Ein paar Wochen Sonne, ein langer Besuch bei den Kindern, vielleicht sogar eine mehrmonatige Reise: Wer Pflegegeld bezieht, denkt bei Ausland zuerst an dieselbe Angstfrage. Bricht die Zahlung weg? Und kommt später eine Rückforderung, obwohl die Pflege tatsächlich organisiert war?
Entscheidend sind nicht Gerüchte, sondern zwei Stellschrauben: die zeitlichen Grenzen im Gesetz und die Meldungen an die Pflegekasse. Genau dort passieren die teuersten Fehler.
Inhaltsverzeichnis
Grundregel und Ausnahme: Pflegeleistungen ruhen im Ausland – Pflegegeld läuft bei Kurzaufenthalt weiter
Im SGB XI steht als Ausgangspunkt klar: Pflegeleistungen ruhen, solange sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Gleichzeitig enthält das Gesetz die für Betroffene entscheidende Ausnahme:
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird Pflegegeld bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, teilweise auch anteilig, wenn der Aufenthalt kürzer ist. Damit ist die verbreitete Annahme „Urlaub = Ende Pflegegeld“ zu pauschal. Die Zahlung kann weiterlaufen – aber nur innerhalb dieser zeitlichen Leitplanke.
Wenn der Auslandsaufenthalt länger dauert als geplant und niemand informiert die Kasse, laufen Zahlungen häufig erst einmal weiter – und genau daraus entsteht später die Rückforderung.
Drittstaat oder EU: Warum das Reiseziel rechtlich den Unterschied macht
Für Aufenthalte außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die Acht-Wochen-Grenze der zentrale Maßstab. Wird sie überschritten, ruht der Anspruch für die Zeit im Ausland. Das klingt trocken, trifft Betroffene aber genau dann, wenn aus „vier Wochen Familienbesuch“ durch Krankheit, Flugausfall oder Pflegeorganisation vor Ort plötzlich „zehn Wochen“ werden.
Innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz ist die Lage oft anders, weil dort Koordinierungsregeln gelten. Pflegegeld als Geldleistung kann unter Umständen auch bei längerem Aufenthalt weiterzahlbar sein, während gleichzeitig Fragen der Zuständigkeit und der Leistungsart wichtiger werden.
Der praktische Kern für Leser ist nicht „EU ist automatisch sicher“, sondern: Wer länger in der EU bleibt, muss früh klären, welche Leistungen in welchem Staat zuständig sind und welche Auswirkungen das auf das deutsche Pflegegeld haben kann. Der häufigste Irrtum ist die stillschweigende Erwartung, man könne überall gleich planen und die deutsche Zahlung laufe schon unverändert weiter.
Pflegesachleistungen im Ausland: Die Falle „Pflegedienst vor Ort wird schon übernommen“
Viele denken beim Pflegegeld automatisch an Pflegesachleistungen mit. Das ist gefährlich, weil Pflegesachleistungen im Ausland nur in einem engen Ausnahmefall weiterlaufen: Wenn die Pflegekraft, die sonst die Sachleistung erbringt, die pflegebedürftige Person ins Ausland begleitet.
Wer stattdessen im Aufenthaltsland einen lokalen Pflegedienst organisiert, kann in der Praxis nicht selbstverständlich damit rechnen, dass die deutsche Pflegekasse diese Leistung wie zuhause finanziert.
Melden, bevor es teuer wird: Warum Rückforderungen fast immer mit fehlender Kommunikation starten
Rückforderungen entstehen in vielen Fällen nicht aus „Böswilligkeit“, sondern aus einem simplen Ablauf: Pflegegeld wird weitergezahlt, weil die Pflegekasse den Aufenthalt nicht kennt oder nur unvollständig kennt. Später stellt sich heraus, dass der Anspruch (zeitweise) ruhte oder Voraussetzungen nicht vorlagen.
Dann folgt ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, und Betroffene müssen sich plötzlich mit der Frage beschäftigen, ob die Rückforderung korrekt begründet ist.
Damit es gar nicht so weit kommt, braucht die Pflegekasse keine Romane, sondern harte Eckdaten: in welchem Land, von wann bis wann, wie die pflegerische Versorgung organisiert ist und wie die Erreichbarkeit während der Reise aussieht.
Entscheidend ist außerdem, dass jede Verlängerung sofort nachgemeldet wird. Genau diese Nachmeldung wird in der Praxis häufig vergessen – und genau sie entscheidet später darüber, ob aus einer Reise ein finanzielles Nachspiel wird.
