Witwenrente berechnen: So berechnet man die Höhe der eigenen Hinterbliebenenrente 2025

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Wenn der Partner stirbt, trifft Trauer auf viele praktische Fragen. Eine davon lautet fast immer: „Wovon lebe ich künftig?“ Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll den Unterhalt ersetzen, den der Verstorbene bisher getragen hat.

Wie hoch diese Rente genau ausfällt, lässt sich mit etwas System erstaunlich gut nachvollziehen – auch wenn die Details kompliziert wirken.

Im Folgenden geht es Schritt für Schritt durch die Berechnung der gesetzlichen Witwenrente in Deutschland (Stand Ende 2025). Private Renten, Betriebsrenten oder Beamtenversorgung sind eigene Systeme und folgen anderen Regeln.

Was die Witwenrente überhaupt ist

Die Witwen- und Witwerrente gehört in der gesetzlichen Rentenversicherung zu den „Renten wegen Todes“. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner Versicherter der Deutschen Rentenversicherung war und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Die Leistung soll den Lebensunterhalt des Hinterbliebenen sichern. Sie ist keine Sozialhilfe, sondern leitet sich aus den Beiträgen ab, die der Verstorbene im Laufe seines Erwerbslebens gezahlt hat.

Wer Anspruch auf die Witwenrente hat

Bevor gerechnet wird, muss klar sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig sind vor allem vier Punkte:

Erstens muss eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht geschützt. Eingetragene Lebenspartner stehen Ehegatten gleich.

Zweitens muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Das sind meist fünf Jahre mit Beitrags- oder Ersatzzeiten. Wer zum Beispiel schon eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat, erfüllt diese Wartezeit in der Regel automatisch.

Drittens darf der Hinterbliebene zum Berechnungszeitpunkt nicht wieder geheiratet haben. Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch auf laufende Witwenrente; stattdessen kann eine einmalige Rentenabfindung gezahlt werden.

Viertens prüft die Rentenversicherung, ob eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Stirbt der Versicherte innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird zunächst vermutet, dass die Ehe überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde.

In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Witwenrente – es sei denn, die Hinterbliebene kann diese Vermutung widerlegen, etwa durch Nachweis einer längerfristigen Partnerschaft oder einer nicht vorhersehbaren schweren Erkrankung.

Kleine oder große Witwenrente?

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt zwei Formen: die kleine und die große Witwen- bzw. Witwerrente.

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die zwar einen Anspruch haben, aber keine der zusätzlichen Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte, und wird nach neuem Recht in der Regel nur 24 Monate lang gezahlt.

Die große Witwenrente ist deutlich höher und wird unbefristet gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen. Sie beträgt nach neuem Recht 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, nach altem Recht 60 Prozent.

Für die große Witwenrente müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein. Es reicht, wenn eine davon vorliegt. Typische Fälle sind:

  1. Es wird ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen, das noch keine 18 Jahre alt ist (bei behinderten Kindern gelten Besonderheiten).
  2. Der Hinterbliebene ist voll oder teilweise erwerbsgemindert.
  3. Der Hinterbliebene hat eine bestimmte Altersgrenze erreicht.

Genau diese Altersgrenze verändert sich seit einigen Jahren stufenweise.
Altersgrenze für die große Witwenrente – die schrittweise Anhebung
Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wirkt sich auch auf die große Witwenrente aus. Seit 2012 wird die Altersgrenze von ursprünglich 45 Jahren stufenweise auf 47 Jahre im Jahr 2029 erhöht.

Entscheidend ist das Todesjahr des Versicherten. Für Todesfälle im Jahr 2025 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und vier Monaten.

Wer diese Altersgrenze (abhängig vom Todesjahr) erreicht, gilt auch dann als anspruchsberechtigt für die große Witwenrente, wenn keine Kinder erzogen werden und keine Erwerbsminderung vorliegt.

Altes oder neues Recht – warum das Heiratsdatum wichtig ist

Bei der Höhe der großen Witwenrente spielt das Heiratsdatum eine große Rolle.

