Tagespflege kürzt das Pflegegeld nicht: Tausende Familien verzichten auf Leistungen

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und gleichzeitig eine Tagespflegeeinrichtung nutzt, behält das volle Pflegegeld. Ohne Abzug. Seit über zehn Jahren. Trotzdem verzichten Zehntausende Familien auf die Tagespflege, weil sie genau das Gegenteil befürchten. Und weil ihnen niemand sagt, dass die Angst unbegründet ist – nicht die Pflegekasse, nicht der Sachbearbeiter, oft nicht einmal der Pflegestützpunkt.

§ 41 Abs. 3 SGB XI – die Vorschrift, die kaum jemand kennt

Die gesetzliche Grundlage ist unmissverständlich. § 41 Abs. 3 SGB XI regelt, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen können – ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Die Tagespflege hat ein eigenes, vollständig separates Budget. Es steht neben dem Pflegegeld, nicht anstelle davon. Wer Pflegegrad 3 hat und 599 Euro Pflegegeld bezieht, bekommt diese 599 Euro auch dann ungekürzt, wenn er gleichzeitig das Tagespflege-Budget von 1.357 Euro monatlich ausschöpft.

Warum der Irrtum so hartnäckig ist – und woher er stammt

Frau W. aus Niedersachsen pflegt ihre Mutter seit drei Jahren zu Hause, Pflegegrad 3. Beim dritten Gespräch im Pflegestützpunkt – die ersten beiden endeten mit ausweichenden Antworten zur Frage, ob die Tagespflege das Pflegegeld kürze – sitzt sie einer anderen Beraterin gegenüber. Die sagt beiläufig: Stellen Sie doch einfach den Antrag.

Zwei Wochen später liegt die Bewilligung im Briefkasten. Das Pflegegeld: nicht angerührt. Zwei Jahre lang hatte die Familie auf bis zu 1.357 Euro monatlich verzichtet – nicht weil sie keinen Anspruch hatte, sondern weil ihr niemand klar gesagt hat, dass die Kürzung, die sie fürchtete, seit 2015 nicht mehr existiert.

Die Angst hat einen realen Ursprung. Vor dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I), das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, wurden Tages- und Nachtpflege tatsächlich mit dem Pflegegeld und den Sachleistungen verrechnet – beide Leistungen landeten in einem gemeinsamen Topf, und der war schnell ausgeschöpft, sodass Familien, die beides nutzten, am Ende oft weniger hatten als erwartet.

Diese Erfahrung hat sich eingebrannt. Wer damals gepflegt hat und heute Jüngeren davon erzählt, gibt eine Regel weiter, die seit über einem Jahrzehnt nicht mehr gilt.

Verschärft wird das Problem durch eine Verwechslung, die selbst in Beratungsstellen vorkommt: Viele setzen Tagespflege mit Verhinderungspflege gleich. Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gelten tatsächlich Kürzungsregeln – wird sie tageweise ab acht Stunden genutzt, halbiert sich das Pflegegeld für diese Tage.

Wer diese Logik fälschlich auf die Tagespflege überträgt, hält den Besuch für ein Verlustgeschäft. Ein Trugschluss, der die Familie doppelt trifft: keine Entlastung, und gleichzeitig ein ungenutztes Budget von bis zu 2.085 Euro im Monat.

Auch die jüngste Reform hat daran nichts geändert – seit dem 1. Juli 2025 wurden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengeführt, aber die Tagespflege bleibt davon vollständig unberührt. Der Gesetzgeber hat dieses separate Budget bewusst so konzipiert. Es ist keine Lücke im System. Es ist Absicht.

Wer aufklären müsste – und warum es trotzdem nicht passiert

Nach § 7 SGB XI sind die Pflegekassen zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. In Bewilligungsbescheiden für das Pflegegeld steht trotzdem regelmäßig kein Hinweis darauf, dass die Tagespflege zusätzlich und anrechnungsfrei genutzt werden kann.

