P-Konto: Neue Pfändungsfreibeträge mit Pfändungstabelle ab dem 1. Juli 2023 gültig

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Die Pfändungsfreigrenze wird im Grundfreibetrag um 70 Euro angehoben. Der neue Pfändungsfreibetrag gilt ab dem 1. Juli 2023. Betroffenen Schuldnern stehen damit mehr finanzielle Mittel auf dem Pfändungsschutzkonto P-Konto zur Verfügung. Für einen genauen Überblick stellen wir Ihnen die aktuelle Pfändungstabelle im PDF-Format zur Verfügung.

Schutz mit vollständiger Pfändung

Der Gesetzgeber hat eine Pfändungsfreigrenze mit Freibeträgen eingeführt, damit dem Schuldner noch finanzielle Mittel zum Leben bleiben. Erst oberhalb der Pfändungsfreigrenze darf Lohn oder Gehalt gepfändet werden. Dem Schuldner soll genug Geld bleiben, um sich und seine Familie zu ernähren.

Wenn sich Menschen verschulden, versuchen Gläubiger, ihre Forderungen einzutreiben. Die Pfändung des Lohns des Schuldners verspricht den Gläubigern den größten Hebel. Allerdings kann nicht der gesamte Lohn des Schuldners gepfändet werden. Betroffene sollten daher genau wissen, wie viel ein Gläubiger pfänden darf und wie viel dem Schuldner verbleiben muss.

Um die unpfädnbaren Freibeträge zu schützen, sollten Betroffene ihr Girokonto in ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei ihrer Bank umwandeln lassen.

Neuer Pfändungsfreibetrag im Grundwert ab 1. Juli 2023

Die Pfändungsfreibeträge, bis zu deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist, sind in § 850c Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt.

Ab dem 1.7.2023 erhöht sich die Pfändungsfreigrenze von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.  Übersicht der Pfändungsfreigrenzen:

Schuldner Bis 30.Juni 2023 Ab 1. Juli 2023
Singlehaushalt (Grundfreibetrag) 1.330,16 € 1.402,28 €
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger 500,62 € 527,76 €
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger 278,90 € 294,02 €
höchster Grundpfändungsbetrag 2.946,38 3.106,12 €

Gesamte Pfändungsschutztabelle für 2023/2024 im PDF-Format

Die gesamte Tabelle mit allen Freibeträgen kann hier im PDF-Format kostenfrei heruntergeladen werden.

Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO erhöht sich von 4.077,72 Euro (2022/23) auf 4.298,81 Euro (2023/24). Ein darüber hinausgehendes Einkommen unterliegt dann in vollem Umfang der Pfändung.

Demnach wird der Pfändungsfreibetrag im Grundwert (Alleinstehende) um 70 Euro steigen. Ohne Unterhaltspflichten und sonstigen Freibeträge steigt demnach der Pfändungsfreibetrag auf 1409,99 Euro. Bis zum 30. Juni 2023 beträgt der Pfändungsfreibetrag 1.339,99 Euro.

Beispiel 1:  Bei einem Paar mit zwei Kindern gilt dann ein Pfändungsfreibetrag von 2520 Euro. Erst Einkommen darüber darf dann gepfändet werden.

Beispiel 2: Ein Single ohne Unterhaltspflichten hat ein Einkommen von 1 790,00 Euro. Ihm werden 271,40 Euro gepfändet. 

Beispiel 3: Ein Familienvater mit 3 Kindern verfügt über ein Einkommen von 2610 Euro. Der pfändbare Betrag liegt dann bei 27,58 Euro.

Prozentsätze des unpfändbaren Anteils zwischen den Pfändungsfreigrenzen und pfändbarem Höchstbetrag

Auch über den Pfändungsfreibetrag hinaus bleibt ein kleiner Anteil frei. Davon profitieren Schuldner, die beispielsweise unterhaltspflichtige Angehörige zu versorgen haben.

  • keine unterhaltspflichtige Person: 30 Prozent
  • eine unterhaltspflichtige Person: 50 Prozent
  • zwei unterhaltspflichtige Personen: 60 Prozent
  • drei unterhaltspflichtige Personen: 70 Prozent
  • vier unterhaltspflichtige Personen: 80 Prozent
  • fünf unterhaltspflichtige Personen: 90 Prozent

Der pfändungsfreie Anteil ist in § 850c ZPO festgelegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des anrechnungsfreien Anteils ist, dass es einen pfändungsfähigen Anteil am Lohn oder Einkommen gibt. Der Betrag, der über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht einbehalten werden darf, ist zwischen dem Freibetrag und dem pfändbaren Höchstbetrag angesiedelt.