Für Paare, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt das sogenannte alte Recht. In diesen Fällen beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der Rente des Verstorbenen, und die kleine Witwenrente wird nicht auf 24 Monate begrenzt.

Für alle anderen gilt das neue Recht mit 55 Prozent bei der großen Witwenrente und zeitlich begrenzter kleiner Witwenrente. Diese Unterscheidung erklärt, warum zwei Hinterbliebene mit ähnlich hohen Partnerrenten unterschiedlich hohe Witwenrenten erhalten können.

Die Rentenformel: Wie die Ausgangsrente des Verstorbenen entsteht
Um die Witwenrente zu berechnen, muss zunächst klar sein, wie hoch die Rente des Verstorbenen war oder gewesen wäre. Grundlage ist die allgemeine Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung:

Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor.

Die Entgeltpunkte spiegeln das Verhältnis des eigenen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten über das Erwerbsleben. Der Zugangsfaktor berücksichtigt Abschläge oder Zuschläge bei frühem oder spätem Rentenbeginn. Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist; er wird regelmäßig angepasst.

Für Hinterbliebenenrenten ist besonders der Rentenartfaktor wichtig. Er legt fest, welcher Anteil der sogenannten Vollrente dem Hinterbliebenen zusteht. Für die große Witwenrente nach neuem Recht beträgt der Rentenartfaktor 0,55, nach altem Recht 0,6. Für die kleine Witwenrente gilt der Faktor 0,25.

In der Praxis berechnet die Deutsche Rentenversicherung diese Ausgangsrente. Für Hinterbliebene ist deshalb der Rentenbescheid des Verstorbenen oder eine Rentenauskunft der beste Ausgangspunkt für eine eigene Überschlagsrechnung.

Das Sterbevierteljahr: Drei Monate volle Rente

Unmittelbar nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners gibt es eine besondere Schutzphase: das sogenannte Sterbevierteljahr.
In den ersten drei vollen Kalendermonaten nach dem Monat, in dem der Versicherte verstorben ist, wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe an den Hinterbliebenen weitergezahlt.

Wichtig: In dieser Zeit wird eigenes Einkommen noch nicht angerechnet. Erst ab dem vierten Monat greift die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente.

Für die eigene Planung bedeutet das: Im Sterbevierteljahr steht kurzfristig mehr Geld zur Verfügung als später. Das hilft, die ersten Kosten – etwa für Beerdigung, Umzug oder Schulden – zu verkraften, darf aber nicht mit der dauerhaft zu erwartenden Witwenrente verwechselt werden.

So ergibt sich die kleine Witwenrente

Nach dem Sterbevierteljahr beginnt die eigentliche Hinterbliebenenrente. Bei der kleinen Witwenrente gelten folgende Punkte:

Die Höhe beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Grundlage ist entweder die zuletzt gezahlte Altersrente oder, wenn der Tod vor Rentenbeginn eintritt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

Nach neuem Recht wird diese kleine Witwenrente in der Regel längstens 24 Kalendermonate gezahlt. Es gibt Übergangs- und Bestandsschutz-Regelungen, die auf bestimmte Konstellationen vor 2002 zurückgehen; in vielen aktuellen Fällen endet die kleine Witwenrente aber nach zwei Jahren.

So ergibt sich die große Witwenrente

Die große Witwenrente soll dauerhaft den Lebensunterhalt absichern. Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs berechnet die Rentenversicherung sie aus der Rente des Verstorbenen, multipliziert mit 55 Prozent (neues Recht) oder 60 Prozent (altes Recht).

Ein typisches Beispiel: Hatte der Verstorbene zuletzt eine Altersrente von 1.800 Euro brutto, ergibt sich bei neuem Recht eine große Witwenrente von 990 Euro (1.800 × 0,55). Nach altem Recht wären es 1.080 Euro (1.800 × 0,6).

Diese Beträge sind zunächst Bruttorenten. Davon gehen noch die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.

Wie eigenes Einkommen die Witwenrente mindert

Ab dem vierten Monat nach dem Todesfall prüft die Rentenversicherung, ob und in welchem Umfang eigenes Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet wird. Dies ist einer der kompliziertesten Teile der Berechnung – aber mit den Grundregeln gut verständlich.

