Witwenrente: Bei Anrechnung ist altes und neues Recht entscheidend

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Empfรคngerinnen und Empfรคnger einer Witwenrente sollten wissen, dass diese Rente mรถglicherweise reduziert wird, wenn zusรคtzliches Einkommen vorhanden ist.

Hierzu zรคhlen nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch andere Einkรผnfte wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder die eigene Rente. Entscheidend hierbei ist, ob das alte oder neue Recht angewendet wird.

Einkรผnfte aus Vermietung und Verpachtung: Wann und wie werden sie angerechnet?

Ein besonderes Augenmerk liegt auf Einkรผnften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Frage, wann und in welcher Hรถhe Mieteinnahmen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden, hรคngt davon ab, ob die Rente nach altem oder neuem Recht gezahlt wird.

Altes oder neues Recht bei der Witwenrente?

Die Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht ist hier zentral:

  • Altes Recht: Einkรผnfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben unberรผcksichtigt, unabhรคngig von ihrer Hรถhe. Dies gilt, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
  • Neues Recht: Hier werden Einkรผnfte aus Vermietung und Verpachtung angerechnet. Dies betrifft alle, die nach 2001 geheiratet haben oder bei denen keiner der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Beispiel Tanja: Auswirkungen des neuen Rechts

Tanja, die ihren Mann Hannes 2008 geheiratet hat, fรคllt unter das neue Recht. Nach Hannes’ Tod im Januar 2024 erhรคlt Tanja zunรคchst drei Monate lang eine Bruttowitwenrente von 2000 Euro, die sogenannte Sterbevierteljahr-Zahlung.

Diese wird in der Regel in einer Summe ausgezahlt. Ab dem vierten Monat reduziert sich die Rente und die Einkรผnfte aus Vermietung und Verpachtung werden berรผcksichtigt.

Kleine oder groรŸe Witwenrente?

Die Hรถhe der Witwenrente unterscheidet sich ebenfalls nach bestimmten Kriterien:

  • Kleine Witwenrente: 25% der Rente des Verstorbenen, gezahlt fรผr zwei Jahre, wenn die Witwe jรผnger als 47 Jahre ist, kein minderjรคhriges Kind erzieht und nicht erwerbsgemindert ist.
  • GroรŸe Witwenrente: 55% der Rente des Verstorbenen, gezahlt auf Dauer, mit mรถglichen Zuschlรคgen fรผr Kindererziehungszeiten.

Fรผr Tanja, ohne Kinder, wรผrde die groรŸe Witwenrente 1100 Euro betragen. Mit dem Ende des Sterbevierteljahres beginnt die Einkommensanrechnung.

Anrechnung von Mieteinnahmen

Beispielrechnung

Nehmen wir an, Tanja hat monatliche Mieteinnahmen von 4000 Euro. Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens werden die Mieteinnahmen des Vorjahres mit den laufenden Mieteinnahmen verglichen.

Da Tanja 2023 keine Mieteinnahmen hatte, wird das laufende Einkommen fรผr 2024 herangezogen, abzรผglich der Werbungskosten, die auf 24000 Euro pro Jahr geschรคtzt werden.

Nettogewinn und Steuerabzug

Von diesen 24000 Euro werden pauschal 25% fรผr Steuern abgezogen, was einen Nettogewinn von 18000 Euro oder 1500 Euro pro Monat ergibt.

Dieser Betrag wird nun um den Freibetrag von 992,64 Euro (bis Juni 2024) reduziert. Die verbleibenden 507,36 Euro werden zu 40% auf die Witwenrente angerechnet, was eine Kรผrzung um 202,94 Euro bedeutet. Tanja erhรคlt somit ab Mai 2024 eine Witwenrente von 897,06 Euro.

Vergleich mit Vorjahreseinkommen

Wenn Tanja bereits 2023 Mieteinnahmen gehabt hรคtte, wรคre das Vorjahreseinkommen maรŸgeblich.

Beispielsweise wรคren 10000 Euro Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten und Steuern 7500 Euro oder 625 Euro pro Monat. Da dies unterhalb des Freibetrags liegt, wรผrde Tanja die ungekรผrzte Witwenrente erhalten.

Wann erfolgt eine Neuberechnung?

Eine Neuberechnung der Einkรผnfte erfolgt jรคhrlich zum 1. Juli, basierend auf dem Vorjahreseinkommen.

ร„nderungen werden erst ab dem Monat der Antragsstellung berรผcksichtigt. Eine Neuberechnung ist auch mรถglich, wenn sich das Einkommen um mindestens 10% verringert.

Fazit

Die Anrechnung von Einkรผnften aus Vermietung und Verpachtung auf die Witwen- oder Witwerrente ist komplex und hรคngt von vielen Faktoren ab. Betroffene sollten ihren Steuerberater zu Rate ziehen oder einen Anwalt fรผr Rentenrecht befragen. (Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Rentenfuchs)