Vergütung von Überstunden

Überstundenvergütungen können nicht in voller Höhe gepfändet werden. Bevor Sie den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle berechnen, ziehen Sie 50 % der Überstundenvergütung ab. Denn nur die Hälfte davon darf gepfändet werden.

Zuschläge für Schicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit

Wenn Sie in der Nacht, an den Sonntagen oder an den Feiertagen arbeiten, bekommen Sie dafür eine Vergütung, die über dem üblichen Stundenlohn liegt. Sie können diese Vergütung abziehen, denn sämtliche Zuschläge für Schichtarbeit, für Feiertags- und für Wochenendarbeit sind unpfändbar.

Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld unterliegt bei einer Pfändung besonderen Bedingungen. Es ist bis zur Hälfte des Monatslohnes unpfändbar. Die regelt § 850a Nr. 4 ZPO. Die andere Hälfte dürfen Sie behalten. Beachten Sie jedoch, dass es einen Maximalbetrag gibt, den Sie behalten dürfen. Dieser liegt bei 500 EUR.

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Sie können es von Ihrem Arbeitseinkommen abziehen. Dies gilt nicht nur für die Lohnfortzahlung im Urlaub, sondern auch für den Betrag, den Sie als einmalige Urlaubszuwendung bekommen. Diesen dürfen Sie abziehen, bevor Sie das pfändbare Einkommen in der Pfändungstabelle ermitteln.

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind nicht pfändbar. Das gilt auch für die Arbeitnehmersparzulage. Da sie nicht zum Einkommen gehören, können Sie sie von Ihrem Einkommen abziehen.

Schmutz- und Gefahrenzulagen

Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, in dem Sie Anspruch auf Zulagen für schmutzige oder besonders gefährliche Arbeit haben, können Sie diese Zulagen abziehen, bevor Sie anhand der Pfändungstabelle Ihren persönlichen Pfändungsbetrag ermitteln.

Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder

In einigen größeren Unternehmen gibt es Sonderzahlungen im Zusammenhang mit Betriebsjubiläen. Auch Treuegelder für eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren sind üblich. Solche Zahlungen sind von der Pfändung ausgeschlossen.

Reisekosten

Wenn Sie im Außendienst tätig sind, können Sie die gezahlten Spesen in voller Höhe behalten. Sie werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt.

Leistungen, die nicht gepfändet werden können

  • Erziehungs- und Elterngeld
  • Bafög, Stipendien und Studienbeihilfen
  • Geburtsbeihilfen
  • Beihilfen zur Eheschließung
  • Sterbegeld
  • Gnadenbezüge
  • Blindenbeihilfen

Alle Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.

Berücksichtigung weiterer Zahlungen in der Pfändungstabelle

Es gibt weitere Zahlungen, die Sie in regelmäßigen Abständen erhalten können. Dazu zählen das Kindergeld, das Wohngeld und die Abfindung.

Kindergeld

Das Kindergeld wird zwar als elterliche Leistung gezahlt. Es ist jedoch unpfändbar. Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und das Kindergeld mit Ihrem Gehalt ausgezahlt wird, können Sie das Kindergeld abziehen, bevor Sie die Pfändungsfreigrenzen ermitteln und in der Pfändungstabelle nachsehen, wie hoch Ihr pfändbares Gehalt ist.

Lesen Sie dazu:
Gesamte Pfändungstabelle ab 1.7.2023

Wichtig zu wissen:
Kindergeld bleibt immer unberücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob Sie es für sich selbst erhalten, weil Sie volljährig sind und sich noch in der Ausbildung befinden, oder ob Sie es für Ihre eigenen Kinder erhalten.

Wohngeld

Das Wohngeld gehört nicht zum Einkommen und ist somit auch nicht pfändbar.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie mit der Miete oder mit den Kreditraten für ein Haus oder eine Wohnung in Rückstand geraten, für das Sie Wohngeld beziehen, ist dieses pfändbar. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zahlung von Wohngeld und der Pfändung muss aber gegeben sein.

Abfindung

Eine Abfindung gehört zum Arbeitseinkommen. Sie ist daher zunächst unpfändbar. Sie kann nicht auf die Pfändungsfreigrenzen angerechnet werden, da es sich nicht um ein Einkommen für einen bestimmten Zeitraum handelt.

Unter bestimmten Umständen können Sie einen Teil der Abfindung behalten. Dies ist in § 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie haben die Möglichkeit, die vollständige Pfändung der Abfindung abzuwenden. Dazu müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Das Gericht entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

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