Jobcenter muss Fahrt zum inhaftierten Sohn zahlen

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Urteil: Jobcenter muss Kosten für Fahrten zum inhaftierten Sohn übernehmen

25.06.2014

Das Sozialgericht Braunschweig (SG) hat mit seinem Urteil vom 9. April 2014 entschieden, dass Fahrten der Eltern zu ihrem inhaftierten Sohn einen besonderen Bedarf darstellen, der vom Jobcenter übernommen werden muss (Aktenzeichen: S 49 AS 2184/12). Im verhandelten Fall wollte sich die Behörde weigern für die Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt aufzukommen.

Fahrtkosten zum inhaftierten Sohn stellen besonderen Bedarf dar
Die Klägerin, ihr Ehemann und der 1991 geborene Sohn bildeten zusammen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft nach SGB II. Seit April 2012 befindet sich der Sohn in der Jugendhaftanstalt Hameln, wo ihn seine Eltern mindestens zweimal im Monat besuchen. Da der Vater an einer Angststörung leidet und deshalb keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, sind die Eltern für die Fahrt nach Hameln auf einen PKW angewiesen. Da es der Familie nicht möglich ist, die Fahrtkosten aus dem Hartz IV-Regelsatz zu bestreiten, beantragte die Frau die Kostenübernahme beim Jobcenter. Die Behörde lehnte jedoch sowohl den Antrag als auch den darauffolgenden Widerspruch ab. Die Frau zog vor Gericht – mit Erfolg.

Das SG Braunschweig verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 0,10 Euro pro Kilometer. Daraus ergibt sich ein Betrag von 23,60 Euro pro Fahrt. Das Gericht argumentierte, dass die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn zur Pflege und Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts sowie für die soziale Integration des Sohnes nach Ende der Haft von entscheidender Bedeutung seien. Es bestehe ein gesetzlicher Anspruch gemäß § 21 Absatz 6 SGB II, da es sich bei den Fahrten um einen besonderen Bedarf handele, der nicht typischerweise bei Hartz IV-Beziehern auftrete. Zudem falle der Betrag in Höhe von 47,20 Euro pro Monat nicht unter die Bagatellgrenze. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

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