Pflegegeld ab Pflegegrad 2 erstmalig ab 2026 vollständig nutzen

Lesedauer 6 Minuten

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen blicken 2026 auf ein Jahr, in dem viele Verbesserungen aus den Vorjahren erstmals in voller Breite wirken – die eigentlichen Beträge bleiben allerdings weitgehend auf dem Stand von 2025 eingefroren.

Dynamisierung mit Pause

Die soziale Pflegeversicherung ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber eine stufenweise Anhebung der Leistungen beschlossen: Zum 1. Januar 2024 wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht, zum 1. Januar 2025 folgte eine weitere Anhebung sämtlicher Leistungsbeträge um 4,5 Prozent.

Für 2028 ist bereits eine weitere Erhöhung vorgesehen, die sich an einem Inflationsmaß orientieren soll. Für die Jahre 2026 und 2027 dagegen sind nach derzeitiger Beschlusslage keine zusätzlichen Erhöhungen geplant; die Leistungen bleiben auf dem Niveau von 2025 stabil.

Damit gilt: Wer 2026 auf Pflegeleistungen angewiesen ist, kann mit den Beträgen planen, die bereits seit Anfang 2025 in Kraft sind – ergänzt um strukturelle Änderungen, die zum 1. Juli 2025 eingeführt wurden und ab 2026 erstmals das gesamte Kalenderjahr betreffen.

Pflegegeld ab Pflegegrad 2 im Jahr 2026

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause vor allem von Angehörigen, Nachbarn oder anderen nicht professionell Pflegenden versorgt werden. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, gedacht ist es aber als Anerkennung und finanzielle Unterstützung für die pflegende Person.

Die Höhe hängt ausschließlich vom Pflegegrad ab. Seit 2025 – und nach aktuellem Stand auch 2026 – gelten folgende monatliche Sätze:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro

Anmerkung: Für Pflegegrad 1 gibt es weiterhin kein Pflegegeld.

Wichtig: Pflegegeld soll ermöglichen, dass Angehörige Pflege und Beruf, Rente oder eigene gesundheitliche Belastungen besser unter einen Hut bringen. Es kann etwa für eine Haushaltshilfe, eine stundenweise Entlastung oder als Ausgleich für reduzierten Erwerbsumfang dienen. Steuerlich können pflegende Angehörige zusätzlich in vielen Fällen einen Pflege-Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben zudem Anspruch auf regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst. Diese sind Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld dauerhaft weiterfließt und dienen gleichzeitig der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.

Ambulante Pflegesachleistungen und Kombinationspflege

Wer sich zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lässt, nutzt Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Damit bezahlt die Pflegekasse – bis zu einem bestimmten Höchstbetrag – körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfe im Haushalt.
Auch hier richtet sich der Umfang nach dem Pflegegrad. Seit 2025 stehen bei häuslicher Pflege folgende Monatsbeträge zur Verfügung, die voraussichtlich auch 2026 gelten:

  • Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro.

Zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen muss nicht strikt gewählt werden. In der sogenannten Kombinationspflege können beide Leistungsarten miteinander verbunden werden. Die Logik ist einfach: Wird ein bestimmter Prozentsatz der Sachleistungen ausgeschöpft, reduziert sich das Pflegegeld im gleichen Verhältnis.

Ein Beispiel zeigt dies: Bei Pflegegrad 2 stehen 2026 voraussichtlich 796 Euro Pflegesachleistungen oder 347 Euro Pflegegeld zur Verfügung. Nutzt eine Familie 50 Prozent der Pflegesachleistungen – etwa für Hilfe bei Körperpflege und Duschen durch einen ambulanten Dienst –, bleiben 50 Prozent des Pflegegeldes, also rund 173 Euro im Monat.

Für viele Haushalte lohnt es sich, mit solchen Kombinationen zu rechnen, weil sich damit professionelle Hilfe und familiäre Pflegearbeit flexibel aufteilen lassen, ohne vollständig auf das Pflegegeld zu verzichten.

