Widerspruch gegen den Hartz IV Bescheid stellen – Das ist zu beachten!
Gegen einen Hartz IV Bescheid kann immer ein Widerspruch eingelegt werden. Wer bedenkt, dass rund 50 Prozent der Bescheide fehlerhaft und oft zum Nachteil des Leistungsberechtigten ist, sollte von dem Instrument “Widerspruch” Gebrauch machen. Wir zeigen auf, auf was zu achten ist.
Inhaltsverzeichnis
Immer zulässig
Gegen einen Bescheid vom Amt ist immer ein Widerspruch zulässig. Dafür gelten be.stimmte Fristen, die im jeweiligen Bescheid angegeben sein müssen. Bei ALG II-Bescheiden beträgt diese Frist 1 Monat nach Bekanntgabe. Lt. SGB X § 37 Abs. 2 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Lt. SGB X § 26 Abs. 3 beginnt eine Frist mit dem nächsten, auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag.
Als Nachweis dient hier der Poststempel bzw. bei Fehlen desselben das Datum des Bescheides. Wenn man also einen Bescheid erhält, der den Poststempel oder das Datum vom 02.07.2007 trägt, beginnt die Frist am 06.07.2007 und man kann bis einschließlich (Fristablauf 05.08.2007 = Sonntag) 06.08.2007 dagegen Widerspruch einlegen.
Hinweise:
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächst- folgenden Werktages: SGB X § 26 Abs. 3. Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2.
Gegen einen Widerspruchsbescheid, also den Bescheid den man auf einen Widerspruch erhält, kann man keinen Widerspruch mehr einlegen sondern nur beim zuständigen Gericht Klage erheben (siehe “Der Rechtsweg” im Thema “Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht”).
Ein Widerspruch muss immer begründet sein! Ohne Begründung wird der Widerspruch als unbegründet abgelehnt und man hat seine Chance auf einen erfolgreichen Widerspruch vertan. Es bleibt dann nur noch der Klageweg.
Lesen Sie dazu:
– Hartz IV: Nur Widerspruch zwang Jobcenter zu Umzugskosten
– Zahl der erfolgreichen Widersprüche gegen Hartz IV-Bescheide stark steigend
Fristsetzung
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Widerspruch bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für Widersprüche eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist. Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 2 Wochen angemessen.
Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.
Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben.
Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist. (22.09.07)
Hinweise:
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächst- folgenden Werktages: SGB X § 26 Abs. 3. Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2. Gegen einen Widerspruchsbescheid, also den Bescheid den man auf einen Widerspruch erhält, kann man keinen Widerspruch mehr einlegen sondern nur beim zuständigen Gericht Klage erheben (siehe “Der Rechtsweg” im Thema “Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht”).
Ein Widerspruch muss immer begründet sein! Ohne Begründung wird der Widerspruch als unbegründet abgelehnt und man hat seine Chance auf einen erfolgreichen Widerspruch vertan. Es bleibt dann nur noch der Klageweg.
Fristsetzung
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Widerspruch bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für Widersprüche eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist. Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 2 Wochen angemessen.
Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer
Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben.
Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist.
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