB II)– oder wenn die Aufgaben der Behörde ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen erforderlich machen (§ 78a Abs. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X ) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
So entschied das Sozialgericht Düsseldorf – Az.: S 35 AS 343/05 ER – Beschluss vom 23.11.2005
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