Kein Satz, kein Beiblatt, kein Verweis. Pflegestützpunkte beraten unterschiedlich – manche weisen aktiv auf die parallele Nutzung hin, andere reagieren erst auf konkrete Nachfrage, wieder andere geben, wie im Fall von Frau W., ausweichende Antworten, die Unsicherheit verstärken statt sie abzubauen.

Auch bei ambulanten Pflegediensten, die für viele Familien die erste Anlaufstelle sind, kommt der Hinweis auf die Tagespflege oft nicht. Die Vermittlung in eine Tagespflegeeinrichtung bringt dem Pflegedienst keinen Euro – im Gegenteil: Sie könnte dazu führen, dass die Familie weniger Sachleistungsstunden beim Dienst abruft.

Ein strukturelles Problem, das niemand böswillig herbeiführt, das aber dafür sorgt, dass die Information genau dort nicht ankommt, wo sie am dringendsten gebraucht wird.

Und selbst wenn Familien die Rechtslage kennen, scheitert die Umsetzung häufig an fehlenden Plätzen. Gerade in ländlichen Regionen gibt es nur eine oder zwei Tagespflegeeinrichtungen im Umkreis von 30 Kilometern, und deren Wartelisten sind lang. Das Segment wächst zwar – von 2022 bis Ende 2025 um rund zehn Prozent, deutlich stärker als die vollstationäre Pflege.

Aber der Ausbau hält mit dem Bedarf nicht Schritt. Ende 2023 wurden 5,69 Millionen Menschen in Deutschland als pflegebedürftig eingestuft, 86 Prozent davon zu Hause versorgt, über drei Millionen ausschließlich durch Angehörige. Für diese Familien wäre die Tagespflege eine naheliegende Ergänzung – wenn es den Platz dafür gäbe.

Was die Kasse zahlt – und was Eigenanteil bleibt

Aus dem Tagespflege-Budget übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuungskosten und die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung. Auch der Fahrdienst ist eingeschlossen: § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI stellt klar, dass die teilstationäre Pflege die Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück umfasst. Pflegende Angehörige müssen sich weder um den Transport kümmern noch dafür gesondert zahlen.

Nicht gedeckt sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – je nach Region und Einrichtung zwischen 20 und 40 Euro pro Besuchstag. Bei drei Tagen pro Woche ergibt das einen monatlichen Eigenanteil von grob 240 bis 480 Euro. Ein Teil lässt sich über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auffangen, der seit Januar 2025 monatlich 131 Euro beträgt und ausdrücklich für diese Kostenpositionen verwendet werden darf.

Konkret durchgerechnet für Pflegegrad 3 bei drei Besuchstagen pro Woche: Die pflegerischen Kosten von rund 870 Euro deckt das Budget von 1.357 Euro vollständig. Für Verpflegung und Investitionskosten fallen etwa 300 Euro an, nach Abzug des Entlastungsbetrags bleiben rund 170 Euro Eigenanteil. Das Pflegegeld von 599 Euro fließt daneben ungekürzt weiter. Unterm Strich: Die Familie zahlt 170 Euro zu – und bekommt dafür professionelle Betreuung an drei Tagen pro Woche, Fahrdienst inklusive.

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So viel Geld steht für Tagespflege bereit – die Budgets ab 2025

Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungsbeträge um 4,5 Prozent angehoben. Für die Tagespflege stehen seither monatlich zur Verfügung: 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5. Rechnet man das jeweilige Pflegegeld hinzu – 347, 599, 800 beziehungsweise 990 Euro –, zeigt sich das Ausmaß dessen, was Familien verschenken, wenn sie die Tagespflege nicht nutzen:

Bei Pflegegrad 4 sind es zusammen 2.485 Euro monatlich an Kassenleistungen, ohne dass ein Euro vom anderen abgezogen wird.

Bei Pflegegrad 1 sieht es anders aus. Hier gibt es keinen eigenständigen Tagespflege-Anspruch. Nur der Entlastungsbetrag von 131 Euro kann eingesetzt werden – in der Praxis genug für etwa drei bis vier Besuchstage im Monat, wenn man den reinen Eigenanteil rechnet. Für eine regelmäßige Nutzung reicht das nicht.

