Kasse kürzt Krankengeld – weil sie Arbeitsaufnahme behauptet

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Die Krankenkasse stoppt oder kürzt das Krankengeld, obwohl die stufenweise Wiedereingliederung gerade erst läuft. Begründung: „Arbeitsaufnahme“. In vielen Fällen steckt dahinter kein medizinischer Wendepunkt, sondern ein Melde- oder Abrechnungsproblem:

Im System ist ein Arbeitsbeginn hinterlegt oder es wurde beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erfasst. Entscheidend ist deshalb nicht die Diagnoseliste, sondern die Datenlage: Plan, AU-Kette, Meldedatum, Entgeltmonat und Rechenweg müssen zusammenpassen.

Der Maßstab, an dem die Kasse scheitert: Belastungsaufbau nach Plan

Stufenweise Wiedereingliederung bedeutet: Sie steigern die Belastung in kleinen Schritten, um wieder an die volle Leistungsfähigkeit heranzukommen. Das ist ein gesteuerter Aufbau – nicht die Aussage, dass Sie bereits wieder voll arbeitsfähig sind. Für die Akte zählt daher, dass Plan, tatsächlicher Verlauf und ärztliche Einschätzung diese Logik abbilden.

Warum die Kasse trotzdem „Arbeitsaufnahme“ annimmt

Typisch sind drei Auslöser: Der Wiedereingliederungsstart wird in der Lohnabrechnung wie ein normaler Arbeitsbeginn verarbeitet. Oder es fließt Geld, das als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet wird; dann kann Krankengeld im entsprechenden Umfang ruhen, muss aber nachvollziehbar berechnet werden.

Oder die AU-Kette hat eine formale Lücke, etwa weil eine Folgebescheinigung zu spät ausgestellt oder falsch übermittelt wurde – und die Kasse daraus ein „AU-Ende“ konstruiert.

Der Schnelltest: So sortieren Sie den Fall in 30 Sekunden

Kassen-Behauptung Ihre Reaktion (Nachweise/Forderungen)
„Arbeitsaufnahme“ – Krankengeld endet Wiedereingliederungsplan + lückenlose AU + Arbeitgeberbestätigung „stufenweise Wiedereingliederung, keine reguläre Arbeitsaufnahme“ + ärztliche Kurzstellungnahme (Belastungserprobung/Heranführung)
„Krankengeld ruht/gekürzt wegen Lohn“ Lohnabrechnung(en) + Klärung der Lohnart + von der Kasse: schriftliche Ruhens-/Anrechnungsberechnung mit Zeitraum, zugrunde gelegter Zahlung und Rechenweg
Zahlung stoppt ohne nachvollziehbare schriftliche Begründung Schriftliche Entscheidung mit Begründung und Berechnung verlangen und gleichzeitig die Unterlagen einreichen, damit die Kasse den Datenfehler sofort prüfen kann

24–48 Stunden: Was jetzt wirklich zählt

Noch am selben Tag schicken Sie der Krankenkasse den Wiedereingliederungsplan, die AU-Nachweise, eine Arbeitgeberbestätigung und eine ärztliche Kurzstellungnahme. Gleichzeitig fordern Sie schriftlich die Offenlegung der Datenbasis: Auf welche Meldung (Quelle, Datum, gemeldeter Beginn) und welchen Entgeltmonat stützt sich die Annahme der Arbeitsaufnahme, und wie lautet der Rechenweg der Kürzung.

Parallel bitten Sie Arbeitgeber oder Lohnstelle um Auskunft, welches Datum intern als Arbeitsbeginn gesetzt wurde, ob eine Meldung korrigiert werden kann und welche Lohnart im Wiedereingliederungsmonat abgerechnet ist. Prüfen Sie danach Lohnabrechnung und Kontoauszug.

Wenn eine AU-Bescheinigung fehlt, schließen Sie die Lücke sofort – eine Unterbrechung ist die häufigste formale Angriffsfläche.

Das Beweispaket, das Entscheidungen kippt

Sie brauchen erstens AU-Nachweise ohne Unterbrechung. Zweitens den Wiedereingliederungsplan mit Startdatum, Wochenraster, Stundenaufbau und Belastungsgrenzen. Drittens eine Arbeitgeberbestätigung, die ausdrücklich klarstellt, dass keine reguläre Arbeitsaufnahme erfolgt ist.

Viertens ein kurzes Ist-Protokoll, das nüchtern dokumentiert, wie viele Stunden tatsächlich möglich waren, ob abgebrochen wurde und welcher Pausenbedarf bestand. Fünftens eine ärztliche Kurzstellungnahme.

Ärztliche Kurzstellungnahme: so kurz wie möglich, so eindeutig wie nötig

Hilfreich ist eine Formulierung wie: weiterhin arbeitsunfähig für die bisherige Tätigkeit; stufenweise Wiedereingliederung dient der therapeutischen Belastungssteigerung/Belastungserprobung; Ziel ist die schrittweise Heranführung, nicht die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Vermeiden Sie pauschale Wörter wie „arbeitsfähig“, wenn nur der Start der Maßnahme gemeint ist.

Entgelt im Wiedereingliederungsmonat: Wo die Rechenfehler sitzen

Wenn Zahlungen fließen, kommt es auf die Zuordnung an: Welche Zahlung wurde welchem Monat zugerechnet, und ab welchem Tag soll Krankengeld deshalb ruhen? Häufige Fehler entstehen, wenn eine Einmalzahlung oder Nachzahlung dem Wiedereingliederungsmonat zugerechnet wird, obwohl sie einen anderen Zeitraum betrifft, oder wenn Meldung und Abrechnung nicht zusammenpassen und dadurch doppelt gerechnet wird.

