Hartz IV: Nur Widerspruch zwang Jobcenter zu Umzugskosten

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Jobcenter verweigert schwerkranker Frau Umzugskosten

Es kann sich lohnen, sich zu wehren und nicht alles als gegeben anzusehen, wie der aktuelle Hartz IV Fall zeigt. Einer schwer kranken Gelsenkirchenerin wurden die tatsächlichen Umzugskosten verwehrt. Stattdessen bot das Jobcenter eine Minipauschale von 150 EUR an, mit der man keinen Umzug realisieren kann.

Die Tochter der erkrankten Mutter, Marie H., ärgert sich über die Weigerung der Behörde. Ende August muss ihre Mutter umziehen. Weil aber die Mutter auf ein externes Beatmungsgerät angewiesen ist, stellte sie einen Antrag auf Bewilligung der tatsächlichen Umzugskosten, die durch die Beauftragung eines Umzugsunternehmens anfallen. Doch der Antrag wurde abgelehnt. Als Begründung sagte eine Sprecherin der Behörde, dass der Antrag „absolut nicht gerechtfertigt“ sei. „Wir haben Frau H. die übliche Pauschale für den Umzug angeboten“, erklärte die Sprecherin gegenüber der “WAZ”. Diese betrage gerade einmal 150 EUR und sei so von der Stadt festgelegt.

Dieser Betrag reicht aber bei weitem nicht aus, um einen Umzug mit einer Spedition zu vollziehen, da die 60jährige dauerhaft auf medizinische Geräte angewiesen ist. Das Umzugsunternehmen hat nämlich hat das 15fache veranschlagt. Um die Kartoons beispielsweise selbst zu packen, sei die Mutter laut Marie H. viel zu krank und könne nur bedingt helfen.

Schimmel in der Wohnung

Der Umzug sei zustande gekommen, weil die Tochter aus der Wohnung ausgezogen ist. Zudem hatte sich Schimmel in den Räumen gebildet. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die Wohnung ist daher zu groß, zu teuer und zu ungesund. Das hatte die Behörde anerkannt. Trotzdem will man nur die Pauschale zahlen.

Ansich werden in diesen Fällen die Kosten erstattet, wenn ein Umzug dringend erforderlich wird. Der Gesetzgeber sieht hierfür vor, dass der Träger die Kosten für Kaution und Spedition übernimmt. Auf der Website des Jobcenters Gelsenkirche ist das auch zu lesen: „Erforderlich im Sinne des Gesetzes kann ein Umzug sein, wenn die Wohnung wegen Zuzugs einer weiteren Person zu klein ist, wenn Partner sich trennen oder wenn gesundheitliche Gründe eine behindertengerechte Wohnung rechtfertigen.“

Rechtsanwalt erzielt Erfolg

Marie H. ging deshalb zum Rechtsanwalt, der einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters einlegte. Mit Erfolg: Statt der 150 EUR werden nun 525 EUR bewilligt. Der Betrag reicht immer noch nicht aus, um den Umzug mit einem Spediteur zu unternehmen. Doch mehr ist nicht zu machen, resümiert auch der Anwalt. Das Jobcenter selbst sieht sich noch immer im Recht. Der nun bewilligte Betrag würde ausreichen, um tatkräftige Unterstützung zu erhalten, auch wenn man Abstriche hinnehmen müsse, so die Sprecherin. “Der Umzugsunternehmer muss ja nicht unbedingt jede Tasse einzeln verpacken”, sagt die Sprecherin. Ein Hohn, wenn man selbst nicht betroffen ist.

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