Für viele klingt es zunächst nach einem Nachteil: Die Mütterrente III soll zwar ab 2027 zusätzliche Rentenpunkte für Eltern bringen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Auszahlung dürfte aber erst 2028 anlaufen – mit einer rückwirkenden Nachzahlung für 2027.
Was für die meisten schlicht bedeutet, dass das Rentenplus später ankommt, kann für eine bestimmte Gruppe vorübergehend sogar ein finanzieller Vorteil sein: Witwen und Witwer, deren Hinterbliebenenrente wegen eigener Einkünfte gekürzt wird.
Warum ausgerechnet Witwen und Witwer profitieren können
Bei Witwen- und Witwerrenten wird nach dem Sterbevierteljahr eigenes Einkommen berücksichtigt. Entscheidend ist ein Freibetrag: Nur der Teil des anrechenbaren Einkommens, der darüber liegt, mindert die Hinterbliebenenrente. Wer bereits eine eigene Rente bezieht, kennt den Effekt oft aus der Praxis: Steigt die eigene Rente, kann das – je nach Höhe – zu einer stärkeren Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führen.
Genau an dieser Stelle spielt der Zeitfaktor eine Rolle. Wenn die Mütterrente III erst später ausgezahlt wird, erhöht sich die laufende eigene Rente im Jahr 2027 zunächst nicht. Damit fehlt in dieser Übergangsphase auch die Grundlage für die zusätzliche Kürzung der Hinterbliebenenrente, die bei einer früheren Auszahlung möglicherweise eher eingetreten wäre.
Wichtig ist dabei die Realität der Einkommensanrechnung: Änderungen wirken häufig nicht im selben Moment, in dem ein Anspruch „rechtlich entsteht“, sondern werden erst nachgelagert in die laufende Berechnung übernommen. Eine verspätete Auszahlung kann diese zeitliche Verschiebung verstärken.
Wer gehört zur „Profiteur-Gruppe“ – und wer nicht?
Der Vorteil entsteht nicht automatisch, nur weil jemand Witwe oder Witwer ist. Er hängt an einer klaren Konstellation. Betroffen sind vor allem Hinterbliebene, die bereits eine eigene gesetzliche Rente erhalten und deren Einkommen so hoch ist, dass die Witwen- oder Witwerrente überhaupt gekürzt wird.
Nur dann kann es passieren, dass die spätere Auszahlung der Mütterrente III die zusätzliche Kürzung zeitlich nach hinten verschiebt.
Wer dagegen mit seiner eigenen Rente unter dem Freibetrag bleibt, erlebt keine Anrechnung. In dieser Lage bringt die Verzögerung keinen Vorteil, weil es nichts gibt, was sich „nach hinten verschieben“ könnte. Der Effekt ist also kein allgemeiner Bonus, sondern ein Übergangsvorteil für Fälle, in denen die Einkommensanrechnung bereits heute eine Rolle spielt.
Wie groß ist der Vorteil – realistisch betrachtet?
Die Mütterrente III soll pro vor 1992 geborenem Kind zusätzliche rentenrechtliche Zeiten bringen, die sich in einem monatlichen Rentenplus niederschlagen. In der Größenordnung wird häufig mit rund 20 Euro brutto mehr eigener Rente pro Kind gerechnet.
Bei der Hinterbliebenenrente wird jedoch nicht der volle Bruttobetrag gegengerechnet. Entscheidend ist das anrechenbare Einkommen oberhalb des Freibetrags, das zudem nach pauschalen Abzügen ermittelt wird. Deshalb wirkt sich das Plus der eigenen Rente typischerweise deutlich abgeschwächt auf die Kürzung der Hinterbliebenenrente aus.
Als Orientierung lässt sich sagen: Wenn die Anrechnungslage gegeben ist, kann die zusätzliche Kürzung der Witwen- oder Witwerrente pro Kind in einer Größenordnung von ungefähr 7 Euro pro Monat liegen. Verschiebt sich dieser Effekt aufgrund der verspäteten Auszahlung um etwa ein Jahr, entsteht daraus ein zeitlich begrenzter Vorteil.
