Verfassungsklage gegen zu niedrige Hartz IV Regelsätze

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Angesicht der steigenden Teuerungsrate in Deutschland haben der Sozialverbband VdK sowie der Sozialverband Deutschland (SoVD) angekündigt, mit zwei Musterklagen gegen die zu niedrig berechneten Hartz IV Regelleistungen vorzugehen.

Aufgrund der steigenden Teuerungsraten klagen der Sozialverband VdK sowie der Sozialverband Deutschland (SoVD) gemeinsam gegen die Anpassung der Regelsätze für sieben Millionen Menschen, die Grundsicherung im Alter und Arbeitslosengeld II beziehen.

Regelsätze gerade einmal um 0,76 Prozent erhöht

Zum Jahreswechsel 2022 wurden nämlich die Regelsätze bei Hartz IV gerade einmal um 3 Euro angehoben. “Aus unserer Sicht war die Anhebung der Regelsätze Anfang des Jahres verfassungswidrig”, betont VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Die Bundesregierung verletzte die Pflicht, das Existenzminimum zu sichern, fügt die SoVD-Vizepräsidentin Prof. Dr. Ursula Engelen-Kefer hinzu. „Die Bundesregierung verstößt mit der Anhebung um drei und für Kinder sogar nur um zwei Euro Anfang des Jahres gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen“, kritisiert Bentele.

Einmalzahlung und Kinderzuschlag verändern nicht die Lage

Daran würde auch der Einmalzuschlag an Hartz IV Beziehende sowie die zusätzlichen 20 Euro im Monat für Kinder nichts ändern. Sie verpuffen angesichts der steigenden Kosten“, sagt SoVD-Präsidentin.

Mit zwei Musterklagen bis vor das Bundesverfassungsgericht

Mit zwei Musterverfahren wollen beide Sozialverbände bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Die obersten Verfassungshüter sollen klären, ob der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren.

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Dabei berufen sich beide Verbände auf zwei Urteile aus den Jahren 2010 sowie 2014. Dort heißt es nämlich unter anderem:

„Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144).

Dieser verfassungrechtlichen Verpflichtung sei der Bundesregierung nicht nachgekommen, als sie Anfang des Jahres für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat.

Zu dieser Zeit stieg die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (7,6 Prozent im Juni) gestiegen. „Die Bundesregierung verstößt damit gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“, kritisiert Bauer.

Bereits damals war klar, dass die Erhöhung nicht ausreicht

Die Regelsatzerhöhung um drei Euro ergab sich aus der niedrigen Preisentwicklung von Juni 2020 bis Juli 2021.

Damals hatte die Bundesregierung pandemiebedingt die Mehrwertsteuer reduziert. „Schon damals war allen klar, dass diese Anpassung die tatsächliche Preisentwicklung nicht deckt“, sagt Bentele.

Eile sei geboten

Eile sei daher nun geboten, betont Bauer: „Inzwischen sind die Kosten für fast alle Produkte des täglichen Lebens aber auch für Energie derart gestiegen, dass das Existenzminimum mit den Regelsätzen nicht mehr gesichert ist.“

Beide Verbände legen nun für ausgewählte Musterklägerinnen und Musterkläger Rechtsmittel ein, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen.

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