Die Mütterrente III soll Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder besser bewerten. Das führt zu mehr Entgeltpunkten und damit zu einer höheren eigenen gesetzlichen Rente. Für viele ist das ein dauerhaftes Plus.
Für Beziehende einer sog. Witwenrente kommt noch etwas hinzu, das auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt: Ausgerechnet die verspätete Auszahlung kann vorübergehend finanziell günstiger sein.
Der Grund liegt darin, dass bei Hinterbliebenenrenten eigenes Einkommen die Witwen- oder Witwerrente mindern kann, sobald ein Freibetrag überschritten wird.
Steigt die eigene Rente, kann die Hinterbliebenenrente sinken. Wenn diese Rentenerhöhung aber erst später in der laufenden Zahlung ankommt, verschiebt sich in vielen Fällen auch der Zeitpunkt, ab dem die höhere eigene Rente bei der Einkommensanrechnung überhaupt eine Rolle spielt.
Die Verzögerung: Anspruch ab 2027, Auszahlung erst 2028
Nach der Planung gilt der zusätzliche Anspruch aus der Mütterrente III ab dem 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet jedoch damit, die laufenden Zahlungen erst im Jahr 2028 technisch umsetzen zu können.
Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, soll für 2027 eine Nachzahlung erhalten. Damit entsteht für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner eine Phase, in der der Anspruch zwar besteht, die monatliche Rentenzahlung aber noch nicht steigt.
Für Witwen und Witwer kann genau dieses „Zwischenjahr“ entscheidend sein, weil die eigene Rente in dieser Zeit formal noch nicht höher ausfällt und dadurch die Hinterbliebenenrente häufig noch nicht gekürzt wird, obwohl das bei sofortiger Auszahlung früher passiert wäre.
So funktioniert die Anrechnung bei der Witwenrente und wo der Vorteil entsteht
Bei Witwen- und Witwerrenten wird eigenes Einkommen nach dem Sterbevierteljahr berücksichtigt, wenn es über einem Freibetrag liegt. Der Freibetrag lag seit Juli 2025 bei 1.076,86 Euro monatlich und erhöht sich pro waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.
Nur das Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wirkt sich aus, und davon werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei der Berechnung wird mit einem rechnerischen Nettoeinkommen gearbeitet, wobei die Rentenversicherung pauschale Umrechnungen nutzt.
Der Vorteil durch die verspätete Auszahlung entsteht daher nur in einer bestimmten Lage: Die eigene Rente liegt so hoch, dass sie den Freibetrag bereits überschreitet oder wegen der Mütterrente III überschreiten würde. Dann würde eine sofortige Erhöhung der eigenen Rente die Hinterbliebenenrente früher mindern. Kommt die Erhöhung erst später in der laufenden Zahlung an, bleibt die Witwen- oder Witwerrente in dieser Übergangszeit häufig höher.
Liegt die eigene Rente dagegen unterhalb des Freibetrags, wird ohnehin nichts angerechnet. In diesem Fall bringt die Verzögerung keinen zusätzlichen Effekt, weil es nichts gibt, was „verschoben“ werden könnte.
Wie groß kann das Plus sein? Ein gut nachvollziehbares Beispiel
Als Größenordnung wird häufig ein halber Entgeltpunkt pro vor 1992 geborenem Kind genannt. Beim Rentenwert ab Juli 2025 entspricht das rund 20,40 Euro brutto monatlich je Kind. Für die Hinterbliebenenrente ist entscheidend, dass nicht diese 20,40 Euro eins zu eins angerechnet werden, sondern ein pauschal umgerechneter Nettowert.
Wenn man zur Orientierung mit einer typischen pauschalen Umrechnung rechnet, bleiben aus 20,40 Euro brutto rechnerisch ungefähr 17,50 Euro „netto“. Davon würden 40 Prozent auf die Witwenrente wirken, das sind rund sieben Euro pro Monat und Kind, sobald der Freibetrag überschritten ist.
Wenn sich die laufende Auszahlung der Mütterrente III um ein Jahr verschiebt, kann dieses rechnerische Minus bei der Witwenrente für mehrere Monate ausbleiben.
Für einen Zeitraum von etwa zwölf Monaten ergibt sich dadurch grob ein Vorteil von rund 85 Euro brutto pro Kind, bei zwei Kindern entsprechend etwa 170 Euro und bei drei Kindern etwa 255 Euro, jeweils nur dann, wenn die Anrechnung überhaupt greift.
Diese Zahlen sind eine Orientierung; im Einzelfall hängt die genaue Wirkung davon ab, wie die Einkommensanrechnung und die zeitliche Zuordnung von Änderungen und Nachzahlungen im persönlichen Fall berechnet werden.
Ein Beispiel aus der Praxis
Anna, 67, sie bezieht seit Jahren eine Witwenrente und zusätzlich eine eigene Altersrente. Ihre eigene Rente liegt bereits über dem Freibetrag, deshalb wird ein Teil ihres eigenen Einkommens auf die Witwenrente angerechnet.
Anna hat ein Kind, das vor 1992 geboren wurde. Durch die Mütterrente III steigt ihre eigene Bruttorente rechnerisch um etwa 20,40 Euro im Monat. Bei der Witwenrente zählt davon nur ein pauschal ermittelter „Netto“-Anteil, und davon werden 40 Prozent angerechnet. In der Praxis läuft das oft darauf hinaus, dass die Witwenrente um ungefähr 7 Euro im Monat niedriger ausfallen würde, sobald die Mütterrente III in der laufenden Rentenzahlung ankommt.
Wenn die Mütterrente III schon ab Juli 2027 in der Monatsrente sichtbar wäre, hätte Anna ab Juli 2027 jeden Monat rund 7 Euro weniger Witwenrente. Weil die laufende Auszahlung aber erst 2028 startet, bleibt diese Kürzung in diesem Beispiel für die Monate Juli 2027 bis Juni 2028 aus.
Unterm Strich hat Anna dadurch in diesem Übergangszeitraum ungefähr 7 Euro mal 12 Monate, also rund 84 Euro mehr Witwenrente, bevor sich die neue höhere eigene Rente später in der Anrechnung bemerkbar macht.
Wenn Annas eigene Rente dagegen unter dem Freibetrag läge, gäbe es gar keine Anrechnung. Dann hätte sie durch die verzögerte Auszahlung keinen solchen Übergangsvorteil, sondern „nur“ das spätere Rentenplus.
Was Betroffene daraus praktisch mitnehmen können
Wer Witwen- oder Witwerrente bezieht und zugleich eine eigene Rente hat, sollte die Mütterrente III nicht nur als dauerhaftes Rentenplus sehen, sondern auch als zeitlich versetzte Veränderung beim anrechenbaren Einkommen.
Wer nahe am Freibetrag liegt oder bereits darüber, kann durch die spätere laufende Auszahlung vorübergehend eine etwas höhere Hinterbliebenenrente behalten. Wer deutlich darunter liegt, bekommt vor allem den späteren dauerhaften Zuschlag, ohne dass sich an der Witwenrente etwas ändert.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: „FAQs | Mütterrente III“ (Auszahlung ab 2028, Anspruch ab 1.1.2027, Nachzahlung für Rentenbeginn vor Januar 2028), Deutsche Rentenversicherung: „Einkommensanrechnung“ (40 Prozent des Nettoeinkommens über Freibetrag, pauschale Umrechnung).




