„Rente mit 63“ klingt nach einer klaren Sache: 63. Geburtstag, Antrag stellen, Rente. Die Realität ist seit Jahren allerdings komplizierter, als manche Rentenberater behaupten. Wer heute wissen will, ob er „jetzt“ in die Rente gehen kann, muss zwei Fragen sauber trennen: Geht es um die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren oder um einen Rentenbeginn ab 63 mit dauerhaften Abschlägen nach 35 Versicherungsjahren?
Warum die „Rente mit 63“ oft kein Rentenbeginn mit 63 mehr ist
Als die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wurde, konnten viele Versicherte tatsächlich mit 63 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand, sofern 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten zusammenkamen. Inzwischen gilt das aber nur noch für sehr alte Jahrgänge. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 wird das frühestmögliche Alter Jahr für Jahr angehoben, bis für den Jahrgang 1964 und jünger ein einheitliches Mindestalter erreicht ist.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt darauf hin, dass die abschlagsfreie Rente mit 63 “so nicht mehr existiert und der Jahrgang 1961 beispielsweise erst mit 64 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei über diese Rentenart in den Ruhestand kann”.
45 Jahre ohne Abschlag und 35 Jahre mit Abschlag
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die Variante, die nach 45 Versicherungsjahren früher und ohne Abschläge möglich ist. Sie kann nicht „noch früher“ gegen Abzüge vorgezogen werden; wer das Mindestalter nicht erreicht, hat über diese Rentenart schlicht keinen Anspruch.
Daneben steht die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür reichen 35 Versicherungsjahre. Sie kann weiterhin ab 63 begonnen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Diese Abschläge sind nicht kosmetisch, sondern wirken lebenslang – und sie steigen, je weiter der persönliche Rentenbeginn vor dem regulären Rentenalter liegt.
Diese Jahrgänge können im Dezember 2025 abschlagsfrei früher in Rente gehen
Stand Dezember 2025 ist bei der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren die Altersgrenze für die jüngeren Jahrgänge längst über 63 hinausgewachsen. Für die Jahrgänge rund um 1960 und 1961 ist entscheidend, ob das jeweils maßgebliche Mindestalter bereits erreicht wurde – und zwar nicht nur nach Jahrgang, sondern am Ende nach Geburtsmonat.
Für den Geburtsjahrgang 1960 liegt das Mindestalter bei 64 Jahren und 4 Monaten. Das bedeutet: Wer 1960 geboren ist und die 45 Jahre erfüllt, kann spätestens im Laufe des Jahres 2025 abschlagsfrei in diese Rentenart wechseln, weil auch die jüngsten 1960er (mit Geburtstag im Dezember) das erforderliche Alter bis Frühjahr 2025 erreichen.
Für den Geburtsjahrgang 1961 beträgt das Mindestalter 64 Jahre und 6 Monate. Damit verschiebt sich der mögliche Rentenbeginn für viele Betroffene in das zweite Halbjahr 2025 oder ins Jahr 2026.
Ein Beispiel zeigt dies: Wer im März 1961 geboren wurde, wird im September 2025 64 Jahre und 6 Monate alt und kann ab diesem Zeitpunkt – bei erfüllten 45 Jahren – in die abschlagsfreie Rente wechseln. Wer dagegen im November 1961 geboren ist, erreicht 64 Jahre und 6 Monate erst im Mai 2026.
Der nächste Jahrgang steht bereits vor der Tür: Für 1962 Geborene liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Praktisch heißt das, dass die frühesten Rentenbeginne für 1962er ab Herbst 2026 möglich sind, abhängig vom Geburtsmonat.
Für 1963 Geborene sind es 64 Jahre und 10 Monate, für 1964 und jünger gilt für diese abschlagsfreie Frühform ein Mindestalter von 65 Jahren.
Was bei den 45 Jahren zählt – und was viele überrascht
Ob die 45 Jahre erreicht werden, ist die zweite große Hürde. „45 Jahre gearbeitet“ trifft als Faustformel oft zu, aber rechtlich wird die Wartezeit aus bestimmten rentenrechtlichen Zeiten gebildet.
Dazu gehören typischerweise Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Auch Minijobs können beitragen, wenn Beiträge gezahlt wurden, wobei die Konstellation des Minijobs darüber entscheidet, wie stark die Monate zählen. Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes können ebenfalls einfließen, ebenso Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie Wehr- und Zivildienst.
Ein häufiger Streitpunkt ist Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich können Zeiten mit Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Allerdings greift kurz vor Rentenbeginn eine Sperre: Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen im Regelfall nicht mit.
