Kündigung aufgrund von Papst-Satire

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Witze über den Papst führen zur Kündigung

02.11.2011

Ein Angestellter der katholischen Caritas-Stiftung wurde aufgrund von Papst-Witzen vom Arbeitgeber entlassen. Der Betroffene setzte sich danach zur Wehr und klagte, schließlich seien die gemachten Witze über den Papst reine Satire gewesen und gestützt durch die Meinungsfreiheit. Doch das Landesozialgericht in Baden-Württemberg sah dies anders: Wer den obersten Chef eines Arbeitgebers beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen, so die Richter. Eine Abmahnung sei nicht ausreichend, weil das "Vertrauensverhältnis zerstört" wurde. Zusätzlich bekam der Kläger eine zwölf Wochenlange Sperre des Arbeitslosengeldes Eins, da die Entlassung durch ein „Selbstverschulden“ verursacht gewesen sei. Dagegen klagte der Mann zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Konstanz, das Landessozialgericht hob in zweiter Instanz die Entscheidung wieder auf.

Satire-Artikel im Internet führte zur Kündigung
Wer in einer katholischen Einrichtung der Caritas arbeitet, darf sich anscheinend nicht in satirischer Weise über das Oberhaupt der katholischen Kirche lustig machen. Im vorliegenden Fall arbeitete der Betroffene als Krankenpfleger in einer Klinik der Caritas am Bodensee. Auf einer Website im Internet hatte der Mann mittels Pseudonym einen Artikel veröffentlicht, der nach Ansicht des Arbeitgebers den Papst diffamierte. Der Caritas-Mitarbeiter selbst bezeichnete den Text als reine „Satire“. Als der Arbeitgeber über die Urheberschaft des Textes aufmerksam wurde und zweifelsfrei eine Zuordnung vollzog, bekam der Mann eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht. In der Personalabteilung wurde dann aber ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Daraufhin wurde dem Kläger erst nach einer 12 Wochenlangen Sperre die Zahlungen des Arbeitslosengeldes bewilligt. Gegen die befristete Streichung des Arbeitslosengeldes klagte der Mann. Zunächst bekam der Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz Recht zu gesprochen, doch das Landesozialgericht Baden-Württemberg hob die Entscheidung in einem Berufungsverfahren wieder auf (AZ: L 12 AL 2879/09).

Richter: Vertrauensverhältnis sei gebochen, Kündigung daher rechtens
In der Urteilsbegründung hieß es, Arbeitnehmer hätten sich auch außerhalb der Dienstzeit angemessen gegenüber den Grundsätzen des kirchlichen Arbeitgebers zu verhalten. Ein Widerspruch gegenüber dem Arbeitgeber dürfe auch in privater Zeit nicht entstehen. Mit "polemischen und auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen" gegen das Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und die Loyalität nachhaltig verletzt. Auch wenn sich der Mann eines Pseudonyms bediente und somit die Urheberschaft vermeintlich verschleierte, sei der Mann als Autor identifizierbar gewesen. Eine Abmahnung des Arbeitgebers sei in diesem Fall nicht zwingend notwendig gewesen, da der Kläger das Vertrauensverhältnis durch sein Fehlverhalten massiv zerstörte. Aus diesem Grund sei die Entscheidung des Arbeitgebers nicht in Frage zu stellen, demnach wäre auch die Arbeitslosengeld-Sperre nach § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [GB 3] – Ruhen bei Sperrzeit rechtsgültig. In dem Gesetzestext heißt es, hat „der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). (sb)

Bild: Hans-Peter Reichartz / pixelio.de