Uns erreichen immer mehr Meldungen, dass örtliche Agenturen für Arbeit eine persönliche Antragstellung auf Arbeitslosengeld und sogar die Übersendung von Antragsformularen verweigern, und ihre Kunden stattdessen auf die Antragstellung im Internet verweisen. Diese Praxis ist unserer Auffassung nach klar rechtswidrig!
Keine gesetzliche Regelung: Alleingang der Arbeitsagentur
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach Anträge auf Arbeitslosengeld ausschließlich oder vorrangig online (elektronisch) gestellt werden müssen. Vielmehr verstößt die Weigerung der Entgegenahme von Anträgen sowie die Weigerung der Herausgabe von dafür benötigten Formularen explizit gegen § 16 SGB I sowie §§ 20 und 21 SGB X.
Zudem gilt Arbeitslosengeld bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt (§ 323 Abs. 1 S. 2 SGB II) und erfordert somit keine zusätzliche Antragstellung. Vielmehr ist die Agentur für Arbeit nach der Arbeitslosmeldung verpflichtet, alle benötigten Daten zu erheben und Arbeitslosen die von ihr verlangten Vordrucke (Formulare) zur Verfügung zu stellen.
Doch es kommt noch schlimmer.
Betroffene, die sich mit einer Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit wandten, weil man ihnen nach der Arbeitslos-Meldung die Herausgabe von Formularen verweigerte und sie zur Online-Antragstellung aufforderte, berichten davon, dass ihre Beschwerden ignoriert wurden und sie stattdessen Infomaterial erhielten, wie sie den Antrag im Internet stellen können.
Diese klar rechtswidrige Praxis zum Onlinezwang ist der Bundesagentur für Arbeit somit offenbar bekannt und wird von dieser nicht nur hingenommen, sondern aktiv unterstützt.
Der Weg zum Online-Antrag ist kompliziert und fehlerbehaftet
Unabhängig davon ist die Online-Antragstellung auf Arbeitslosengeld alles andere als unkompliziert.
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Um sich online arbeitslos melden zu können, muss man sich zunächst bei Bund-ID registrieren. Dazu benötigt man ein Smartphone mit NFC-Funktion, oder einen Computer und ein Kartenlesegerät, sowie einen
– Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
– Elektronischen Aufenthaltstitel,
– eID-Karte nach dem eID-Gesetz (Unionsbürgerkarte), oder
– Elektronischen Identitätsnachweis eines EU-/EWR-Mitgliedslandes (nach eIDAS-Verordnung).
Man muss zudem auf dem Smartphone und/oder Computer die AusweisApp installieren, wobei man die Online-Antragstellung auch am Computer vornehmen und das Smartphone mit NFC als Kartenlesegerät benutzen kann.
Nach der Registrierung bei Bund-ID kann man sich dann darüber im Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit anmelden und sich z.B. arbeitslos melden oder Arbeitslosengeld beantragen. Die Sonderform des Arbeitslosengeldes bei Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 145 SGB III) erfordert allerdings weiterhin eine persönliche Arbeitslos-Meldung.
Wer mit der Registrierung bei Bund-ID und der Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich war, dem wird vorgeschlagen, die Anmeldung auf eine sicherere(!) 2-Faktor-Authentifizierung umzustellen. Wer dem folgt, den erwartet eine weitere technische Herausforderung, die zu beschreiben hier viel zu weit führen würde.
Wann ist kein Online-Antrag möglich?
Wer kein Smartphone mit NFC-Funktion oder einen Computer und ein Kartenlesegerät hat, kann diese Online-Antragstellung generell nicht nutzen.
Wer keinen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion hat, oder nicht mehr über die dazu versendete PIN verfügt, kann die Online-Antragstellung nicht nutzen. Auch wer mit älteren Betriebssystemen unterwegs ist, kann die Online-Antragstellung nicht nutzen, da die AusweisApp nur Windows 10 (64 Bit) und 11, sowie Android ab Version 9.0, iOS ab Version 16.0 und macOS ab Version 13.0 unterstützt.