Entlastungsbetrag, ambulante Wohngruppen und Pflegehilfsmittel

Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Durch die Dynamisierung liegt dieser seit 2025 bei 131 Euro und soll auch 2026 in dieser Höhe gelten.

Dieser Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern kann zweckgebunden eingesetzt werden, etwa für anerkannte Alltags- und Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienste, stundenweise Unterstützung durch ambulante Dienste oder – ergänzend – für die Eigenanteile bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Für Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, gibt es zusätzlich einen monatlichen Zuschlag von 224 Euro. Diese Leistung steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und soll das gemeinschaftliche Wohnen mit externer Pflege attraktiver machen.

Eine weitere wichtige Säule sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Seit 2025 übernehmen die Pflegekassen dafür bis zu 42 Euro im Monat, wenn ein Pflegegrad und häusliche Pflege vorliegen.

In der Praxis lassen sich diese Hilfen miteinander verbinden: Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 könnte also 2026 weiterhin Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nutzen, zusätzlich über den Entlastungsbetrag anerkannte Entlastungsangebote finanzieren und parallel die Pauschale für Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag 2026

Die wohl folgenreichste strukturelle Neuerung betrifft Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Mit der Reform zum 1. Juli 2025 wurden beide bisher getrennten Budgets zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Die Höhe: bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.

Zuvor standen 1.685 Euro für Verhinderungspflege und 1.854 Euro für Kurzzeitpflege zur Verfügung; mit geschickter Übertragung war die Summe zwar ähnlich hoch, das System aber deutlich komplizierter.

Seit 2026 gilt nun: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 verfügen das ganze Jahr hindurch über einen flexiblen Topf von 3.539 Euro. Sie entscheiden selbst, ob sie dieses Geld ausschließlich für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, ausschließlich für Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld oder in einer Mischung aus beidem einsetzen. Nicht genutzte Mittel verfallen am Jahresende.

Mehrere weitere Änderungen wirken 2026 voll:

Die bisherige Wartezeit von sechs Monaten, in denen häusliche Pflege nachgewiesen werden musste, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnte, wurde abgeschafft. Damit können Familien bereits unmittelbar nach Bewilligung eines Pflegegrads ab Stufe 2 auf Ersatzpflege zurückgreifen.

Die zulässige Dauer der Verhinderungspflege wurde von sechs auf acht Wochen pro Jahr angehoben und damit an die Kurzzeitpflege angeglichen.

Während einer länger andauernden Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld hälftig weitergezahlt, solange die Inanspruchnahme an einzelnen Tagen mehr als acht Stunden umfasst. Bei sehr kurzen, stundenweisen Entlastungen bleibt das Pflegegeld häufig ungekürzt.

Für nahe Angehörige als Ersatzpflegepersonen gelten nach wie vor besondere Grenzen: Wird die Verhinderungspflege durch Familienmitglieder durchgeführt, die nicht erwerbsmäßig tätig sind, orientiert sich der erstattungsfähige Betrag in der Regel an der Höhe des Pflegegeldes zuzüglich nachgewiesener Aufwendungen, während bei professionellen Diensten der volle gemeinsame Jahresbetrag nutzbar ist.

Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege

Neben der häuslichen Versorgung gibt es teilstationäre Angebote – meist Tages- oder Nachtpflege – und die vollstationäre Pflege im Pflegeheim.

Für teilstationäre Tages- und Nachtpflege stehen ab Pflegegrad 2 monatliche Beträge zur Verfügung, die zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden können. 2025 – und nach aktuellem Stand auch 2026 – gelten für pflegebedingte Aufwendungen folgende Höchstsätze:

  • Pflegegrad 2: 721 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.357 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro.

Diese Leistungen ermöglichen etwa den Besuch einer Tagespflegeeinrichtung an mehreren Tagen pro Woche, während Angehörige arbeiten oder sich erholen. In der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegeversicherung einen festen Anteil an den pflegebedingten Kosten, der ebenfalls vom Pflegegrad abhängt. 2025 betragen diese Anteile:

  • Pflegegrad 2: 805 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro.

