Witwenrente: Bei Anrechnung ist altes und neues Recht entscheidend

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Empfängerinnen und Empfänger einer Witwenrente sollten wissen, dass diese Rente möglicherweise reduziert wird, wenn zusätzliches Einkommen vorhanden ist.

Hierzu zählen nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch andere Einkünfte wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder die eigene Rente. Entscheidend hierbei ist, ob das alte oder neue Recht angewendet wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wann und wie werden sie angerechnet?

Ein besonderes Augenmerk liegt auf Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Frage, wann und in welcher Höhe Mieteinnahmen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden, hängt davon ab, ob die Rente nach altem oder neuem Recht gezahlt wird.

Altes oder neues Recht bei der Witwenrente?

Die Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht ist hier zentral:

  • Altes Recht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben unberücksichtigt, unabhängig von ihrer Höhe. Dies gilt, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
  • Neues Recht: Hier werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angerechnet. Dies betrifft alle, die nach 2001 geheiratet haben oder bei denen keiner der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Beispiel Tanja: Auswirkungen des neuen Rechts

Tanja, die ihren Mann Hannes 2008 geheiratet hat, fällt unter das neue Recht. Nach Hannes’ Tod im Januar 2024 erhält Tanja zunächst drei Monate lang eine Bruttowitwenrente von 2000 Euro, die sogenannte Sterbevierteljahr-Zahlung.

Diese wird in der Regel in einer Summe ausgezahlt. Ab dem vierten Monat reduziert sich die Rente und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden berücksichtigt.

Kleine oder große Witwenrente?

Die Höhe der Witwenrente unterscheidet sich ebenfalls nach bestimmten Kriterien:

  • Kleine Witwenrente: 25% der Rente des Verstorbenen, gezahlt für zwei Jahre, wenn die Witwe jünger als 47 Jahre ist, kein minderjähriges Kind erzieht und nicht erwerbsgemindert ist.
  • Große Witwenrente: 55% der Rente des Verstorbenen, gezahlt auf Dauer, mit möglichen Zuschlägen für Kindererziehungszeiten.

Für Tanja, ohne Kinder, würde die große Witwenrente 1100 Euro betragen. Mit dem Ende des Sterbevierteljahres beginnt die Einkommensanrechnung.

Anrechnung von Mieteinnahmen

Beispielrechnung

Nehmen wir an, Tanja hat monatliche Mieteinnahmen von 4000 Euro. Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens werden die Mieteinnahmen des Vorjahres mit den laufenden Mieteinnahmen verglichen.

Da Tanja 2023 keine Mieteinnahmen hatte, wird das laufende Einkommen für 2024 herangezogen, abzüglich der Werbungskosten, die auf 24000 Euro pro Jahr geschätzt werden.

Nettogewinn und Steuerabzug

Von diesen 24000 Euro werden pauschal 25% für Steuern abgezogen, was einen Nettogewinn von 18000 Euro oder 1500 Euro pro Monat ergibt.

Dieser Betrag wird nun um den Freibetrag von 992,64 Euro (bis Juni 2024) reduziert. Die verbleibenden 507,36 Euro werden zu 40% auf die Witwenrente angerechnet, was eine Kürzung um 202,94 Euro bedeutet. Tanja erhält somit ab Mai 2024 eine Witwenrente von 897,06 Euro.

Vergleich mit Vorjahreseinkommen

Wenn Tanja bereits 2023 Mieteinnahmen gehabt hätte, wäre das Vorjahreseinkommen maßgeblich.

Beispielsweise wären 10000 Euro Mieteinnahmen nach Abzug der Werbungskosten und Steuern 7500 Euro oder 625 Euro pro Monat. Da dies unterhalb des Freibetrags liegt, würde Tanja die ungekürzte Witwenrente erhalten.

Wann erfolgt eine Neuberechnung?

Eine Neuberechnung der Einkünfte erfolgt jährlich zum 1. Juli, basierend auf dem Vorjahreseinkommen.

Änderungen werden erst ab dem Monat der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Neuberechnung ist auch möglich, wenn sich das Einkommen um mindestens 10% verringert.

Fazit

Die Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf die Witwen- oder Witwerrente ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Betroffene sollten ihren Steuerberater zu Rate ziehen oder einen Anwalt für Rentenrecht befragen. (Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Rentenfuchs)