Bürgergeld: Jobcenter müssen Semesterbeiträge vom Einkommen absetzen

Lesedauer 2 Minuten

Vom Bafög sind Semesterbeiträge als notwendige Ausgabe abzusetzen, so lautet die Aussage eines aktuellen Urteils. Nach Aussage des Gerichts (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.04.2024 – L 12 AS 1990/22 – ) sind Semesterbeiträge als mit der Erzielung des BAföG verbundene notwendige Ausgaben nach §§ 11a, 11b SGB II zu berücksichtigen.

Einkommensberücksichtigung und -bereinigung – Absetzbarkeit des Semesterbeitrags bei Bezug von Leistungen der Ausbildungsförderung

Die Aufwendung kann den pauschalierten Grundfreibetrag auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen ( vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8041, S. 36).

Weiterhin gibt das Gericht bekannt, dass – Absetzbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung eines Selbstständigen für zurückliegende Zeiträume

Rentenbeiträge Selbstständiger können auch für zurückliegende Zeiträume nur in den Monaten einkommensmindernd berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich gezahlt werden.

Hinweis :

Semesterbeiträge sind vom Einkommen, sofern sie den Grundabsetzbetrag übersteigen, im Monat der Fälligkeit abzusetzen – so die fachlichen Hinweise der BA zu § 11 SGB II( Unter Aufwendungen für Ausbildung/Studium- (11.153a) .

Praxistipp:

SG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 – S 26 AS 320/20 –

Semesterbeitrag stellt eine im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigende Aufwendung dar

Orientierungssatz

Der Semesterbeitrag stellt eine im Fälligkeitsmonat nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendung dar, die den pauschalierten Grundfreibetrag auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen kann.

Rechtstipp:

LSG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 – L 4 AS 155/19 B ER –

Orientierungssatz

Vom BAFöG ist das Schulgeld als notwendige Ausgabe abzusetzen, wenn es keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung gibt.

Nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II sind von Leistungen nach dem BAföG für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II mindestens 100,- Euro abzusetzen.

Der Wortlaut der Vorschrift lässt also die Absetzung höherer Beträge zu.

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Höhere Beträge sind auf Nachweis absetzbar“ (BT-Drs. 18/8041 S. 36 zu Doppelbuchstabe dd).

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nu