Praktisch heißt das: Die Hinterbliebenenrente fällt über Monate höher aus, als sie bei einer sofortigen Auszahlung der Mütterrente III ausfallen würde. Über zwölf Monate kann das – je nach Fall – rund 85 Euro mehr ausgezahlte Hinterbliebenenrente pro Kind bedeuten, bei zwei Kindern etwa 170 Euro, bei drei Kindern rund 255 Euro.
Ein kurzes Praxisbild: So kann der Effekt aussehen
Eine Witwe bezieht eine Witwenrente und zusätzlich eine eigene Altersrente. Ihre eigene Rente liegt bereits so hoch, dass die Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung gekürzt wird.
Kommt durch die Mütterrente III ab 2027 eigentlich ein weiteres Rentenplus hinzu, würde dieses Plus die Anrechnung grundsätzlich verstärken – die Witwenrente würde also stärker gekürzt. Wird die Mütterrente III aber erst 2028 ausgezahlt, bleibt die laufende eigene Rente im Jahr 2027 zunächst unverändert.
In dieser Phase wird die Witwenrente noch nicht zusätzlich wegen der Mütterrente III gekürzt. Die Witwe hat dadurch über mehrere Monate eine höhere laufende Hinterbliebenenrente, obwohl der Anspruch auf die Mütterrente III dem Grunde nach bereits besteht.
Wann die Verzögerung hilft – und wann nicht
| Konstellation | Auswirkung durch die Verzögerung der Mütterrente III |
| Eigene Rente liegt unter dem Freibetrag, keine Einkommensanrechnung auf die Witwen-/Witwerrente | Kein Vorteil, weil ohnehin keine Kürzung wegen eigenen Einkommens stattfindet |
| Eigene Rente liegt über dem Freibetrag, Hinterbliebenenrente wird gekürzt | Übergangsvorteil möglich, weil die zusätzliche Kürzung durch die höhere eigene Rente später einsetzt |
| Mehrere vor 1992 geborene Kinder und Anrechnungslage | Übergangsvorteil steigt pro Kind, weil das Rentenplus addiert wird |
| Keine Hinterbliebenenrente oder keine eigene Rente | Kein Effekt, weil die Anrechnungskonstellation fehlt |
| Grundsicherung oder Wohngeld zusätzlich im Spiel | Vorsicht: Spätere Rentenerhöhungen können Ansprüche mindern; die Verzögerung verschiebt den Zeitpunkt, nicht die grundsätzliche Wirkung |
Worauf Betroffene achten sollten
Auch wenn die Auszahlung später startet, entscheidet am Ende die korrekte rentenrechtliche Erfassung: Kindererziehungszeiten müssen im Versicherungskonto richtig gespeichert sein. Wer hier Lücken hat oder Unklarheiten vermutet, sollte das rechtzeitig prüfen, damit das spätere Plus nicht an fehlenden Daten scheitert.
Wer bereits heute eine gekürzte Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte zudem die eigene Einkommenslage im Blick behalten: Ob die Verzögerung tatsächlich als Vorteil wirkt, hängt davon ab, ob und wie stark die Einkommensanrechnung im konkreten Fall greift.
Quellenliste
- Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Informationen zur Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente), Einkommensanrechnung, Freibeträge und Berechnungssystematik (Rentenservice/Servicebroschüren und Online-Merkblätter).
- Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Aktueller Rentenwert und Rentenanpassungen (Bekanntmachungen zur Rentenanpassung, Informationsseiten zur Rentenberechnung).
- Bundesgesetzblatt – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), Regelungen zur Hinterbliebenenrente und Einkommensanrechnung sowie zu Kindererziehungszeiten.
- Gesetzliche Grundlagen im SGB VI – Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (Definitionen, Bewertung, Zuordnung).
- Deutscher Bundestag – Drucksachen/Materialien zu Reformvorhaben rund um die Mütterrente III (Regierungsentwürfe, Ausschussunterlagen, Begründungen).
- Deutsche Rentenversicherung / Fachliche Hinweise – Hinweise zur technischen Umsetzung großer Rentenanpassungen und zur Verarbeitung rückwirkender Änderungen (Verwaltungspraxis, Informationsverlautbarungen).