Drei Schritte, um die Tagespflege jetzt zu nutzen

Erstens: Formloser Antrag bei der Pflegekasse stellen – ein kurzes Schreiben genügt, in dem der Pflegebedürftige erklärt, dass er die teilstationäre Tagespflege nach § 41 SGB XI in Anspruch nehmen möchte. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich, die Bewilligung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Zweitens: Parallel Tagespflegeeinrichtungen in der Region suchen. Der AOK-Pflegenavigator und die Pflegeplatzsuche des jeweiligen Bundeslandes listen zugelassene Einrichtungen mit Kontaktdaten auf. Direkt nach Wartezeiten und einem Probetag fragen – viele Einrichtungen bieten einen unverbindlichen Schnupperbesuch an, der bei der Entscheidung hilft.

Drittens: Den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI prüfen. Wer ihn nicht anderweitig nutzt, kann die 131 Euro monatlich direkt gegen den Eigenanteil für Verpflegung und Investitionskosten einsetzen.

FAQ – Häufige Fragen zu Pflegegeld und Tagespflege

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn mein Angehöriger eine Tagespflege besucht?
Nein. Die Tagespflege nach § 41 SGB XI hat ein eigenes Budget und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet – unabhängig davon, wie viele Tage pro Woche die Einrichtung besucht wird.

Was muss ich selbst bezahlen?
Die Pflegekasse übernimmt pflegerische Kosten, Betreuung und Fahrdienst. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Pflegebedürftige selbst – typischerweise 20 bis 40 Euro pro Besuchstag. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann dafür eingesetzt werden.

Ab welchem Pflegegrad besteht Anspruch?
Der eigenständige Anspruch auf Tagespflege besteht ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann lediglich der Entlastungsbetrag von 131 Euro für die Tagespflege verwendet werden – das reicht für etwa drei bis vier Besuchstage im Monat.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?
Die Tagespflege ist eine regelmäßige teilstationäre Betreuung mit eigenem Budget – ohne Kürzung des Pflegegeldes. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Bei tageweiser Nutzung ab acht Stunden wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt, bei stundenweiser Nutzung darunter nicht.

Gilt die Anrechnungsfreiheit auch für die Nachtpflege?
Ja. § 41 SGB XI regelt Tages- und Nachtpflege gleichermaßen. Auch die Nachtpflege hat ein eigenes Budget und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Sie kommt vor allem bei nächtlicher Unruhe oder Weglauftendenzen bei Demenz in Betracht, wird in der Praxis aber deutlich seltener genutzt als die Tagespflege.

Gilt die Anrechnungsfreiheit auch bei der Kombinationsleistung?
Ja. Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt und anteiliges Pflegegeld über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erhält, kann die Tagespflege vollständig zusätzlich beanspruchen. Die Sachleistungsquote wird ausschließlich auf Basis der ambulanten Leistungen berechnet – die Tagespflege hat darauf keinen Einfluss.

Muss ich die Tagespflege gesondert beantragen?
Ja. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt. Die Einrichtung rechnet die pflegerischen Kosten direkt mit der Kasse ab – Pflegebedürftige erhalten nur die Rechnung über den Eigenanteil.

Werden die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch die Tagespflege beeinflusst?
Nein. Die Pflicht besteht für alle Pflegegeldbezieher ab Pflegegrad 2, unabhängig von der Tagespflege. Der Beratungseinsatz ist aber ein guter Moment, um den Berater gezielt nach der Tagespflege und den Einrichtungen vor Ort zu fragen – er kennt die Pflegesituation und kann einschätzen, ob und wie viele Tage sinnvoll wären.

Quellen:

Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 01.01.2025

dejure.org: § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege

Bundesgesundheitsministerium: Verhinderungspflege – Übersicht und Leistungsansprüche

Statistisches Bundesamt: Pflegebedürftige in Deutschland – Pflegestatistik

Diakonie Deutschland: Übersicht Leistungsansprüche ab 01.07.2025