Deshalb ist die schriftliche Berechnung der Kasse entscheidend: Zeitraum, Betrag, zugrunde gelegte Zahlung, Rechenweg.

Rechenbeispiel: Wie eine Zahlung das Krankengeld „scheinbar“ sprengt – und wo Sie prüfen müssen

Eine Versicherte erhält Krankengeld von 70 Euro pro Kalendertag. Im Januar startet die Wiedereingliederung. Gleichzeitig zahlt der Arbeitgeber im Januar 900 Euro brutto – es handelt sich aber um eine Nachzahlung für Dezember (Korrektur der Lohnabrechnung).

Die Kasse ordnet die 900 Euro dem Januar zu und lässt das Krankengeld für Januar ganz oder teilweise ruhen. Genau hier liegt der Prüfpunkt: Entscheidend ist nicht, wann das Geld überwiesen wurde, sondern für welchen Zeitraum es abgerechnet wurde und wie es als beitragspflichtiges Entgelt gemeldet ist.

Stimmen Abrechnungsmonat, Entgeltmonat und Meldedaten nicht überein, ist die Kürzung häufig angreifbar. Praktisch heißt das: Lohnabrechnung (mit Ausweis „Nachzahlung für Dezember“) gegen die Kassenberechnung halten. Wenn die Kasse trotzdem Januar als Entgeltmonat ansetzt, muss sie erklären, warum – und genau diese Erklärung ist oft der Hebel für die Korrektur.

Wenn die Kasse nicht reagiert: Tempo über Schriftform sichern

Fordern Sie eine schriftliche Begründung inklusive Berechnung und benennen Sie die Unterlagen, die Sie beigefügt haben. Das schafft Verbindlichkeit, verhindert „nicht erhalten“-Ausreden und ist die Grundlage für Widerspruch.

Wenn trotz vollständiger Unterlagen keine kurzfristige Korrektur erfolgt und Miete oder Lebensunterhalt gefährdet sind, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen, um eine vorläufige Weiterzahlung zu erreichen, bis die Sache geklärt ist.

Textbaustein an die Krankenkasse

Die Zahlung des Krankengeldes wurde wegen angeblicher Arbeitsaufnahme gekürzt/eingestellt. Es liegt keine reguläre Arbeitsaufnahme vor, sondern eine stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlichem Plan bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, auf welche Meldung (Quelle, Datum, gemeldeter Beginn) und welchen Entgeltmonat Sie Ihre Annahme stützen, und übersenden Sie die zugrunde liegende Ruhens-/Anrechnungsberechnung mit Rechenweg und Zeitraum.

Beigefügt übersende ich AU-Nachweise, Wiedereingliederungsplan, Arbeitgeberbestätigung, Ist-Protokoll sowie eine aktuelle ärztliche Kurzstellungnahme. Ich bitte um kurzfristige Korrektur und Auszahlung.

Praxisbeispiel: Ein falsches Startdatum – und das Krankengeld wird „null“

Die Wiedereingliederung startet am 2. Januar mit zwei Stunden täglich, Woche zwei mit drei Stunden, danach Steigerung. In der Lohnabrechnung wird der 2. Januar jedoch als normaler Arbeitsbeginn hinterlegt, die Meldung läuft entsprechend.

Mitte Januar stoppt die Kasse das Krankengeld mit dem Hinweis auf Arbeitsaufnahme. Erst nachdem Plan, AU-Kette, Arbeitgeberbestätigung und eine ärztliche Kurzstellungnahme vorliegen und die Lohnstelle das Datum als Wiedereingliederungsbeginn klärt, wird der Vorgang korrigiert und nachgezahlt.

FAQ

Was, wenn der Arbeitgeber versehentlich „Arbeitsbeginn“ gemeldet hat?
Dann brauchen Sie die schriftliche Korrekturspur: Arbeitgeberbestätigung zur Wiedereingliederung und Auskunft, welche Meldung mit welchem Datum abgesetzt wurde.

Welche Unterlagen überzeugen am meisten?
Plan, lückenlose AU, Arbeitgeberbestätigung, Ist-Protokoll und eine kurze ärztliche Einschätzung mit Belastungsaufbau-Logik.

Die Kasse begründet nur telefonisch. Was tun?
Schriftlich Begründung und Berechnung anfordern. Nur so bekommen Sie eine belastbare Grundlage für Widerspruch und ggf. gerichtliche Schritte.

Ich habe eine Zahlung bekommen – ist das automatisch das Ende des Krankengeldes?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob beitragspflichtiges Entgelt vorliegt und welchem Zeitraum es zugeordnet wird. Genau das muss die Kasse in der Berechnung offenlegen.

Quellenliste

  • Sozialgesetzbuch (SGB V): § 44 Krankengeld
  • Sozialgesetzbuch (SGB V): § 49 Ruhen des Krankengeldes (u. a. bei beitragspflichtigem Arbeitsentgelt)
  • Sozialgesetzbuch (SGB V): § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
  • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen
  • Bundesausschuss (G-BA): Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und zur stufenweisen Wiedereingliederung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 84 Widerspruchsfrist
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 86b Einstweiliger Rechtsschutz