Als Einkommen gelten unter anderem: Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, bestimmte Renten und Versorgungbezüge, teilweise auch Betriebsrenten. Die verschiedenen Einkommensarten werden in ein fiktives Nettoeinkommen umgerechnet; dabei werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge berücksichtigt.

Auf dieses Nettoeinkommen wird ein Freibetrag angewendet. Nur der Teil, der über dem Freibetrag liegt, führt zu einer Kürzung der Witwenrente.

Der Freibetrag ist gesetzlich an den aktuellen Rentenwert gekoppelt. Für Witwen- und Witwerrenten beträgt er das 26,4-Fache des jeweils geltenden Rentenwerts.

Zum Stichtag 1. Juli 2025 gilt erstmals ein bundeseinheitlicher Rentenwert von 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Daraus ergibt sich ein Freibetrag von 1.076,86 Euro im Monat (26,4 × 40,79 Euro).

Bis zum 30. Juni 2025 lag der Freibetrag noch bei 1.038,05 Euro. Ab dem 1. Juli 2025 gilt die neue Grenze von 1.076,86 Euro; sie wird jährlich neu festgesetzt.

Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um einen festen Betrag. Zwischen Juli 2025 und Juni 2026 sind das 228,42 Euro zusätzlich pro berechtigtem Kind.

Übersteigt das Nettoeinkommen den so ermittelten Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Teils von der Witwenrente abgezogen.

Die Reihenfolge lautet also:

  1. Nettoeinkommen des Hinterbliebenen feststellen.
  2. Freibetrag (plus eventuelle Kinderzuschläge) abziehen.
  3. Vom verbleibenden Betrag 40 Prozent berechnen.
  4. Diese Summe von der Witwenrente abziehen.

Die konkrete Umrechnung von Brutto zu Netto übernimmt die Rentenversicherung nach festen Tabellen; für eine grobe Schätzung kann man mit der im Rentenbescheid genannten Einkommensanrechnung arbeiten.

Rechenbeispiel: Schritt für Schritt zur eigenen Witwenrente

Die folgende Beispielrechnung zeigt das Zusammenspiel der einzelnen Faktoren. Die Zahlen sind gerundet und dienen der Veranschaulichung.

Angenommen, ein Versicherter bezieht zum Zeitpunkt seines Todes im August 2025 eine Altersrente von 1.800 Euro brutto. Die Ehe bestand seit 1995, der Hinterbliebene ist 62 Jahre alt, arbeitet noch in Teilzeit und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen, das die Rentenversicherung nach ihren Regeln in ein Nettoeinkommen von 1.400 Euro umrechnet. Es gibt ein 15-jähriges Kind mit Anspruch auf Waisenrente. Die Ehe fällt damit unter das alte Recht.

Erster Schritt: Sterbevierteljahr

Für die Monate September, Oktober und November 2025 erhält der Hinterbliebene die volle Rente von 1.800 Euro, ohne Einkommensanrechnung. Parallel dazu fließt das eigene Einkommen weiter.

Zweiter Schritt: Bestimmung der Witwenrente nach Ende des Sterbevierteljahrs.

Da altes Recht angewandt wird und die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind (Alter und Kind), beträgt der Anteil 60 Prozent. Aus 1.800 Euro werden 1.080 Euro Bruttorente.

Dritter Schritt: Freibetrag für die Einkommensanrechnung.

Ab Dezember 2025 gilt der Freibetrag von 1.076,86 Euro. Für das waisenrentenberechtigte Kind kommt ein Zuschlag von 228,42 Euro hinzu. Der persönliche Freibetrag liegt daher bei insgesamt 1.305,28 Euro im Monat.

Vierter Schritt: Vergleich Freibetrag und Nettoeinkommen.

Das Nettoeinkommen von 1.400 Euro übersteigt den Freibetrag von 1.305,28 Euro um 94,72 Euro.

Fünfter Schritt: Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.

40 Prozent von 94,72 Euro sind rund 37,89 Euro. Dieser Betrag wird von der Bruttowitwenrente abgesenkt. Die Bruttorente reduziert sich damit von 1.080 Euro auf rund 1.042 Euro.

