Pflege, die zu Hause organisiert wird, lebt von Routinen, Erfahrung und Improvisation zugleich. Genau dann fallen die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI, die viele Familien als Pflichttermin kennen, der sich zwischen Medikamentengaben, Arztwegen, Beruf und Erschöpfung irgendwie „unterbringen“ muss.
Der Besuch kann entlasten, weil eine Pflegefachperson mit fachlichem Blick auf Lagerung, Hautschutz, Sturzrisiken, Hilfsmittel oder Überforderungssignale schaut. Er kann aber auch als zusätzliche Belastung empfunden werden, weil ein weiterer Termin entsteht, der geplant, ermöglicht und dokumentiert werden muss.
Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP), das zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wird diese Pflicht neu justiert. Die politische Absicht ist erkennbar: weniger bürokratischer Druck, ohne die Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege aus dem Blick zu verlieren. Für Pflegehaushalte bedeutet das einerseits Luft im Kalender. Andererseits bleibt die Logik des Systems bestehen: Beratung ist nicht nur Angebot, sondern bei Pflegegeldbezug weiterhin an die Leistungszahlung gekoppelt.
Was Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der Praxis leisten sollen
Die Beratungsbesuche sind ursprünglich als Schutz- und Unterstützungsinstrument gedacht. Sie sollen helfen, die häusliche Versorgung stabil zu halten, Pflegefehler zu vermeiden und pflegende Angehörige nicht allein zu lassen.
In der Praxis ist der Nutzen oft dort am größten, wo sich schleichend Probleme einschleichen: ein Transfer wird unsicherer, der Schlaf der pflegenden Person bricht dauerhaft weg, ein Hilfsmittel passt nicht mehr, oder eine neue Erkrankung verändert die gesamte Pflegesituation. Der Besuch schafft dann einen Anlass, diese Veränderungen auszusprechen und in konkrete Anpassungen zu übersetzen.
Gleichzeitig ist die Pflichtseite unübersehbar. Denn die Beratung wird nicht nur empfohlen, sie muss fristgerecht stattfinden und gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Das kann Druck erzeugen, vor allem wenn Termine knapp sind oder wenn Familien erst dann reagieren, wenn die Frist bereits nahe ist. Gerade hier zeigt sich, dass der Beratungsbesuch mehr ist als eine Formalie: Er funktioniert im System auch als Kontrollmoment, der sicherstellen soll, dass Pflegegeld tatsächlich in einer abgesicherten Versorgung ankommt.
Pflegegeld und Beratungsbesuche: Weniger Pflichttermine, aber keine geringere Bedeutung
Die Neuregelung durch das BEEP setzt bei der Frequenz an. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, soll die Beratung grundsätzlich nur noch halbjährlich stattfinden. Damit wird die bisherige strengere Taktung für Pflegegrad 4 und 5 gelockert, die zuvor regelmäßig vierteljährliche Pflichttermine vorsah.
Gleichzeitig bleibt für Pflegegrad 4 und 5 die Möglichkeit erhalten, weiterhin vierteljährlich Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn das gewünscht oder erforderlich ist.
Die Entlastung hat jedoch eine zweite Seite, die leicht übersehen wird. Die Beratung bleibt an die Auszahlung des Pflegegeldes gekoppelt. Auch wenn seltener beraten werden muss, bleibt die Erwartung bestehen, dass die Termine fristgerecht stattfinden und nachgewiesen werden.
Wer verschiebt, vertröstet und am Ende die Frist reißt, riskiert weiterhin Kürzungen oder das Ruhen des Pflegegeldes. Der Gesetzgeber reduziert also den Termindruck, nicht aber die Verbindlichkeit. Für Pflegehaushalte entsteht daraus eine neue Verantwortung: Die größeren Zeitabstände laden dazu ein, die Beratung „irgendwann“ zu erledigen. Genau das kann zum Problem werden, wenn der Alltag wieder einmal alles auffrisst.
Mehr Spielraum, mehr Eigensteuerung – und damit auch mehr Risiko durch Vergessen
Der größere Abstand zwischen Pflichtterminen kann für viele Familien ein Gewinn sein, weil weniger Koordinationsaufwand entsteht und weil die Beratung nicht mehr so häufig in besonders fordernde Phasen hineinragt.
Gerade in Pflegegrad 4 und 5, wo Pflege oft körperlich belastend ist und Nächte selten durchgeschlafen werden, kann das spürbar entlasten. Gleichzeitig verschiebt sich die Verantwortung stärker in Richtung Eigensteuerung. Wo früher die engere Taktung automatisch mehr Anlässe schuf, Probleme früh zu thematisieren, muss heute bewusster entschieden werden, wann zusätzliche Beratung sinnvoll ist.
