Bürgergeld: Mehrbedarf Warmwasser – Der häufigste Fehler im Jobcenter-Bescheid

Lesedauer 4 Minuten

Der Warmwasser-Mehrbedarf ist ein Anspruch, der rechtlich klar geregelt ist, im Alltag aber trotzdem regelmäßig im Bescheid fehlt. Der Grund ist fast immer derselbe: Warmwasser wird in der Wohnung dezentral erzeugt, etwa per Durchlauferhitzer oder Boiler.

Die Mehrkosten laufen dann über den normalen Stromabschlag und wirken wie „Haushaltsstrom“, obwohl das Gesetz hierfür einen eigenen Mehrbedarf vorsieht.

Wann besteht der Anspruch?

Ein Mehrbedarf wird anerkannt, wenn Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen dezentral erzeugt wird und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser über die Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden.

Typisch ist das bei einem elektrischen Durchlauferhitzer, einem Boiler beziehungsweise Untertischgerät oder einer wohnungsinternen (Kombi-)Therme, sofern das Warmwasser tatsächlich in der Wohnung erzeugt wird. Kein Mehrbedarf entsteht dagegen im Regelfall, wenn Warmwasser zentral über die Heizungsanlage oder eine zentrale Hausversorgung kommt und als Teil der Heiz- oder Nebenkosten abgerechnet wird.

Höhe 2026: Pauschalen in Euro

Die Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert, deshalb bleiben auch die Warmwasser-Pauschalen gleich, weil sie prozentual an den Regelbedarf gekoppelt sind.

Regelbedarfsstufe Regelbedarf 2026 / Prozentsatz / Mehrbedarf pro Monat
RBS 1 (alleinstehend/alleinerziehend) 563 € / 2,3 % / 12,95 €
RBS 2 (Partner je Person) 506 € / 2,3 % / 11,64 €
RBS 3 (weitere Volljährige) 451 € / 2,3 % / 10,37 €
RBS 4 (15–17 Jahre) 471 € / 1,4 % / 6,59 €
RBS 5 (7–13 Jahre) 390 € / 1,2 % / 4,68 €
RBS 6 (0–5 Jahre) 357 € / 0,8 % / 2,86 €

Der Mehrbedarf wird pro leistungsberechtigter Person im Haushalt angesetzt.

Warum der Mehrbedarf im Alltag „untergeht“

Im Regelbedarf ist Haushaltsenergie zwar pauschal enthalten, der zusätzliche Energieverbrauch durch dezentrale Warmwasserbereitung wird aber häufig nicht automatisch als eigener Bedarf erfasst. Viele Jobcenter prüfen Heizkosten sehr konsequent, übersehen jedoch, dass Warmwasser in diesen Fällen gerade nicht über die Heizkosten abgerechnet wird.

Hinzu kommt, dass in Verfahren und Software oft schlicht „Heizung vorhanden“ steht, obwohl Warmwasser tatsächlich über ein elektrisches Gerät läuft. Dann wird der Fall fälschlich als „zentral“ behandelt, und der Mehrbedarf verschwindet im Bescheid.

Schnell-Check: Steht der Mehrbedarf schon im Bescheid?

Ein Blick in den Bewilligungsbescheid reicht meist aus. Unter „Mehrbedarfe“ sollte eine Position wie „Mehrbedarf Warmwasser“ oder „dezentrale Warmwassererzeugung“ auftauchen. Fehlt sie, obwohl ein Durchlauferhitzer, Boiler oder eine Thermenlösung das Warmwasser in der Wohnung erzeugt, ist das der Ansatzpunkt.

So beantragen Sie den Mehrbedarf korrekt

Rechtlich ist der Mehrbedarf Teil der Leistungsgewährung, praktisch sollte die dezentrale Warmwasserbereitung aber klar und nachweisbar mitgeteilt werden, damit sie im Verfahren korrekt erfasst wird. In der Praxis genügt es meist, wenn erkennbar ist, welches Gerät Warmwasser erzeugt und dass Warmwasser nicht über die Heizkosten abgerechnet wird.

Das lässt sich häufig über eine kurze Vermieterbestätigung, eine Passage im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll, ein Foto des Geräts sowie ergänzend über die Betriebskosten- beziehungsweise Heizkostenabrechnung stützen, wenn dort keine zentrale Warmwasserposition ausgewiesen ist.

