Die Frage nach einer Wohngelderhöhung im Jahr 2026 kommt nicht zufällig. Die Mieten sind vielerorts hoch, viele Haushalte spüren die Belastung Monat für Monat, und staatliche Entlastungsleistungen werden schnell zu einer Rechenaufgabe: Reicht es noch, oder kippt die Finanzierung der Wohnung?
Gerade vor dem Jahreswechsel steigt deshalb das Interesse daran, ob der Zuschuss im kommenden Jahr automatisch wächst.
Nach dem Stand heute wird es keine reguläre, pauschale Erhöhung zum 1. Januar 2026 geben. Das bedeutet nicht, dass sich Wohngeldbeträge im einzelnen nicht verändern. Warum also das Wohngeld dennoch steigen kann, erläutern wir in diesem Beitrag.
Warum 2026 voraussichtlich keine reguläre Erhöhung bringt
Das Wohngeld ist so konstruiert, dass es nicht jedes Jahr neu festgesetzt wird, sondern in einem festen Turnus fortgeschrieben wird. Diese Fortschreibung ist im Wohngeldrecht angelegt und dient dazu, die Entlastungswirkung über die Zeit zu erhalten, obwohl Preise und Mieten steigen.
Dieser Turnus ist entscheidend für die Antwort: Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2025 im Rahmen einer solchen Fortschreibung angehoben. Wenn die Fortschreibung im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgt, liegt die nächste planmäßige Anpassung folglich zum 1. Januar 2027.
Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich daraus im Regelfall ein „Weiter so“ bei den bundesweit geltenden Rechengrößen, also keine neue, automatische Erhöhung allein durch den Jahreswechsel.
Es wäre eine Sonderanpassung zwar denkbar, etwa wenn der Gesetzgeber auf eine außergewöhnliche Entwicklung reagieren will. Dafür bräuchte es aber eine konkrete Entscheidung und einen entsprechenden Rechtsakt. Ein Automatismus, der 2026 zwingend eine Erhöhung auslöst, ist in der üblichen Fortschreibungslogik allerdings nicht angelegt.
Was „Erhöhung“ im Wohngeld-Alltag überhaupt bedeutet
In der öffentlichen Diskussion wird „Erhöhung“ oft so verstanden, als würde jeder Wohngeldhaushalt ab einem Stichtag einen festen Aufschlag bekommen. In der Praxis ist es komplizierter. Eine Fortschreibung setzt an den Parametern an, mit denen Wohngeld berechnet wird. Das kann dazu führen, dass viele Haushalte im Durchschnitt mehr erhalten, weil die Obergrenzen der berücksichtigungsfähigen Miete steigen oder weil sich Rechengrößen so verändern, dass der Zuschuss höher ausfällt. Es ist aber kein pauschaler Bonus.
Genauso wichtig ist die zweite Ebene: Selbst ohne bundesweite Anpassung kann sich das Wohngeld eines Haushalts im Laufe des Jahres ändern. Wer eine Mieterhöhung bekommt, wer weniger verdient, wer ein weiteres Haushaltsmitglied hat oder wessen Lebensumstände sich spürbar verändern, kann einen höheren Anspruch haben als zuvor. Umgekehrt kann Wohngeld sinken oder entfallen, wenn Einkommen steigen oder Voraussetzungen wegfallen. Das ist keine „Erhöhung 2026“, sondern eine Folge der individuellen Neuberechnung.
Warum im Bundeshaushalt 2026 mehr Geld für Wohngeld stehen kann, ohne dass der Satz steigt
Auf den ersten Blick wirkt es widersprüchlich, wenn in Haushaltsplänen höhere Mittel für Wohngeld eingeplant werden, gleichzeitig aber keine neue Erhöhung angekündigt ist.
Der Widerspruch löst sich, wenn man versteht, was der Haushalt abbildet: Er plant Ausgaben in einer Größenordnung, die von vielen Faktoren abhängt, etwa von der Zahl der Anspruchsberechtigten, von tatsächlichen Mietentwicklungen innerhalb der geltenden Grenzen, von Bearbeitungs- und Bewilligungsdynamiken sowie von Nachzahlungen, die entstehen können, wenn Anträge verspätet beschieden werden.
Mehr Haushaltsmittel können deshalb auch bedeuten, dass der Staat mit einer größeren Zahl an Wohngeldfällen rechnet, dass die durchschnittlichen Ansprüche innerhalb der bestehenden Regeln steigen oder dass man mehr Puffer einplant. Ein höherer Ansatz im Haushalt ist damit kein verlässliches Signal für eine neue „Erhöhungsrunde“ zum 1. Januar 2026.
