Sozialschutzpaket III: Ab April neue Regelung bei vorläufiger Hartz IV-Bewilligung

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Ab dem 01. April kommt es im Rahmen des Sozialschutzpaket III zu einer wesentlichen Änderung der Einkommensanrechnung bei vorläufiger Leistungsgewährung. Künftig muss immer eine abschließende Entscheidung über die Bewilligung gefällt werden.

Vorläufige Bewilligung von Hartz IV-Leistungen nach § 41a SGB II

Nach § 41a Abs. 1 SGB II erfolgt eine vorläufige Bewilligung von Hartz IV-Leistungen immer dann, wenn die Feststellung, ob die Vorraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind, längere Zeit in Anspruch nimmt, der Anspruch aber wahrscheinlich ist, oder ein Anspruch besteht, dessen endgültige Höhe jedoch noch abschließend ermittelt werden muss.

Um eine „vereinfachte“ Bewilligung in der Corona-Pandemie zu ermöglichen, wurden mit den so genannten Sozialschutzpaketen vorübergehende gesetzliche Grundlagen geschaffen. Demnach sollen vorerst alle Neuanträge für die Dauer von sechs Monaten vorläufig bewilligt werden.

Endgültige Prüfung der vorläufig bewilligten Hartz IV-Leistungen

Nach § 41a Abs. 3 SGB II entscheiden die Grundsicherungsträger „abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.“ Weiterhin war nach Abs. 4 bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln, auf dessen Grundlage dann der tatsächliche Anspruch des Bewilligungszeitraums errechnet wurde. Das ändert sich jetzt.

Anpassung an die Normalität der Krise

Die bisherige Regelung zum vereinfachten Verfahren für den Zugang zu Sozialleistungen nach § 67 SGB II wird angepasst. Der Abs. 4 Satz 2 hatte bisher vorgesehen, dass eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag der Betroffenen erfolgen solle. Damit sollte die finanzielle Sicherheit und Planbarkeit der Betroffenen angesichts der unabsehbaren Folgen der Pandemie sichergestellt werden. Die Regierung geht jetzt davon aus, dass diese wirtschaftlichen Folgen auch für Einzelpersonen besser einschätzbar sind. Darum gilt diese Regelung nur noch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März begonnen haben.

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Weniger Spielraum bei Einkommensermittlung für abschließende Bewilligung

Der neue § 41a Abs. 4 lautet ab April entsprechend: „Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.“ Es wird also kein Durchschnittseinkommen mehr gebildet. Stattdessen finden die Regelungen der § 2 und § 3 SLG II-V Anwendung. Damit muss nun immer spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine endgültige Entscheidung über den vorläufig bewilligten Anspruch erfolgen.

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