Pflegegrad 5: Diese Zuschüsse haben sich 2025 verändert

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Zum Jahreswechsel 2025 wurden mehrere Leistungen im Pflegegrad 5 angepasst – mit dem Ziel, pflegende Angehörige stärker zu entlasten und bürokratische Hürden zu reduzieren.

Die deutlichsten Änderungen betreffen die Erhöhung des Pflegegeldes auf 990,00 € (zuvor 901,00 €) sowie der Pflegesachleistungen, die nun monatlich 2.299,00 € betragen – eine Anpassung, die insbesondere der gestiegenen Inflation und den höheren Pflegekosten Rechnung trägt.

Ebenfalls neu ist die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege in ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539,00 €. Anstatt zwei getrennte Anträge stellen zu müssen, können Pflegebedürftige und Angehörige jetzt flexibel entscheiden, wie sie das Budget aufteilen. Dadurch wird die Planung in Ausnahmesituationen – etwa nach Klinikaufenthalten oder während Urlaubszeiten – deutlich vereinfacht.

Digitale Anwendungen für den Pflegealltag gewinnen immer mehr an Bedeutung und werden jetzt unterstützt: Der Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen wurde auf 53,00 € monatlich festgelegt. Damit will der Gesetzgeber verstärkt die Integration digitaler Hilfen, z. B. Apps zur Medikamentenerinnerung oder Kommunikation mit dem Pflegepersonal unterstützen..

Voraussetzungen für Pflegegrad 5

Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Betroffene beim gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungsverfahren mindestens 90 Punkte erreichen. Dieses Verfahren wird von der jeweiligen Pflegekasse in Auftrag gegeben und bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst (MD) durchgeführt, bei privat Versicherten von MEDICPROOF.

Die Bewertung umfasst sechs Lebensbereiche mit unterschiedlicher Gewichtung:

Modul Maximal erreichbare Punkte
Selbstversorgung 40
Umgang mit Krankheit und Therapie 20
Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte 15
Mobilität 10
Kognitive Fähigkeiten und Kommunikation 7,5
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 7,5

Ziel der Bewertung: Ermittlung der Restselbstständigkeit im Alltag – nicht mehr des Zeitaufwands wie früher.

Wer wird typischerweise in Pflegegrad 5 eingestuft?

Menschen im Pflegegrad 5 benötigen nahezu vollständige Unterstützung – häufig sind sie bettlägerig, haben schwere kognitive Einschränkungen oder chronische Erkrankungen mit intensivem Pflegebedarf.

Die Pflege muss dabei nicht zwingend stationär erfolgen – auch zu Hause können entsprechende Leistungen bezogen werden.

Besonderheit: Wer vor der Pflegereform bereits Pflegestufe 4 oder 5 hatte, wurde automatisch in Pflegegrad 5 überführt.

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Leistungen im Überblick

Pflegegrad 5 sichert eine Reihe von Leistungen zur häuslichen und stationären Versorgung. Diese können einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.

Leistung Höhe/Anspruch (monatlich bzw. pro Maßnahme)
Pflegegeld 990,00€
Pflegesachleistungen 2.299,00€
Entlastungsbetrag 131,00€
Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch) 42,00€
Digitale Pflegeanwendungen 53,00€
Hausnotruf 30,35€
Wohnraumanpassung 4.180,00 € (einmalig pro Maßnahme)
Vollstationäre Pflege 2.096,00€
Kurzzeit- und Verhinderungspflege 3.539,00 € (kombiniertes Jahresbudget)
Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Tage Lohnersatz
Wohngruppenzuschuss 224,00€

Praktische Unterstützung und Leistungen im Alltag

Neben finanziellen Zuschüssen umfasst Pflegegrad 5 auch zahlreiche praktische Unterstützungsangebote:

  • Pflegeberatung: Anspruch auf jährliche kostenlose Beratung – auch telefonisch möglich.
  • Pflegekurse für Angehörige: Vermittlung von Pflegetechniken und rechtlichem Basiswissen.
  • Entlastungsleistungen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuung.
  • Hilfsmittelversorgung: Etwa Inkontinenzmaterial, Pflegebetten oder Notrufsysteme – oft ohne Zuzahlung.

Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen

Wenn Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden, erfolgt eine anteilige Anrechnung. Beispiel: Wird 50 % des Sachleistungsbudgets genutzt, reduziert sich das Pflegegeld ebenfalls auf 50 %. So bleibt Pflege flexibel – je nach Pflegearrangement.

Wohnraumanpassung: Barrierefreiheit sichern

Pflegebedürftige, die weiterhin zu Hause leben, können einen Zuschuss von bis zu 4.180 € für Maßnahmen wie Treppenlifte, bodengleiche Duschen oder Türverbreiterungen beantragen. Dieser Zuschuss ist an Maßnahmen gebunden und kann bei Pflegegradverschlechterung erneut beantragt werden.

Stationäre Pflege und Übergangslösungen

Ist eine Versorgung zu Hause nicht möglich, stehen Pflegebedürftigen in Einrichtungen der vollstationären Pflege monatlich 2.096 € zu. Für Übergangsphasen wie Krankenhausnachsorge oder Urlaub der pflegenden Angehörigen kann die kombinierte Kurzzeit und Verhinderungspflege genutzt werden – mit einem Gesamtbudget von 3.539 € jährlich.

Antragstellung: So gehen Sie vor

  1. Antrag einreichen: Formlos bei der Pflegekasse, unterschrieben von der betroffenen Person oder deren rechtlichem Vertreter.
  2. Unterlagen beifügen: Ärztliche Berichte und vorhandene Gutachten beschleunigen das Verfahren.
  3. Begutachtung abwarten: In der Regel Hausbesuch durch Gutachterin oder Gutachter.
  4. Ergebnis prüfen: Der Bescheid gibt Auskunft über den anerkannten Pflegegrad. Bei Unstimmigkeiten: Widerspruch binnen 4 Wochen möglich.

Praxisbeispiel: Wenn Angehörige kurzfristig einspringen

Muss ein Angehöriger plötzlich die Pflege übernehmen – etwa nach einem Sturz –, kann er Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses ersetzt für bis zu zehn Tage das Gehalt und ermöglicht so eine kurzfristige Betreuung, ohne direkt Urlaub nehmen zu müssen.