Was 2026 trotzdem für viele Haushalte verändern kann
Auch ohne bundesweite Fortschreibung ist 2026 nicht automatisch ein statisches Jahr. In der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener bewegen sich die entscheidenden Größen ständig. Die Miete steigt, Betriebskosten werden neu abgerechnet, das Einkommen schwankt, eine Rente beginnt, ein Kind zieht aus oder zieht ein. Wohngeld ist an solche Veränderungen gekoppelt, weil es die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts gegenüber seinen Wohnkosten abbilden soll.
Für viele ist außerdem wichtig, dass Wohngeld in der Regel nicht rückwirkend über lange Zeiträume gezahlt wird, sondern ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Wer also absehen kann, dass sich die Lage verschlechtert, verschenkt im Zweifel Geld, wenn er zu spät reagiert.
In der Praxis spielt auch die Auszahlung im Voraus eine Rolle. Gerade zum Jahreswechsel entsteht oft Verwirrung, weil Zahlungen für Januar häufig bereits Ende Dezember eingehen. Das sieht wie eine „Neujahrsanpassung“ aus, ist aber in vielen Fällen schlicht der normale Zahlungsmodus.
Tabelle: Maximale Wohngeldbeträge 2026
Die tatsächliche Wohngeldhöhe hängt immer von Ihrem Haushalt, Ihrem Einkommen und Ihrer (anrechenbaren) Miete bzw. Belastung ab. Die folgende Tabelle zeigt deshalb keine „Durchschnittswerte“, sondern rechnerische Maximalbeträge für 2026: jeweils unter der Annahme, dass die anrechenbare Miete am gesetzlichen Höchstwert liegt (inklusive Klimakomponente) und das Einkommen auf dem rechnerischen Mindestwert der gesetzlichen Rechenschritte liegt.
Wenn Sie zum Beispiel in Hannover wohnen: Hannover ist in der Mietstufe V eingeordnet; für eine erste Orientierung sind daher in der Tabelle die Zeilen „… – Mietenstufe V“ relevant.
| Haushalt und Mietenstufe | Maximaler Wohngeld-Anspruch pro Monat |
|---|---|
| 1 Person – Mietenstufe I | 431 € |
| 1 Person – Mietenstufe II | 475 € |
| 1 Person – Mietenstufe III | 520 € |
| 1 Person – Mietenstufe IV | 571 € |
| 1 Person – Mietenstufe V | 619 € |
| 1 Person – Mietenstufe VI | 668 € |
| 1 Person – Mietenstufe VII | 726 € |
| 2 Personen – Mietenstufe I | 487 € |
| 2 Personen – Mietenstufe II | 536 € |
| 2 Personen – Mietenstufe III | 586 € |
| 2 Personen – Mietenstufe IV | 646 € |
| 2 Personen – Mietenstufe V | 699 € |
| 2 Personen – Mietenstufe VI | 755 € |
| 2 Personen – Mietenstufe VII | 821 € |
| 3 Personen – Mietenstufe I | 566 € |
| 3 Personen – Mietenstufe II | 622 € |
| 3 Personen – Mietenstufe III | 681 € |
| 3 Personen – Mietenstufe IV | 749 € |
| 3 Personen – Mietenstufe V | 810 € |
| 3 Personen – Mietenstufe VI | 876 € |
| 3 Personen – Mietenstufe VII | 950 € |
| 4 Personen – Mietenstufe I | 691 € |
| 4 Personen – Mietenstufe II | 758 € |
| 4 Personen – Mietenstufe III | 828 € |
| 4 Personen – Mietenstufe IV | 908 € |
| 4 Personen – Mietenstufe V | 984 € |
| 4 Personen – Mietenstufe VI | 1062 € |
| 4 Personen – Mietenstufe VII | 1152 € |
| 5 Personen – Mietenstufe I | 780 € |
| 5 Personen – Mietenstufe II | 855 € |
| 5 Personen – Mietenstufe III | 935 € |
| 5 Personen – Mietenstufe IV | 1026 € |
| 5 Personen – Mietenstufe V | 1109 € |
| 5 Personen – Mietenstufe VI | 1197 € |
| 5 Personen – Mietenstufe VII | 1299 € |
| 6 Personen – Mietenstufe I | 860 € |
| 6 Personen – Mietenstufe II | 942 € |
| 6 Personen – Mietenstufe III | 1026 € |
| 6 Personen – Mietenstufe IV | 1123 € |
| 6 Personen – Mietenstufe V | 1212 € |
| 6 Personen – Mietenstufe VI | 1309 € |
| 6 Personen – Mietenstufe VII | 1420 € |
| 7 Personen – Mietenstufe I | 944 € |
| 7 Personen – Mietenstufe II | 1032 € |
| 7 Personen – Mietenstufe III | 1123 € |
