Versagung von Sozialhilfe rechtswidrig bei verfassungswidriger Bedarfsunterdeckung

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Kein Vorliegen einer eheรคhnlichen Gemeinschaft bei Vorliegen einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung
Die Behรถrde darf einem Antragsteller nicht Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) versagen wegen der Vermutung einer eheรคhnlichen Gemeinschaft, wenn er รผber kein Einkommen und Vermรถgen verfรผgt.

Zu beachten ist auch, dass das Pflegegeld der Partnerin – nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts der Pflegeperson vorgesehen ist, somit scheidet auch eine Berรผcksichtigung als deren Einkommen aus.

Keine Anhaltspunkte fรผr das Bestehen erheblichen Einkommens oder Vermรถgens bestehen, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit wรคhrend des laufenden Bezugs von existenzsichernden Leistungen grรถรŸere Anschaffungen getรคtigt hat, diese jedoch – als Ratenzahlungskรคufe – erfolgt sind ( LSG Baden-Wรผrttemberg, Beschluss v. 25.04.2025 – L 7 SO 819/25 ER-B – ).

Kurzbegrรผndung des Gerichts

Verfรผgt der Antragsteller รผber kein bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermรถgen, ist ohne eine gerichtliche Entscheidung eine verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung gegeben, ist somit auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Das Gericht lรคsst dahinstehen, ob eine eheรคhnliche Gemeinschaft bestehe, weil verwertbares Vermรถgen, auf das der Antragsteller Zugriff hรคtte, nicht bekannt und das von der Zeugin angegebene Einkommen in Hรถhe von 1200,00 EUR netto aus ihrer Tรคtigkeit als Verkรคuferin nicht ausreichend sei, um den Bedarf des Antragstellers mit zu decken.

Reduzierung des berรผcksichtigten Regelbedarfs auf 80%

Das Gericht hat die Leistungsgewรคhrung neben der zeitlichen Beschrรคnkung hinsichtlich des Regelbedarfs auf 80 Prozent beschrรคnkt.

Dabei betont besonders folgenden Punkt und weist die Beschwerde des Sozialamtes zurรผck – Zur Anrechnung des Pflegegeldes der Pflegeperson

Das Pflegegeld ist kein Einkommen der Pflegeperson

Das Pflegegeld soll die Pflegebereitschaft der Pflegeperson erhalten, nicht aber ein Entgelt fรผr erbrachte Pflegeleistungen darstellen. Da somit das Pflegegeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts der Pflegeperson vorgesehen ist, scheidet auch eine Berรผcksichtigung als deren Einkommen aus.

Ebenso ergeben sich aus den vom Sozialamt aufgefรผhrten Ausgaben des Antragstellers fรผr grรถรŸere Anschaffungen in der Vergangenheit wรคhrend des laufenden Bezugs von existenzsichernden Leistungen keine Anhaltspunkte fรผr das Bestehen erheblichen Einkommens oder Vermรถgens, nachdem die Anschaffungen zwar fรผr โ€žein Leben รผber die Verhรคltnisseโ€œ sprechen mรถgen, jedoch jeweils als Ratenzahlungskรคufe erfolgt sind.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Inhaber des Anspruchs auf Pflegegeld nach ยง 37 SGB 11 ist nicht die Pflegeperson, sondern der bzw die Pflegebedรผrftige ( LSG NRW, Urteil vom 18.November 2024 – L 20 SO 409/22 – ).