Die Rente kann geteilt werden. In vielen Fรคllen bietet das Rentensplitting Vorteile. Es kann auch eine Alternative zur Witwenrente sein. Doch wer hat Anspruch darauf? Was ist zu beachten? Diese und andere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
Rentenansprรผche teilen oder zusammenlegen
Seit einiger Zeit gibt es eine interessante Alternative zur Witwenrente: das Rentensplitting.
Dabei haben beide Ehepartner die Mรถglichkeit, ihre Rentenansprรผche aus der Ehezeit fรผr die Rente zu teilen. Die Ehezeit erstreckt sich von der Eheschlieรung bzw. Begrรผndung der Lebenspartnerschaft bis zum Beginn der Altersrente.
Ehegatten oder Lebenspartner kรถnnen somit ihre Rentenansprรผche teilen oder zusammenlegen, um eine gerechtere Verteilung der Rentenleistungen zu erreichen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass Partner, die wรคhrend ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft unterschiedliche Einkommen hatten, im Alter รคhnliche Rentenansprรผche erhalten.
Wie funktioniert das Rentensplitting?
- Ehepartnerwahl: Das Rentensplitting steht Ehepaaren zur Verfรผgung, die entweder die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
- Einkommensprรผfung: Zunรคchst wird das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen beider Partner wรคhrend der Ehezeit ermittelt. Dabei werden Kindererziehungszeiten und Zeiten der Pflege von Angehรถrigen berรผcksichtigt.
- Berechnung des Rentensplittings: Die Rentenansprรผche jedes Partners werden einzeln berechnet, als ob sie wรคhrend der Ehezeit getrennt versichert gewesen wรคren. Dann wird die Differenz zwischen den beiden berechneten Rentenansprรผchen ermittelt.
- Aufteilung der Differenz: Die Differenz zwischen den berechneten Rentenansprรผchen wird zwischen den Partnern aufgeteilt, um sicherzustellen, dass beide Partner am Ende รคhnliche Rentenansprรผche haben.
Die wรคhrend der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Rentenanwartschaften werden hรคlftig geteilt. Das bedeutet, dass der Partner mit den hรถheren Rentenanwartschaften einen Teil dieser Anwartschaften an den anderen Partner abgibt. In der Regel fรผhrt dies dazu, dass die Frau nach dem Splitting hรถhere eigenstรคndige Rentenansprรผche erhรคlt.
Individuelle Rentenansprรผche
Das Ergebnis des Rentensplittings sieht wie folgt aus: Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts erhรคlt jeder Ehepartner seine eigene, durch das Splitting verรคnderte Rente. Im Falle des Todes eines Partners bleibt diese Rente dem รผberlebenden Partner erhalten, im Gegensatz zur traditionellen Witwenrente, die bei einer Wiederverheiratung erlischt.
Wann kommt das Rentensplitting in Frage?
Fรผr das Rentensplitting kรถnnen sich beide Partner nur entscheiden, wenn sie ihr Erwerbsleben beendet haben. Das heiรt, sie mรผssen erstmals Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder ein Partner hat einen solchen Anspruch und der andere ist mindestens 65 Jahre alt, so die Deutsche Rentenversicherung.
Voraussetzungen fรผr das Rentensplitting
Das Rentensplitting ist mรถglich, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft ab 2002 geschlossen wurde. Bei frรผher geschlossenen Ehen ist zu beachten, dass beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein mรผssen.
Beide Partner mรผssen eine gemeinsame Erklรคrung bei der Deutschen Rentenversicherung abgeben und mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung nachweisen.
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Zu den rentenrechtlichen Zeiten zรคhlen neben Pflichtbeitrรคgen aus Beschรคftigung auch Zeiten der Ausbildung, der Kindererziehung, der Pflege von Angehรถrigen, der Arbeitslosigkeit und freiwillige Beitrรคge.
Rentensplitting im Todesfall
Beim Tod eines Partners kann die Witwe bzw. der Witwer das Rentensplitting auch allein beantragen, sofern nicht beide Partner zu Lebzeiten die Voraussetzungen fรผr das Rentensplitting erfรผllt haben.
Dies ist jedoch nur mรถglich, wenn der รผberlebende Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der Rentenversicherung zurรผckgelegt hat. Fรผr geschiedene Witwen und Witwer, die Kinder erziehen, kann sich aus dem Rentensplitting nach dem Tod ein Anspruch auf Erziehungsrente ergeben.
Eigene Rentenansprรผche erhalten
Beim Rentensplitting werden nicht nur die Rentenansprรผche, sondern auch die Wartezeitmonate geteilt. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung, die fรผr einen Rentenanspruch erfรผllt sein muss.
Sie betrรคgt zum Beispiel fรผnf Jahre fรผr die Regelaltersrente oder 35 Jahre fรผr die Altersrente fรผr langjรคhrig Versicherte.
Witwen oder Witwer kรถnnen also durch die zusรคtzlichen Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting ggf. die Wartezeit fรผr ihre eigene Rente erfรผllen und damit รผberhaupt erst einen eigenen Rentenanspruch erwerben.
Wichtig: Wartezeiten gehen durch das Rentensplitting nicht verloren.
Achtung: Verbindliche Entscheidung
Das Rentensplitting ist verbindlich! Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklรคrung zum Rentensplitting ist es nicht mehr mรถglich, beim Tod eines Partners anstelle des Rentensplittings eine Witwenrente zu beziehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung explizit hin. Die Entscheidung sollte demnach gut รผberlegt sein.
Rentensplitting oder Witwenrente?
Das Rentensplitting kann eine komplexe Angelegenheit sein und Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten von Kindern des Verstorbenen haben. Deshalb ist es ratsam, sich vor einer Entscheidung ausfรผhrlich von der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. In vielen Fรคllen kann ein finanzieller Vorteil erzielt werden.
In anderen Konstellationen ist ein Rentensplitting weniger oder gar nicht sinnvoll. Die Beraterinnen und Berater kรถnnen die verschiedenen Varianten durchrechnen und รผber Ansprรผche und Folgen informieren. Denn ein einmal getroffener Entscheid kann nicht mehr rรผckgรคngig gemacht werden.