Minijob oder Ferienjob: Jetzt noch 300 Euro Energiepreispauschale sichern

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Viele Minijobber (520 Euro Basis), Selbstständige und auch Schülerferienjobber haben im letzten Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro aus unterschiedlichen Gründen nicht erhalten. Die Betroffenen können den Zuschuss trotzdem bekommen. Wir erklären, wie.

Viele Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale nicht erhalten

Rund 860.000 Menschen in Deutschland stocken ihr geringfügigen Beschäftigung mit Bürgergeld auf. Dabei handelt es sich vor allem um so genannte Minijobs. Andere stocken ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mit dem Bürgergeld auf, weil diese nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im September letzten Jahres wurde im Rahmen des Entlastungspakets der Energiepreiszuschuss ausgezahlt. Normalerweise geschah dies über die Lohnabrechnung.

Viele Menschen haben aus unterschiedlichen Gründen die Energiepreispauschale nicht erhalten. Sie können den Zuschuss aber jetzt noch erhalten, indem sie eine Steuererklärung einreichen.

Wer kann die Energiepreispauschale nachträglich erhalten?

  • Wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der ausschließlich Minijobber beschäftigt und nicht am Lohnsteuerabzugsverfahren teilnimmt. Die Arbeitnehmer haben daher die Energiepreispauschale nicht erhalten (§117 Abs3 S3 EStG).
  • Wer im Monat September 2022 nicht mehr beschäftigt war, aber vorher angestellt oder selbstständig tätig war
  • Wer erst ab September 2022 beschäftigt war
  • Schülern und Schülerinnen, die im Jahr 2022 einen Ferienjob ausgeübt haben (Zeitungsaustragen, Küchenhilfe, Hausaufgabenbetreuung etc.)

Insbesondere Schülerinnen und Schüler, die in den Sommerferien gearbeitet haben, werden den Zuschuss von 300 Euro noch nicht erhalten haben. Grundvoraussetzung für alle ist jedoch, dass die Anspruchsberechtigten mindestens einmal im Jahr 2022 beschäftigt waren (§113 EStG). Wird die Beschäftigung erst im Jahr 2023 aufgenommen, besteht kein Anspruch auf die Pauschale in Höhe von 300 Euro.

Wie kann ich die Energiepreispauschale beantragen?

Wer aus den oben genannten Gründen keine Energiepreispauschale erhalten hat, sollte eine Steuererklärung abgeben. Wer einen Minijob ausgeübt hat, kann einfach den so genannten Mantelbogen ausfüllen. Dieser kann hier im PDF Format heruntergeladen werden oder hier am Computer ausgefüllt werden. Zusätzlich sollten die Lohnabrechnungen oder die Jahresmeldung mitgeschickt werden.

Um nun die 300 Euro Energiepreispauschale zu erhalten, sollte das Finanzamt angeschrieben werden, dass der Zuschuss noch nicht ausgezahlt wurde. Betroffene, die noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben, können dies dennoch tun.

Musterbrief für den Erhalt der Energiepreispauschale

Absender, Ort Datum

Sehr geehrtes Finanzamt,
im Jahr 2022 habe ich die mir zustehende Energiepreispauschale noch nicht erhalten. Ich beantrage daher die Festsetzung der Energiepreispauschale nach §115 EStG. Ich habe im Jahr 2022 gearbeitet, aber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro nicht erhalten. Anbei sende ich Ihnen meinen Nachweis, dass ich im Jahr 2022 erwerbstätig war.
Mit freundlichen Grüßen
Name, Unterschrift

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