Sechster Schritt: Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Auf die so gekürzte Bruttorente werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Höhe der jeweils gültigen Beitragssätze erhoben. Der konkrete Satz hängt von der Krankenkasse und der Pflegeversicherung ab und ist im Rentenbescheid ausgewiesen. Dazu können – je nach Gesamteinkommen – noch Steuern kommen.

Das Ergebnis ist die tatsächliche Nettowitwenrente, die monatlich ausgezahlt wird.

Typische Stolpersteine bei der Berechnung

Viele Hinterbliebene wundern sich, dass die letztlich ausgezahlte Witwenrente niedriger ist als die eigene Überschlagsrechnung. Häufig liegt das an drei Punkten:

Zum einen wird oft die Einkommensanrechnung unterschätzt. Gerade bei eigenem Erwerbseinkommen oder einer eigenen Altersrente können die Abzüge spürbar sein, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Zum anderen werden Brutto- und Nettoangaben durcheinandergebracht. Die Prozentwerte von 25, 55 oder 60 Prozent beziehen sich auf die Bruttorente des Verstorbenen. Davon gehen noch Kranken-, Pflegeversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Steuern ab.

Zum dritten wird das Sterbevierteljahr manchmal mit der dauerhaften Rente verwechselt. Die ersten drei Monate nach dem Todesfall sind finanziell oft komfortabler als die anschließende Zeit. Wer seinen Haushalt plant, sollte sich daher an der berechneten Witwenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahrs orientieren.

Tabelle: So hoch ist die Witwenrente

Beispiel-Situation 2025 (ab 1. Juli) Monatliche Witwenrente 2025 (brutto)
Kleine Witwenrente, Rente des Verstorbenen: 1.000 € 250 € (25 % von 1.000 €)
Kleine Witwenrente, Rente des Verstorbenen: 1.500 € 375 € (25 % von 1.500 €)
Große Witwenrente, neues Recht (55 %), Rente des Verstorbenen: 1.000 €, kein eigenes Einkommen 550 € (55 % von 1.000 €)
Große Witwenrente, neues Recht (55 %), Rente des Verstorbenen: 1.500 €, kein eigenes Einkommen 825 € (55 % von 1.500 €)
Große Witwenrente, neues Recht (55 %), Standardrente 2025 mit 45 Entgeltpunkten: 1.835,55 € 1.009,55 € (55 % von 1.835,55 €)
Große Witwenrente, altes Recht (60 %), Rente des Verstorbenen: 1.000 €, kein eigenes Einkommen 600 € (60 % von 1.000 €)
Große Witwenrente, altes Recht (60 %), Rente des Verstorbenen: 1.500 €, kein eigenes Einkommen 900 € (60 % von 1.500 €)
Große Witwenrente, neues Recht (55 %), Rente des Verstorbenen: 1.200 €;
eigenes Nettoeinkommen der Witwe: 1.400 €;
Freibetrag 2025: 1.076,86 € (ohne Kind)
Ungekürzte Witwenrente: 660 €;
anrechenbares Einkommen: 323,14 €;
Kürzung (40 %): 129,26 €;
ausgezahlte Witwenrente: 530,74 €
Große Witwenrente, neues Recht (55 %), Rente des Verstorbenen: 1.800 €;
eigenes Nettoeinkommen: 1.400 €;
ein waisenrentenberechtigtes Kind;
Freibetrag 2025 inkl. Kind: 1.305,28 €
Ungekürzte Witwenrente: 990 €;
anrechenbares Einkommen: 94,72 €;
Kürzung (40 %): 37,89 €;
ausgezahlte Witwenrente: 952,11 €

Hinweise zu den Annahmen 2025 (ab 1. Juli):
Der aktuelle Rentenwert liegt bei 40,79 € pro Entgeltpunkt; daraus ergibt sich u. a. die Standardrente von 1.835,55 € bei 45 Entgeltpunkten.

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrenten beträgt das 26,4-Fache des Rentenwerts und liegt damit 2025 bei 1.076,86 €; je waisenrentenberechtigtem Kind kommen 5,6 Rentenwerte (228,42 €) hinzu.

