Mehr Rente durch Rentensplitting statt der Witwenrente

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Die Rente kann geteilt werden. In vielen Fällen bietet das Rentensplitting Vorteile. Es kann auch eine Alternative zur Witwenrente sein. Doch wer hat Anspruch darauf? Was ist zu beachten? Diese und andere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.

Rentenansprüche teilen oder zusammenlegen

Seit einiger Zeit gibt es eine interessante Alternative zur Witwenrente: das Rentensplitting.

Dabei haben beide Ehepartner die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Ehezeit für die Rente zu teilen. Die Ehezeit erstreckt sich von der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft bis zum Beginn der Altersrente.

Ehegatten oder Lebenspartner können somit ihre Rentenansprüche teilen oder zusammenlegen, um eine gerechtere Verteilung der Rentenleistungen zu erreichen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass Partner, die während ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft unterschiedliche Einkommen hatten, im Alter ähnliche Rentenansprüche erhalten.

Wie funktioniert das Rentensplitting?

  • Ehepartnerwahl: Das Rentensplitting steht Ehepaaren zur Verfügung, die entweder die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
  • Einkommensprüfung: Zunächst wird das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen beider Partner während der Ehezeit ermittelt. Dabei werden Kindererziehungszeiten und Zeiten der Pflege von Angehörigen berücksichtigt.
  • Berechnung des Rentensplittings: Die Rentenansprüche jedes Partners werden einzeln berechnet, als ob sie während der Ehezeit getrennt versichert gewesen wären. Dann wird die Differenz zwischen den beiden berechneten Rentenansprüchen ermittelt.
  • Aufteilung der Differenz: Die Differenz zwischen den berechneten Rentenansprüchen wird zwischen den Partnern aufgeteilt, um sicherzustellen, dass beide Partner am Ende ähnliche Rentenansprüche haben.

Die während der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Das bedeutet, dass der Partner mit den höheren Rentenanwartschaften einen Teil dieser Anwartschaften an den anderen Partner abgibt. In der Regel führt dies dazu, dass die Frau nach dem Splitting höhere eigenständige Rentenansprüche erhält.

Individuelle Rentenansprüche

Das Ergebnis des Rentensplittings sieht wie folgt aus: Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts erhält jeder Ehepartner seine eigene, durch das Splitting veränderte Rente. Im Falle des Todes eines Partners bleibt diese Rente dem überlebenden Partner erhalten, im Gegensatz zur traditionellen Witwenrente, die bei einer Wiederverheiratung erlischt.

Wann kommt das Rentensplitting in Frage?

Für das Rentensplitting können sich beide Partner nur entscheiden, wenn sie ihr Erwerbsleben beendet haben. Das heißt, sie müssen erstmals Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder ein Partner hat einen solchen Anspruch und der andere ist mindestens 65 Jahre alt, so die Deutsche Rentenversicherung.

Voraussetzungen für das Rentensplitting

Das Rentensplitting ist möglich, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft ab 2002 geschlossen wurde. Bei früher geschlossenen Ehen ist zu beachten, dass beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein müssen.

Beide Partner müssen eine gemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung abgeben und mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung nachweisen.

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Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung auch Zeiten der Ausbildung, der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen, der Arbeitslosigkeit und freiwillige Beiträge.

Rentensplitting im Todesfall

Beim Tod eines Partners kann die Witwe bzw. der Witwer das Rentensplitting auch allein beantragen, sofern nicht beide Partner zu Lebzeiten die Voraussetzungen für das Rentensplitting erfüllt haben.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn der überlebende Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Für geschiedene Witwen und Witwer, die Kinder erziehen, kann sich aus dem Rentensplitting nach dem Tod ein Anspruch auf Erziehungsrente ergeben.

Eigene Rentenansprüche erhalten

Beim Rentensplitting werden nicht nur die Rentenansprüche, sondern auch die Wartezeitmonate geteilt. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung, die für einen Rentenanspruch erfüllt sein muss.

Sie beträgt zum Beispiel fünf Jahre für die Regelaltersrente oder 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte.

Witwen oder Witwer können also durch die zusätzlichen Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting ggf. die Wartezeit für ihre eigene Rente erfüllen und damit überhaupt erst einen eigenen Rentenanspruch erwerben.

Wichtig: Wartezeiten gehen durch das Rentensplitting nicht verloren.

Achtung: Verbindliche Entscheidung

Das Rentensplitting ist verbindlich! Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zum Rentensplitting ist es nicht mehr möglich, beim Tod eines Partners anstelle des Rentensplittings eine Witwenrente zu beziehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung explizit hin. Die Entscheidung sollte demnach gut überlegt sein.

Rentensplitting oder Witwenrente?

Das Rentensplitting kann eine komplexe Angelegenheit sein und Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten oder Waisenrenten von Kindern des Verstorbenen haben. Deshalb ist es ratsam, sich vor einer Entscheidung ausführlich von der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. In vielen Fällen kann ein finanzieller Vorteil erzielt werden.

In anderen Konstellationen ist ein Rentensplitting weniger oder gar nicht sinnvoll. Die Beraterinnen und Berater können die verschiedenen Varianten durchrechnen und über Ansprüche und Folgen informieren. Denn ein einmal getroffener Entscheid kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.