Eine Schwerbehinderte hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf sogenannte Fahrrad-Karre damit eine selbstbestimmte Freizeit gewรคhrleistet ist. So entschieden vom SG Aachen, Urteil v. 14.06.2024 – S 19 SO 112/23 – nicht rechtskrรคftig
Anspruch auf eine Reha-Karre erstritten
Eine 36 – jรคhrige Schwerbehinderte kann Anspruch auf eine Reha-Karre, einen sogenannten Fahrrad-Anhรคnger fรผr behinderte erwachsene Menschen haben, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung von der Freizeitgestaltung mit ihrer Mutter ausgeschlossen ist, um Einschrรคnkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Um an Fahrradausflรผgen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu kรถnnen, hatte die 36-jรคhrige Klรคgerin vor dem Sozialgericht Aachen gegen den Landschaftsverband Rheinland auf Bewilligung der Reha-Karre geklagt.
Die 36- jรคhrige Schwerbehinderte leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie ist gehbehindert und kann nicht selbst Fahrrad fahren.
Die beantragte Reha-Karre sei fรผr eine soziale Teilhabe nicht zwingend erforderlich so der beklagte Landschaftsverband.
Sie verfรผge รผber einen Aktivrollstuhl mit Unterstรผtzungsantrieb, ihre Eltern besรครen ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, auch kรถnne die Klรคgerin รถffentliche Verkehrsmittel benutzen, so auch der beklagte Landschaftsverband.
Lesen Sie auch:
Dem ist das SG Aachen aber nicht gefolgt
Ein Verweis auf die Benutzung รถffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder des Aktiv-Rollstuhls sind keine Alternativen zur Reha-Karre
Denn die Bewilligung eines Fahrrad-Anhรคngers sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klรคgerin bestehende Einschrรคnkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Das Gericht betonte, die Schwerbehinderte kรถnne nicht auf die Benutzung รถffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder ihres Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden.
Selbstbestimmte Freizeit nur mit Reha-Karre
Das grundrechtlich verbรผrgte Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betรคtigungen auszuschlieรen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Grรผnde fรผr einen solchen Ausschluss vorliegen.
Selbstbestimmungsrecht der Klรคgerin
Es beinhalte selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen mรถchte.
Fรผr das Gericht bestanden keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der schwerbehinderten Tochter der Mutter gehรถrt.
Aufgrund von Behinderung ist die Tochter von dieser Freihzeitgestaltung bisher ausgeschlossen
Diese Benachteiligung kann nur durch die Bewilligung einer Fahrrad- Karre ausgeglichen werden, so die Kammer.