Weitere Leistungen und Alternativen im Blick behalten

Die Witwenrente ist nur ein Baustein der Absicherung. Parallel können Kinder Waisenrenten beziehen. Außerdem gibt es in bestimmten Fällen eine Erziehungsrente für geschiedene Hinterbliebene, die ein minderjähriges Kind erziehen.

Für manche Paare kommt statt der klassischen Witwenrente ein Rentensplitting zwischen Ehegatten in Betracht, bei dem die erworbenen Entgeltpunkte zu Lebzeiten aufgeteilt werden. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft und sollte frühzeitig mit der Rentenversicherung besprochen werden.

Daneben können betriebliche Hinterbliebenenrenten, private Rentenversicherungen oder Risikolebensversicherungen eine Rolle spielen. Deren Regeln und Berechnungen sind von der gesetzlichen Witwenrente unabhängig.

Wie Sie eine verbindliche Berechnung der Witwenrente bekommen

Auch wenn sich die Witwenrente mit etwas Übung überschlagen lässt: Verbindlich ist nur die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung.
Wer bereits Renteninformationen des verstorbenen Partners hat, kann mit den dort ausgewiesenen Beträgen eigene Vergleichsrechnungen anstellen. Noch genauer wird es mit einer aktuellen Rentenauskunft und einem konkreten Hinterbliebenenrentenbescheid.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt umfangreiche Broschüren und Online-Angebote zur Verfügung, insbesondere die Informationsschrift „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ sowie spezielle Hinweise zur Einkommensanrechnung.

Wer unsicher ist, sollte eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung nutzen oder sich von einem unabhängigen Rentenberater unterstützen lassen. Gerade wenn mehrere Einkommensarten, Betriebsrenten oder Auslandszeiten hinzukommen, ist eine fachkundige Durchsicht der Unterlagen sinnvoll.

Fragen und Antworten zur Witwenrente

Frage 1: Wie finde ich überhaupt heraus, ob ich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente habe?
Ob ein Anspruch besteht, lässt sich in drei Schritten prüfen. Zunächst muss eine wirksame Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person bestanden haben. Lebensgemeinschaften ohne Trauschein sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht abgesichert.

Im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn mindestens fünf Jahre mit Beitrags- oder Ersatzzeiten vorhanden sind oder bereits eine eigene Rente (z. B. Alters- oder Erwerbsminderungsrente) bezogen wurde.

Schließlich darf die hinterbliebene Person noch nicht wieder geheiratet haben. Außerdem prüft die Rentenversicherung, ob möglicherweise eine Versorgungsehe vorliegt, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach der Heirat eingetreten ist. In Zweifelsfällen lohnt sich eine persönliche Beratung, weil dann häufig Details aus der gemeinsamen Lebensgeschichte eine Rolle spielen.

Frage 2: Worin unterscheiden sich kleine und große Witwenrente konkret?
Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist eine zeitlich begrenzte Leistung. Sie wird in vielen aktuellen Fällen nur für 24 Monate gezahlt und entspricht 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte. Sie greift dann, wenn zwar ein Anspruch vorhanden ist, aber keine weiteren Voraussetzungen wie Kindererziehung, Erwerbsminderung oder das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze erfüllt sind.

Die große Witwenrente fällt deutlich höher aus und wird in der Regel auf Dauer gezahlt. Nach neuem Recht beträgt sie 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person, nach altem Recht 60 Prozent. Sie setzt voraus, dass die hinterbliebene Person entweder ein Kind erzieht, erwerbsgemindert ist oder das für das Todesjahr maßgebliche Alter erreicht hat. Für Todesfälle im Jahr 2025 liegt diese Altersgrenze bei 46 Jahren und vier Monaten. Ob altes oder neues Recht angewandt wird, hängt vor allem am Heiratsdatum und am Geburtsjahrgang der Ehepartner.

Frage 3: Welche Rolle spielt mein eigenes Einkommen bei der Höhe der Witwenrente?
Ab dem vierten Monat nach dem Todesfall wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Entscheidend ist ein von der Rentenversicherung errechnetes Nettoeinkommen. Berücksichtigt werden zum Beispiel Arbeitslohn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, bestimmte Renten und Versorgungsbezüge. Für die Berechnung nutzt die Rentenversicherung pauschale Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge und gelangt so zu einem Vergleichswert.