Als kurze, entscheidungsfeste Formulierung reicht in der Regel: „Warmwasser wird in meiner Wohnung dezentral über [Durchlauferhitzer/Boiler/Kombitherme] erzeugt. Deshalb werden keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser über die Heizkosten anerkannt. Bitte berücksichtigen Sie den Mehrbedarf ab [MM/JJJJ].“

Mischfälle: Wenn ein Teil zentral, ein Teil dezentral ist

In Mischkonstellationen gilt: Der Warmwasser-Mehrbedarf greift nur insoweit, wie wegen der dezentralen Erzeugung keine zentralen Warmwasserbedarfe über die Heizkosten berücksichtigt werden.

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Genau hier passieren häufig die typischen Fehler, weil entweder pauschal alles als „zentral“ eingestuft wird oder umgekehrt doppelt berücksichtigt wird. Wer so wohnt, sollte besonders klar dokumentieren, welcher Teil der Warmwasserbereitung tatsächlich dezentral läuft.

Hohe tatsächliche Kosten: Mehr als die Pauschale nur mit separater Messeinrichtung

Wenn die dezentrale Warmwasserbereitung ungewöhnlich teuer ist, ist der Nachweis entscheidend. Über die pauschalen Beträge hinaus werden höhere Aufwendungen regelmäßig nur anerkannt, wenn sie über eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden, etwa durch einen eigenen Zähler oder Zwischenzähler, der den Warmwasserverbrauch eindeutig abgrenzt.

Ohne diesen Nachweis bleibt es in der Praxis typischerweise bei der Pauschale.

Rückwirkung und Nachzahlung: Wenn der Mehrbedarf schon lange fehlt

Fehlt der Mehrbedarf in älteren, bereits bestandskräftigen Bescheiden, ist der Weg in der Regel der Überprüfungsantrag. Wichtig ist dabei die Nachzahlungsgrenze: Im Bürgergeldbereich ist die Nachzahlung im Zugunstenverfahren im Ergebnis auf ein Jahr begrenzt, in der Sozialhilfe existiert ebenfalls eine entsprechende Ein-Jahres-Begrenzung.

Wer 2026 den Überprüfungsantrag stellt, erreicht damit typischerweise eine Nachzahlung ab Beginn des Vorjahres.

Sozialhilfe/Grundsicherung: Gleicher Mechanismus

Auch in der Sozialhilfe und Grundsicherung gibt es den Warmwasser-Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung nach demselben Prinzip und mit denselben prozentualen Pauschalen. Entscheidend bleiben auch dort die saubere Abgrenzung zu zentraler Warmwasserbereitung und der Nachweis, wenn tatsächlich höhere Kosten als die Pauschale geltend gemacht werden sollen.

FAQ

Wer bekommt den Warmwasser-Mehrbedarf?
Alle Leistungsberechtigten, bei denen Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt wird und nicht bereits über die Heizkosten als zentral bereitgestelltes Warmwasser berücksichtigt ist.

Muss ich den Mehrbedarf extra beantragen?
Rechtlich ist er Teil der Leistungsgewährung, praktisch sollte die dezentrale Warmwasserbereitung schriftlich angezeigt werden, damit sie im Bescheid korrekt erfasst wird.

Welche Nachweise reichen meist aus?
In der Regel genügen ein kurzer Nachweis zum Gerät (z. B. Foto oder Benennung im Mietvertrag/Übergabeprotokoll) und ein plausibler Hinweis, dass Warmwasser nicht über die Heizkosten abgerechnet wird.

Gibt es mehr Geld, wenn Warmwasser besonders teuer ist?
Über die Pauschale hinaus werden höhere Kosten typischerweise nur anerkannt, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung (z. B. Zwischenzähler) eindeutig nachgewiesen werden können.

Kann ich den Mehrbedarf rückwirkend bekommen?
Ja, über einen Überprüfungsantrag. In der Praxis ist die Nachzahlung bei Bürgergeld und Sozialhilfe regelmäßig auf ein Jahr begrenzt.

Was gilt bei Mischfällen (teilweise zentral, teilweise dezentral)?
Dann kommt der Mehrbedarf nur für den dezentralen Anteil in Betracht. Genau diese Fälle sind fehleranfällig und sollten besonders klar dokumentiert werden.

Quellenhinweis

  • Sozialgesetzbuch II: § 21 Absatz 7 (Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung)
  • Sozialgesetzbuch XII: § 30 Absatz 7 (Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung)
  • Sozialgesetzbuch X: § 44 (Überprüfungsantrag)
  • Sozialgesetzbuch II: § 40 (Sonderregel zur Rückwirkung/Nachzahlung im Zugunstenverfahren)
  • Sozialgesetzbuch XII: § 116a (Begrenzung der Nachzahlung im Zugunstenverfahren)
  • Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II (Warmwasser-Mehrbedarf)
  • Bekanntmachungen/Verordnungen zu Regelbedarfsstufen 2026 (Regelbedarfe unverändert gegenüber 2025)