Typische Fehlannahmen – und die Korrektur, die Betroffene schützt
Die erste Fehlannahme lautet: „Urlaub beendet Pflegegeld.“ Das stimmt so nicht, weil das Gesetz eine klare Kurzaufenthaltsregel vorsieht. Die zweite Fehlannahme ist das Gegenteil: „Dann kann ich ja einfach länger bleiben, solange Angehörige pflegen.“ Bei Drittstaaten ist das riskant, weil nach Ablauf der zulässigen Zeit der Anspruch ruht, unabhängig davon, wie engagiert die Pflege im Ausland tatsächlich organisiert ist.
Und die dritte Fehlannahme ist die bequemste: „Wenn die Kasse nichts sagt, ist alles in Ordnung.“ Auch das ist gefährlich, weil Schweigen keine Zustimmung ist. Wenn später geprüft wird, kann eine Überzahlung trotzdem zurückgefordert werden.
Beratungseinsatz bei Pflegegeld: Der Reise-Effekt, den viele übersehen
Ein weiterer Auslöser für Zahlungslücken hat mit dem Ausland nur indirekt zu tun, trifft aber genau in Reisephasen: Beim Pflegegeld gibt es je nach Pflegegrad verpflichtende Beratungseinsätze. Werden diese nicht fristgerecht abgerufen und nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar entziehen.
Bei längeren Reisen passiert das schnell, weil Termine verschoben werden, Post liegen bleibt oder Fristen schlicht übersehen werden.
Der Konsequenzsatz: Selbst wenn der Auslandsaufenthalt an sich noch unproblematisch ist, kann der verpasste Beratungseinsatz das Pflegegeld „von innen“ stoppen.
Mini-Fall aus der Praxislogik: So entsteht eine Rückforderung
Eine pflegebedürftige Frau reist für vier Wochen zu Verwandten in einen Drittstaat. Vor Ort verlängert sich der Aufenthalt, erst um zwei Wochen, dann noch einmal um vier Wochen, weil die Rückreise kurzfristig nicht klappt. Die Pflege läuft durch Angehörige, das Pflegegeld läuft ebenfalls weiter, weil die Pflegekasse nur den ursprünglichen Zeitraum kennt.
Monate später fällt der längere Aufenthalt in einer Prüfung auf. Die Kasse hebt die Bewilligung für den Zeitraum nach Ablauf der zulässigen Zeit teilweise auf und fordert das zu viel gezahlte Pflegegeld zurück. Der Streit entzündet sich dann nicht daran, ob gepflegt wurde, sondern daran, ob der Anspruch in dieser Zeit bestand und ob korrekt gemeldet wurde.
Der Konsequenzsatz: Wer Verlängerungen nicht sofort meldet, landet schnell in einer Rückforderung, obwohl die Pflege vor Ort tatsächlich gesichert war.
So vermeiden Betroffene Leistungslücken – ohne später Ärger zu bekommen
Wer eine Auslandsreise plant, sollte nicht nur an Tickets denken, sondern an Fristen. Die zeitliche Grenze für Kurzaufenthalte ist kalenderjährlich gedacht, also mit einem klaren Stichtag am Jahreswechsel. Wer um den Jahreswechsel herum reist, muss seine Zeiten sauber im Blick behalten, damit die eigene Planung nicht auf einer falschen Zählweise beruht.
Ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Pflegegeld und Sachleistungen: Pflegegeld kann in Kurzaufenthalten weiterlaufen, Sachleistungen sind im Ausland dagegen nur in engen Konstellationen vorgesehen.
Und schließlich gilt: Der Beratungseinsatz sollte so organisiert werden, dass er nicht ausgerechnet während der Reise fällig wird oder wegen Abwesenheit „durchrutscht“.
Der Konsequenzsatz: Wer Reisezeit, Meldungen und Beratungspflichten zusammen denkt, verhindert genau die zwei Dinge, die Betroffene am härtesten treffen – Versorgungslücken während der Reise und Rückforderungen danach.
Quellenhinweis
- SGB XI § 34 (Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt, Weiterzahlung von Pflegegeld bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr);
- SGB XI § 37 Abs. 3 (Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug und Folgen bei fehlendem Nachweis);
- SGB X § 50 (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen);
- Informationen des Bundesamts für Soziale Sicherung zur Pflegeversicherung mit Auslandsbezug (EU/EWR/Schweiz) sowie fachliche Darstellungen zur Leistungsabgrenzung im Ausland.