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Leistungsbezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Das Bundessozialgericht hat diese gesetzliche Konstruktion in seiner Rechtsprechung und Öffentlichkeitsarbeit immer wieder hervorgehoben. Für Betroffene ist das deshalb heikel, weil eine vermeintlich „kleine“ Lücke am Ende die 45 Jahre reißen kann – und damit der ganze Plan „abschlagsfrei früher raus“ scheitert.
Überraschend ist auch, dass freiwillige Beiträge nicht automatisch die Wartezeit von 45 Jahren füllen. Sie werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Umgekehrt zählen bestimmte Zeiten ausdrücklich nicht, etwa Pflichtbeiträge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe.
Auch Zeiten aus Versorgungsausgleich nach Scheidung oder aus Rentensplitting werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt. Wer seinen Versicherungsverlauf länger nicht geprüft hat, sollte hier besonders sorgfältig hinschauen, weil Missverständnisse schnell teuer werden.
Wenn 63 trotzdem geht: Die Rente nach 35 Jahren und die lebenslangen Abschläge
Für viele Versicherte ist der rentennahe „Ausweg“ nicht die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente, sondern die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann ab 63 begonnen werden – auch für jüngere Jahrgänge – aber dann greift der Abschlag: pro Monat, den der Rentenbeginn vorgezogen wird, werden 0,3 Prozent abgezogen, dauerhaft. Bei einem Vorziehen um vier Jahre sind das 48 Monate, also 14,4 Prozent weniger Rente.
Gerade im Jahr 2025 ist das für den Jahrgang 1962 relevant, weil diese Versicherten ihren 63. Geburtstag erreichen. Wer die 35 Jahre erfüllt und den Schritt erwägt, sollte nüchtern rechnen: Ein früherer Rentenbeginn kann finanziell passen, wenn gesundheitliche Gründe, fehlende Jobperspektiven oder familiäre Pflegeaufgaben eine Rolle spielen.
Er kann aber auch ein langfristiger Einkommensverzicht sein, der sich über Jahrzehnte auswirkt. Das gilt umso mehr, weil mit einem früheren Ausscheiden oft auch Beitragsjahre wegfallen, die die spätere Rente erhöht hätten.
Hinzuverdienst: Früher in Rente und trotzdem weiterarbeiten
Ein weiterer Punkt, der sich in vielen Gesprächen noch nicht herumgesprochen hat: Die Grenzen beim Hinzuverdienst wurden in den letzten Jahren deutlich gelockert.
Für vorgezogene Altersrenten gilt seit 1. Januar 2023, dass unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes eine Altersrente in voller Höhe bezogen werden kann. In der Praxis eröffnet das neue Mischmodelle: Teilzeit weiterarbeiten, nebenbei Rente beziehen, den Übergang gleitender gestalten.
Gleichzeitig ist Vorsicht sinnvoll, weil steuerliche Effekte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Frage, ob sich zusätzliche Beiträge noch rentensteigernd auswirken, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können.
So wird aus einem Rentenplan ein sauberer Rentenbeginn
Die wichtigste organisatorische Regel lautet: Keine Rente ohne Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen, damit es nicht zu Zahlungslücken kommt. Wer knapp plant, riskiert, dass Unterlagen fehlen oder Zeiten geklärt werden müssen – und dann verzögert sich der Start.
Mindestens ebenso wichtig ist die Kontenklärung.
Wer seinen Versicherungsverlauf prüft, findet nicht selten Lücken, unklare Ausbildungszeiten, fehlende Kindererziehungszeiten oder nicht zugeordnete Beschäftigungsabschnitte. Diese Themen lassen sich oft nachträglich klären, aber nicht immer ohne Aufwand. Je näher der Rentenbeginn rückt, desto weniger Zeit bleibt, Nachweise zu beschaffen. Für viele ist das kostenlose Beratungsangebot der Rentenversicherung der beste Schritt, bevor endgültige Entscheidungen fallen.
Fazit
Wer im Dezember 2025 über „Rente mit 63“ nachdenkt, sollte sich nicht vom Schlagwort leiten lassen. Abschlagsfrei früher in Rente gehen können in dieser Phase vor allem Versicherte der Jahrgänge 1960 und – je nach Geburtsmonat – bereits Teile des Jahrgangs 1961, sofern die 45 Jahre anrechenbarer Zeiten erreicht sind.
Für viele andere ist der früheste Zugang ab 63 nur über die 35-Jahre-Rente möglich – dann allerdings mit lebenslangen Abschlägen. Die sichere Route führt über einen aktuellen Versicherungsverlauf, eine realistische Einschätzung der anrechenbaren Zeiten und eine rechtzeitige Antragstellung.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung, „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“ (Anrechenbare Zeiten, Ausschlüsse, Abschläge, Hinzuverdienst, Antragsempfehlung).




