Bundesverfassungsgericht widerspricht Bundessozialgericht in Sachen Regelleistungen
19.07.2012
In der letzten Woche hatte das Bundessozialgericht in Kassel geurteilt, die Hartz IV Regelleistungen würden nicht gegen die Verfassung verstoßen (AZ: B 14 AS 153/11 R). Zwar ist das Bundessozialgericht nicht das „oberste deutsche Gericht“, dass darüber urteilt, ob eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, dennoch gelten diese oft als Richtungsweisend. Ob eine Gesetzesregelung verfassungswidrig ist oder nicht, darüber entscheidet allerdings allein das Bundesverfassungsgericht.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sich gestern zwar in erster Linie mit den Asylbewerberleistungen beschäftigt und diese als verfassungswidrig befunden (BVerfG Az.: 1 BvL 2/11 u.a.), aber auch Anmerkungen zum Hartz IV Regelbedarf in seiner Urteilsbegründung getätigt. In bemerkenswerter Weise widersprechen die Verfassungsrichter dem Bundessozialgericht und sehen den Regelbedarf nach dem SGB II keineswegs als verfassungskonform an. Zwar wurden die Leistungen für Asylbewerber übergangsweise, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, auf das Hartz IV Niveau angehoben, allerdings nur aus dem Aspekt heraus, dass derzeit keine bessere Lösung vorliege. Die Verfassungsrichter betonten, dass daraus in keinem Falle geschlossen werden darf, dass die Hartz IV Regelsätze einer erneuten Überprüfung stand halten würden. Dies bedürfe eine gesonderten Überprüfung, so die Richter.
So heißt es in der Urteilsbegründung (Rn 126): "Ob damit auch die möglicherweise abweichenden Bedarfe derjenigen realitätsgerecht abgebildet werden, auf die das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet, ist nicht gesichert. Ebenso wenig kann eine Aussage darüber erfolgen, ob auf dieser Grundlage ermittelte Leistungen an Berechtigte in anderen Fürsorgesystemen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand halten können. Da jedoch derzeit keine anderen tauglichen Daten zur Verfügung stehen, bleibt dem Senat nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe vorübergehend gedeckt werden können…" Demnach widerspricht das Bundesverfassungsgericht dem zuletzt gefällten Urteil des Bundessozialgerichts und gibt Hoffnung auf eine erneute Klärung. (sb)
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