Das betrifft besonders Situationen, in denen sich Pflege dynamisch verändert. Nach Krankenhausaufenthalten, bei neuen Diagnosen, nach Stürzen, bei beginnenden Druckstellen oder wenn sich die psychische Belastung der pflegenden Person zuspitzt, kann ein zusätzlicher Termin mehr bringen als das Abwarten bis zum nächsten Pflichtfenster. Die Neuregelung eröffnet hier eine pragmatische Option: Wer mit Pflegegrad 4 oder 5 häufiger Beratung braucht, kann sie weiterhin in einem engeren Rhythmus nutzen, ohne dass dies als Sonderfall wirken muss. Das ist im Alltag wichtig, weil Familien nicht erst dann handeln sollten, wenn etwas eskaliert.
Wie die Kopplung ans Pflegegeld den Charakter der Beratung prägt
Dass die Beratung an das Pflegegeld gebunden ist, verändert die Wahrnehmung. Viele Angehörige gehen in den Termin mit dem Gefühl, etwas „abliefern“ zu müssen. Das kann Gespräche verengen, obwohl die Beratung eigentlich offen sein sollte für Unsicherheiten, Fehler und Überforderung. Gerade in Haushalten, in denen Scham oder Sorge vor Bewertung mitschwingt, braucht es eine Beratungskultur, die nicht mit erhobenem Zeigefinger arbeitet, sondern Sicherheit schafft.
Die gesetzliche Verknüpfung lässt sich nicht wegdiskutieren, aber sie lässt sich im Gespräch entschärfen, wenn klar ist, dass es um Unterstützung geht und nicht um Misstrauen.
Für Pflegehaushalte kann es helfen, den Termin gedanklich umzudrehen: nicht als Kontrolle, sondern als fest eingeplanter Anlass, Fragen zu stellen, auch wenn sie unangenehm sind. Wer zum Beispiel merkt, dass er beim Transfer zunehmend Angst hat, die pflegebedürftige Person fallen zu lassen, oder wer nachts dauernd wach liegt, weil ständig Hilfe gerufen wird, sollte diese Realität im Termin aussprechen. Beratung kann dann konkrete Wege eröffnen, etwa durch Hilfsmittel, Entlastungsleistungen, Anpassungen im Wohnumfeld oder Hinweise, wann eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung passend wäre.
Neue Formen der Beratung: Häuslichkeit bleibt Maßstab, Digitalisierung wird behutsam ergänzt
Die Beratung ist weiterhin auf die Lebensrealität zu Hause ausgerichtet, weil genau dort die Pflege stattfindet. Gleichzeitig bewegt sich das System vorsichtig in Richtung flexibler Formate.
Nach den neuen Regeln kann auf Wunsch jede zweite Beratung auch per Videogespräch erfolgen. Das ist kein Ersatz für den Blick in die Wohnung, kann aber in stabilen Situationen eine sinnvolle Variante sein, wenn Wegezeiten hoch sind oder wenn ein Vor-Ort-Termin organisatorisch kaum möglich ist.
Was Familien jetzt aus der Reform machen können, ohne in Formalitäten zu stolpern
Die Reform wirkt auf den ersten Blick wie eine klare Vereinfachung, weil weniger Pflichttermine anfallen. Im Alltag wird sie dann zur echten Entlastung, wenn Familien den neuen Rhythmus aktiv in ihre Pflegeorganisation einbauen. Wer die Beratung frühzeitig im Halbjahr verankert, reduziert das Risiko, dass Fristen unbemerkt ablaufen. Wer die eigene Pflegesituation als veränderlich versteht, kann die freiwillige engere Beratungstaktung bei Pflegegrad 4 und 5 als Sicherheitsnetz nutzen, statt sie als „zusätzliche Mühe“ zu betrachten.
Gleichzeitig ist die Reform ein Signal: Der Gesetzgeber traut Pflegehaushalten mehr Selbststeuerung zu. Das kann gelingen, wenn Beratung nicht als lästige Pflicht wegorganisiert wird, sondern als fachliche Ressource im Hintergrund verfügbar bleibt. Weniger Termine bedeuten nicht weniger Bedarf. Sie bedeuten vor allem, dass ein Termin mehr Gewicht bekommt, weil zwischen zwei Pflichtbesuchen mehr passieren kann. Gerade deshalb bleibt die Bedeutung hoch, auch wenn die Kalenderbelastung sinkt.
Quellen
Gesetze im Internet, § 37 SGB XI (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html); Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 6. November 2025 zum BEEP