Auf dieses Nettoeinkommen wird ein Freibetrag angewandt. Im Zeitraum ab 1. Juli 2025 beträgt dieser Freibetrag bei Witwen- und Witwerrenten 1.076,86 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Wert. Nur der Teil des Nettoeinkommens, der über dem Freibetrag liegt, mindert die Witwenrente. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wer also knapp über dem Freibetrag liegt, spürt nur eine begrenzte Kürzung, wer deutlich darüber liegt, muss mit spürbaren Einbußen rechnen.

Frage 4: Was bedeutet das Sterbevierteljahr und warum ist es bei der Planung so wichtig?
Das Sterbevierteljahr ist eine Art finanzielle Übergangsphase. In den ersten drei vollen Kalendermonaten nach dem Monat, in dem der Versicherte verstorben ist, wird die Rente der verstorbenen Person in voller Höhe an die hinterbliebene Person weitergezahlt. In dieser Zeit findet keine Anrechnung von eigenem Einkommen auf diese Leistung statt.

Für die finanzielle Planung ist dieser Zeitraum deshalb wichtig, weil die ersten Monate nach dem Todesfall häufig besser ausgestattet sind als die Zeit danach. Viele Hinterbliebene nutzen diese Phase, um Beerdigungskosten zu begleichen, Umzüge zu organisieren oder Schulden zu tilgen. Die dauerhaft zu erwartende Witwenrente ist später in der Regel deutlich niedriger, weil nur noch 25, 55 oder 60 Prozent der früheren Rente gezahlt werden und zusätzlich die Einkommensanrechnung greift. Wer sein Budget aufstellt, sollte sich deshalb immer an der Leistung nach dem Sterbevierteljahr orientieren.

Frage 5: Wie kann ich für 2025 eine realistische eigene Beispielrechnung erstellen?
Eine nachvollziehbare Beispielrechnung beginnt immer mit der Rente des verstorbenen Partners. Liegt ein Rentenbescheid vor, dient der dort ausgewiesene Bruttobetrag als Ausgangswert. Je nach Situation wird dann der passende Prozentsatz angesetzt: 25 Prozent für die kleine Witwenrente, 55 Prozent für die große Witwenrente nach neuem Recht oder 60 Prozent nach altem Recht. So entsteht zunächst eine grobe Bruttorente.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob eigenes Einkommen vorliegt und wie hoch es netto nach den Regeln der Rentenversicherung ist. Danach wird der für 2025 geltende Freibetrag von 1.076,86 Euro – gegebenenfalls erhöht um Beträge für Kinder – abgezogen. Von dem verbleibenden Restbetrag werden 40 Prozent als Kürzung von der Witwenrente abgezogen. Zum Schluss werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sowie gegebenenfalls Steuern berücksichtigt. Wer diese Schritte anhand der eigenen Zahlen durchgeht, erhält für 2025 eine recht genaue Vorstellung davon, welche Witwenrente tatsächlich monatlich auf dem Konto ankommen dürfte.

Mit System zur eigenen Höhe der Witwenrente

Die Berechnung einer Witwenrente wirkt auf den ersten Blick unüberschaubar. Wer die Schritte nacheinander durchgeht, bekommt jedoch ein klares Bild: Zuerst wird geprüft, ob ein Anspruch besteht, dann wird unterschieden, ob eine kleine oder große Witwenrente in Betracht kommt und ob altes oder neues Recht gilt.

Aus der Rente des Verstorbenen ergeben sich über feste Prozentsätze die Bruttowerte, die anschließend durch Einkommensanrechnung und Sozialabgaben reduziert werden.

Mit Rentenbescheid, aktuellem Freibetrag und einer strukturierten Vorgehensweise lässt sich die voraussichtliche Witwenrente heute sehr realitätsnah abschätzen – und damit eine wichtige finanzielle Grundlage für die Zeit nach dem Verlust eines Partners planen.