Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Es sollen 5000 Euro Strafen drohen

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Mit dem Referentenentwurf zur „Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ – dem Nachfolgemodell des Bürgergeldes – sollen nicht nur Leistungsbeziehende deutlich mehr Druck erleben, sondern zunehmend auch deren Vertragspartner. Besonders sichtbar wird das bei einer neuen, weitreichenden Auskunftspflicht für Vermieterinnen und Vermieter.

Wer sich weigert, den Behörden Informationen zu Mietobjekt, Entgelten, Nutzerzahlen und Abrechnungsmodalitäten zu liefern oder die vorgesehenen Formulare zu nutzen, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Der Entwurf ist Teil des sogenannten Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und soll nach derzeitiger Planung zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Noch handelt es sich um einen Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium; das parlamentarische Verfahren steht aber kurz bevor.

Vom Bürgergeld zur „Neuen Grundsicherung“

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, das aktuell geltende Bürgergeld in eine „Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zu überführen. Neben härteren Sanktionen, strengeren Regeln zu Vermögen und Mietobergrenzen gehören auch neue Pflichten für Vermieter zum Paket.

Ein erheblicher Teil der Ausgaben im Bereich SGB II entfällt auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Gleichzeitig klagen Politik und Verwaltung seit Jahren über schwer überprüfbare Mietkonstellationen, undurchsichtige Nebenkosten oder überteuerte „Schrottimmobilien“, die auf Kosten der öffentlichen Hand betrieben werden.

Vor diesem Hintergrund sollen Vermieter künftig stärker in die Pflicht genommen werden – ein Paradigmenwechsel im Verhältnis zwischen Jobcenter, Leistungsbeziehenden und Wohnungswirtschaft.

Was Vermieter künftig offenlegen sollen

Konkret sieht der Entwurf in § 60 Absätze 6 bis 8 SGB II-E eine Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht für Vermieter vor. Demnach müssen sie den Jobcentern auf Verlangen unter anderem mitteilen:

1. die Höhe der Entgelte, also insbesondere der Miete und umlagefähiger Nebenkosten,
2. die Dauer des Mietverhältnisses,
3. die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer der Wohnung,
4. die Modalitäten der Abrechnung, etwa zu Betriebskosten oder Pauschalen.

Die Behörden können darüber hinaus verlangen, dass Vermieter geeignete Beweismittel bezeichnen und vorlegen – etwa Mietverträge, Nachträge, Betriebskostenabrechnungen oder Schreiben von Hausverwaltungen. Soweit dazu Unterlagen Dritter benötigt werden, soll der Vermieter deren Vorlage zustimmen.

Wesentlich ist dabei, dass die Informationen nur verlangt werden dürfen, soweit sie für die Entscheidung über Leistungen nach SGB II tatsächlich erforderlich sind. Dieser Hinweis findet sich sowohl im Gesetzestext als auch in fachlichen Kommentierungen und soll datenschutzrechtliche Grenzen aufzeigen.

Pflicht zur Nutzung amtlicher Formulare

Um den Informationsfluss zu standardisieren, wird zugleich eine Formularpflicht eingeführt. Sind für die verlangten Angaben besondere Vordrucke vorgesehen, müssen Vermieter genau diese verwenden. Dies gilt sowohl für die Auskünfte selbst als auch für Nachweise, die die Angaben untermauern.

Damit wird die bisher vielfach geübte Praxis beendet, auf formlosen Schreiben, E-Mails oder individuellen Bescheinigungen zu bestehen. Aus Sicht der Verwaltung soll dies Verfahren vereinfachen und eine automatisierte Verarbeitung der Daten erleichtern.

Für Vermieter bedeutet es jedoch zusätzlichen Aufwand: Sie müssen sich mit neuen Formularen vertraut machen, Fristen einhalten und im Zweifel digitale Zugänge nutzen, die bislang vor allem Leistungsberechtigten abverlangt wurden.

Bußgeld bis 5.000 Euro: Was bei Verstößen droht

Die neue geplante Regelung ist nicht bloß eine „Bitte“ um Kooperation. Wer als Vermieter die Auskunfts-, Nachweis- oder Formularpflichten nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. § 63 Abs. 2 SGB II-E sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor.

Für den Bereich der Sozialhilfe (SGB XII), der etwa ältere oder dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen betrifft, wird eine parallele Vorschrift vorgesehen. Nach Angaben von Fachkommentatoren ist dort bislang sogar keine ausdrückliche Obergrenze für das Bußgeld vorgesehen, was die Eingriffstiefe zusätzlich unterstreicht.

Die Behörden erhalten also ein neues Druckmittel gegenüber Vermietern, um notwendige Informationen durchzusetzen. Wie häufig diese Sanktionen in der Praxis verhängt würden, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Erfahrungsgemäß versuchen Verwaltungen zunächst, freiwillige Mitwirkung zu erreichen, bevor sie zu ordnungswidrigkeitsrechtlichen Schritten greifen.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird auf mehrere Problemfelder verwiesen. Dazu gehört der Verdacht, dass einzelne Immobilieneigentümer überhöhte Mieten verlangen und auf diese Weise von Leistungen der Grundsicherung profitieren.

Die Auskunftspflichten sollen nach Darstellung der Befürworter dazu beitragen, solche Konstellationen schneller zu erkennen. Verlässliche Daten zu Miete, Nebenkosten und Nutzerzahlen sollen es den Ämtern ermöglichen, Angemessenheitsgrenzen konsequenter zu prüfen, unzulässige Mietaufschläge zu unterbinden und rechtswidrige Geldflüsse zu unterbrechen.

Zugleich wird argumentiert, dass die öffentliche Hand mit den neuen Regelungen effizienter arbeiten könne. Wenn Vermieter strukturierte Informationen liefern, könnten Entscheidungen über Leistungsbewilligungen beschleunigt und Fehlbewilligungen reduziert werden.