Hinzu kommen Zuschläge, die mit der Aufenthaltsdauer im Heim steigen: 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils ab dem ersten Monat, 30 Prozent nach einem Jahr, 50 Prozent nach zwei Jahren und 75 Prozent ab dem vierten Jahr im Heim.

Trotz dieser Zuschüsse bleiben die Eigenanteile hoch. Auswertungen des Verbandes der Ersatzkassen zeigen, dass Pflegebedürftige Anfang 2025 im Durchschnitt knapp 3.000 Euro im Monat aus eigener Tasche für einen Heimplatz aufbringen mussten – inklusive Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Genau hier setzt die politische Diskussion über eine Deckelung der Eigenanteile an, die im Rahmen der Pflegereform 2026 weitergeführt wird.

Voraussetzungen ab Pflegegrad 2

Der Zugang zu Pflegeleistungen beginnt mit der Einstufung in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst (oder bei Privaten durch Medicproof). Grundlage ist ein Punktesystem, das unter anderem Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen bewertet.

Pflegegrad 2 setzt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ voraus; in der Regel entspricht dies einer Punktzahl zwischen 27 und unter 47,5 Punkten.

Ab dieser Stufe besteht Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, auf den Entlastungsbetrag und – ab 2026 – auf den vollen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Für pflegende Angehörige können darüber hinaus

Rentenversicherungsbeiträge übernommen werden, wenn sie regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen und daneben nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind. Auch die gesetzliche Unfallversicherung schützt pflegende Angehörige während der Pflege.

Pflegereform 2026: Was zusätzlich diskutiert wird

Parallel zur Umsetzung der PUEG-Regelungen wird in Bund und Ländern seit 2024 an einer weitergehenden Pflegereform gearbeitet, die schrittweise ab 2026 greifen soll. Facharbeitsgruppen und Expertengremien befassen sich mit Finanzierungsfragen, der Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Entlastungsmaßnahmen für pflegende Angehörige.

Im Raum stehen unter anderem Vorschläge, die Eigenanteile in Pflegeheimen zu begrenzen und die Pflegeversicherung stärker aus Steuermitteln zu stützen.

Diskutiert werden außerdem Modelle eines Lohnersatz-Pflegegeldes, das pflegenden Angehörigen ähnlich wie beim Elterngeld eine befristete Freistellung vom Beruf mit teilweisem Einkommensersatz ermöglichen könnte.

Entscheidend ist: Viele dieser Ideen sind im Herbst 2025 noch nicht in Gesetzesform gegossen. Für die konkrete Haushaltsplanung einer Familie in den Jahren 2025/2026 sollten deshalb ausschließlich die tatsächlich beschlossenen Leistungen zugrunde gelegt werden. Alles Weitere ist – im wahrsten Sinn – politische Zukunftsmusik.

Was Familien 2026 konkret tun können

Für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 und ihre Angehörigen bedeutet dies: Sie können 2026 mit stabilen Pflegegeldern rechnen, die im Vergleich zu 2023 deutlich angehoben wurden, müssen aber zugleich steigende Lebenshaltungs- und Pflegekosten im Blick behalten. Wer die Möglichkeiten des Pflegegeldes, der Pflegesachleistungen, des Entlastungsbetrags, der Pflegehilfsmittelpauschale und des gemeinsamen Jahresbetrags klug kombiniert, kann die häusliche Pflege spürbar absichern und pflegende Angehörige entlasten.

Hilfreich ist es, mit einer Pflegeberatung der eigenen Kasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle konkrete Szenarien durchzugehen: Wie viele Stunden ambulanter Dienst sind realistisch? Lohnt sich eine Tagespflege? Wie lässt sich das Jahresbudget von 3.539 Euro so einsetzen, dass regelmäßige Verschnaufpausen möglich werden, ohne dass Mittel am Jahresende ungenutzt verfallen?

Fest steht: 2026 ist kein Jahr neuer Beträge, wohl aber ein Jahr, in dem die Spielräume der bereits beschlossenen Reformen erstmals das volle Kalenderjahr über genutzt werden können.