Erhalten Menschen mit Behinderung ein „Persönliches Budget“ zur Anstellung von Assistenzkräften vom zuständigen Sozialleistungsträger bewilligt, muss dabei der „ortsübliche Lohn“ berücksichtigt werden. Dabei könne auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug genommen werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 2. Dezember 2025, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 8 SO 16 25 B ER).
Das gesetzlich vorgesehene Persönliche Budget soll es Menschen mit Behinderung ermöglichen, dass sie selbstbestimmt ihre notwendige Pflege „einkaufen“ können. So können sie im Rahmen eines „Arbeitgebermodells“ selbst Assistenzkräfte einstellen.
Sozialleistungsträger wie das Sozialamt, die Eingliederungshilfe, die Pflegekasse oder auch die Agentur für Arbeit müssen dann entsprechend ihrer Zuständigkeit den Bedarf des behinderten Menschen feststellen, Förderungsziele benennen, und hierfür Geldleistungen im Persönlichen Budget vorsehen.
Was wurde verhandelt?
Im Streitfall ging es um einen 35 Jahren alten Mann, der nach einem Fahrradunfall an Armen und Beinen gelähmt ist. Es besteht zudem eine Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Er ist rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen. In ein Pflegeheim wollte er nicht; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte für die Betreuung zu Hause ein.
Der Eingliederungshilfeträger zahlte ihm hierfür monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester übernahm die Organisation des Arbeitskräfteeinsatzes.
Als eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, konnte der 35-Jährige keine neue Kraft für den vom Eingliederungshilfeträger akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro finden. Er stellte schließlich eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. Auch den bisherigen Beschäftigten wollte er den höheren Lohn aus Gleichbehandlungsgründen zahlen und verlangte daher eine Erhöhung des Persönlichen Budgets. Im Eilverfahren wollte er diesen Anspruch durchsetzen.
LSG Halle: Sozialleistungsträger kann auf Tariflöhne verwiesen werden
Das LSG wies den Eilantrag in seinem Beschluss vom 10. November 2025 zwar ab, da angesichts des Vermögens des Antragstellers von zeitweise 60.000 Euro keine Eilbedürftigkeit bestehe. Der Antragsteller könne erst einmal aus seinen Rücklagen die Lohnerhöhungen bezahlen und mögliche Ansprüche gegen den Eingliederungshilfeträger im Klageverfahren geltend machen.
Allerdings könne durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen, so das LSG. Welcher Lohn angemessen ist, hänge von der ortsüblichen Vergütung ab. Hierfür könne auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug genommen werden. Offengelassen hat das LSG, ob die Beschäftigung der Schwester als „Budgetassistenz“ ebenfalls im Persönlichen Budget berücksichtigt werden kann. Zwar sei die Beschäftigung naher Angehöriger für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. fle