| 7 Personen – Mietenstufe IV | 1226 € |
| 7 Personen – Mietenstufe V | 1321 € |
| 7 Personen – Mietenstufe VI | 1428 € |
| 7 Personen – Mietenstufe VII | 1548 € |
| 8 Personen – Mietenstufe I | 1032 € |
| 8 Personen – Mietenstufe II | 1127 € |
| 8 Personen – Mietenstufe III | 1226 € |
| 8 Personen – Mietenstufe IV | 1337 € |
| 8 Personen – Mietenstufe V | 1438 € |
| 8 Personen – Mietenstufe VI | 1556 € |
| 8 Personen – Mietenstufe VII | 1686 € |
| 9 Personen – Mietenstufe I | 1124 € |
| 9 Personen – Mietenstufe II | 1227 € |
| 9 Personen – Mietenstufe III | 1332 € |
| 9 Personen – Mietenstufe IV | 1451 € |
| 9 Personen – Mietenstufe V | 1559 € |
| 9 Personen – Mietenstufe VI | 1691 € |
| 9 Personen – Mietenstufe VII | 1832 € |
| 10 Personen – Mietenstufe I | 1220 € |
| 10 Personen – Mietenstufe II | 1330 € |
| 10 Personen – Mietenstufe III | 1442 € |
| 10 Personen – Mietenstufe IV | 1569 € |
| 10 Personen – Mietenstufe V | 1685 € |
| 10 Personen – Mietenstufe VI | 1830 € |
| 10 Personen – Mietenstufe VII | 1981 € |
| 11 Personen – Mietenstufe I | 1346 € |
| 11 Personen – Mietenstufe II | 1471 € |
| 11 Personen – Mietenstufe III | 1599 € |
| 11 Personen – Mietenstufe IV | 1743 € |
| 11 Personen – Mietenstufe V | 1869 € |
| 11 Personen – Mietenstufe VI | 2041 € |
| 11 Personen – Mietenstufe VII | 2218 € |
| 12 Personen – Mietenstufe I | 1550 € |
| 12 Personen – Mietenstufe II | 1684 € |
| 12 Personen – Mietenstufe III | 1821 € |
| 12 Personen – Mietenstufe IV | 1974 € |
| 12 Personen – Mietenstufe V | 2105 € |
| 12 Personen – Mietenstufe VI | 2293 € |
| 12 Personen – Mietenstufe VII | 2461 € |
Wie realistisch ist eine politische Sondererhöhung im Jahr 2026?
Ein Jahr ohne planmäßige Fortschreibung schließt politische Entscheidungen nicht aus. Wenn Mieten, Energiepreise oder soziale Belastungen ungewöhnlich stark steigen, kann der Gesetzgeber reagieren. Solche Schritte sind jedoch nicht die Regel, sondern politisch umkämpft, haushalterisch teuer und rechtlich umzusetzen. Sie brauchen einen konkreten Beschluss, ein Verfahren und eine Veröffentlichung.
Für die individuelle Planung ist deshalb nüchtern festzuhalten: Wer heute wissen will, ob 2026 „automatisch“ mehr Wohngeld bringt, sollte mit dem Regelfall rechnen, nicht mit einer Ausnahme. Und der Regelfall heißt: keine neue pauschale Erhöhung allein wegen des Jahreswechsels 2025/2026.
Was Betroffene jetzt tun können: Auch ohne Erhöhung kann das Wohngeld steigen
Auch wenn 2026 voraussichtlich keine neue Anpassungsrunde startet, lohnt sich der genaue Blick auf den eigenen Fall. Wer Wohngeld bezieht oder knapp darüber liegt, sollte Veränderungen der Wohnkosten und des Einkommens ernst nehmen und zeitnah prüfen lassen, ob sich der Anspruch erhöht oder neu entsteht.
Das gilt besonders in Phasen, in denen Mieten steigen oder sich das Einkommen durch Teilzeit, Jobwechsel, Rente oder Krankheit verändert.
Ebenso wichtig ist, die Abgrenzung zu anderen Leistungen im Blick zu behalten.
Wohngeld ist nicht dafür gedacht, parallel zu bestimmten existenzsichernden Transferleistungen gezahlt zu werden. In der Praxis entscheidet die konkrete Haushaltskonstellation, welcher Anspruch überhaupt besteht. Gerade an dieser Schnittstelle entstehen häufig Fehlannahmen, die später zu Rückforderungen oder zu unnötigen Lücken führen können.
Wann kommt die nächste Wohngeld-Erhöhung?
Wenn die Fortschreibung turnusgemäß weiterläuft, wird die nächste größere Frage lauten, wie stark die Parameter zum 1. Januar 2027 steigen. Dann hängt viel davon ab, wie sich Mieten und Verbraucherpreise in den relevanten Vergleichsjahren entwickelt haben.




