Das Jobcenter kürzt derzeit intensiv die Regelbedarfe bei Personen, die in stationären Einrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit leben und hierfür hat es sogar eine Gesetzesgrundlage.
Regelbedarf wird auf 170 EUR gekürzt
Die Gesetzesgrundlage, die das Jobcenter hier heranzieht ist der § 65 SGB II. Dort heißt es:
Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllt werden.
Der Wert der Sachleistungen beträgt für alleinstehende Erwachsene sodann nur noch 170 EUR. Paare erhalten jeweils 159 EUR. Kinder von 0 bis unter 6 Jahren 86 EUR, Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 125 EUR und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 158 EUR.
Kürzung nur bis zum 31.12.2018
Da der § 65 SGB II lediglich eine Übergangsvorschrift ist, dürfen die Kürzungen nur bis zum 31.12.2018 erfolgen. Alle nach diesem Datum erfolgten Kürzungen der Regelleistungen sind rechtswidrig. Insbesondere Personen die in Flüchtlingsheimen, und somit Gemeinschaftsunterkünften, tätig sind, sollten die Betroffenen hierauf aufmerksam machen. Sollte eine Kürzung der Leistungen ab dem 01.01.2019 erfolgen, kann hiergegen ein Widerspruch erhoben werden. Gegen bereits bestandskräftige Bescheide sollte in jedem Fall ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
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