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Gefahr weiterer Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt

Gegenüber dieser Sichtweise steht ein breites Spektrum an Kritik aus Sozialverbänden, Erwerbsloseninitiativen und Mieterorganisationen. Sie fürchten, dass die neuen Pflichten Vermieter zusätzlich abschrecken, an Menschen mit Grundsicherung zu vermieten.

Organisationen wie Tacheles e. V. oder Gegen-Hartz verweisen darauf, dass Leistungsbeziehende bereits heute deutlich schlechtere Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben. Vermieter kalkulieren häufig ein „Adressrisiko“: Sie befürchten mehr Verwaltungsaufwand, Zahlungsrisiken oder Konflikte mit Behörden.

Wenn nun auch noch eine formalisierte Mitwirkungspflicht mit Bußgeldandrohung hinzutritt, sei es naheliegend, dass viele Eigentümer Wohnungen lieber an Personen ohne Leistungsbezug vergeben.

Der Paritätische Gesamtverband und andere Verbände warnen zudem vor einer Verschärfung der Wohnungsnot für arme Haushalte bis hin zur Wohnungslosigkeit, insbesondere in ohnehin angespannten Märkten. Sie kritisieren, dass der Gesetzgeber mit immer neuen Kontroll- und Sanktionsmechanismen arbeite, ohne zugleich den sozialen Wohnungsbau oder eine wirksame Regulierung der Mieten ausreichend zu stärken.

Weitere neue Mietregelungen der neuen Grundsicherung

Die neuen Pflichten für Vermieter stehen nicht allein, sondern sind eingebettet in ein Paket von Änderungen rund um die Kosten der Unterkunft:

Zum einen sollen Jobcenter die Miete künftig nur noch bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Mietobergrenze anerkennen. Bereits ab Beginn des Leistungsbezugs greift damit eine deutliche Deckelung.

Zum anderen werden Leistungsberechtigte verpflichtet, gegen überhöhte Mieten aktiv vorzugehen. Überschreitet die vereinbarte Miete die zulässige Höhe nach der Mietpreisbremse um mehr als zehn Prozent, muss die betroffene Person den möglichen Verstoß rügen, andernfalls droht eine eingeschränkte Übernahme der Unterkunftskosten.

Die neue Auskunftspflicht der Vermieter ergänzt dieses Gefüge: Während Leistungsberechtigte gehalten sind, überteuerte Mieten zu beanstanden, sollen Vermieter die notwendigen Daten liefern, damit Jobcenter und Sozialämter die Angemessenheit der Mietverhältnisse bewerten können.

Datenschutz und Verhältnismäßigkeit

Die geplanten Regelungen berühren sensible Fragen des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung. Mietverhältnisse betreffen häufig intime Lebensbereiche: Haushaltszusammensetzung, Wohnsituation, Verbrauchsdaten und finanzielle Details können Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse erlauben.

Datenschutzrechtlich ist entscheidend, dass die Datenerhebung auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. Fachkommentare betonen, dass Auskünfte nur verlangt werden dürfen, wenn sie für die Entscheidung über die Leistungen erforderlich sind, und dass der Grundsatz der Zweckbindung gilt: Die Daten dürfen nicht ohne Weiteres für andere Zwecke genutzt werden.

Zugleich steht die Frage im Raum, ob die Bußgeldandrohung in dieser Höhe gegenüber privaten Vermietern, die selbst keine Leistungen beziehen, mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Kritiker argumentieren, dass der Staat hier Pflichten auf Private verlagert, die eigentlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass bereits heute “sozialgerichtliche Entscheidungen dem Datenhunger der Behörden Grenzen gesetzt haben, etwa beim Zugriff auf bestimmte Verbrauchsdaten.”

Folgen für Vermieterinnen und Vermieter

Für Vermieter bedeutet die neue Regelung, dass ein Mietverhältnis mit Grundsicherungsbeziehenden künftig fast automatisch mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist. Sie müssen damit rechnen, dass Jobcenter oder Sozialämter Nachfragen stellen, Formulare übersenden und Fristen setzen.

Besonders kleinere private Vermieter ohne professionelle Verwaltung könnten sich davon überfordert fühlen. Sie sind häufig nicht mit sozialrechtlichen Abläufen vertraut und erleben den Kontakt mit Behörden als unsicheres Terrain. Die Androhung eines Bußgeldes von bis zu 5.000 Euro wird diese Unsicherheit eher verstärken.

Auswirkungen auf Leistungsbeziehende

Für Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, kann die neue Auskunftspflicht Folgen haben.

Es besteht die Gefahr, dass der Zugang zum ohnehin knappen Wohnraum weiter eingeschränkt wird. Wenn Vermieter befürchten, mit Jobcentern und Sozialämtern vermehrt interagieren zu müssen, könnte dies dazu führen, dass Bewerbungen von Leistungsbeziehenden systematisch aussortiert werden.

Sozialverbände sprechen in diesem Zusammenhang von einer drohenden Verschärfung klassistischer Diskriminierung, also der Benachteiligung aufgrund sozialer Herkunft oder Einkommenslage.

Besonders problematisch wäre dies in Regionen mit ohnehin hoher Wohnungsnot. Dort konkurrieren viele Menschen um wenige frei werdende Wohnungen. Bereits ein geringes wahrgenommenes „Risiko“ kann genügen, um Bewerberinnen und Bewerber aus dem Rennen zu werfen – die Aussicht auf behördliche Kontaktaufnahmen und Bußgeldandrohungen könnte genau diesen Ausschlag geben.

Wie die endgültige Fassung der Auskunftspflichten für Vermieter aussehen wird, entscheidet nun das Parlament.