Kein Arbeitsentgelt für Dauer-Praktikum

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Urteil: Praktikantin hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel

20.10.2014

Nach dem eine Frau aus Nordrhein-Westfalen ein achtmonatiges Praktikum in einem Supermarkt absolviert hatte, klagte sie auf ein rückwirkendes Arbeitsentgelt in Höhe von zehn Euro pro Stunde. Während des Praktikums habe die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vordergrund gestanden, so die Begründung der zuvor erwerbslosen Frau. Das Landesarbeitsgericht Hamm hob das erstinstanzliches Urteil jedoch auf, nach dem der Klägerin ein Arbeitsentgelt zugesprochen wurde. Zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden, erklärte das Gericht. Zudem habe die Frau während ihres Praktikums Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie des Trägervereins erhalten (Aktenzeichen: 1 Sa 664/14).

Praktikum sollte Einblicke in den Beruf der Verkäuferin vermitteln
Die erwerbslose Frau hatte sich um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin bei dem Supermarktleiter beworben. Man einigte sich schließlich auf die Durchführung eines einmonatigen Praktikums, das jedoch mehrmals bis auf acht Monate verlängert wurde. Der Supermarktleiter schloss dafür einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“ mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein. Der Praktikantin sollte ein Einblick in das Berufsfeld der Verkäuferin vermittelt werden, bei dem sie erste Grundkenntnisse erwerben kann. Während ihrer Praktikumszeit vom 25. Oktober 2012 bis zum 04. Juli 2013 erhielt die Frau Berufsausbildungsbeihilfe von der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie Zuschüsse für eine Monatskarte für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr vom Trägerverein.

Nach Ansicht der Klägerin stand die Arbeitsleistung statt der Ausbildung im Vordergrund
Nach Ansicht der Frau stand jedoch nicht etwa wie vereinbart die Ausbildung im Vordergrund, sondern vielmehr ihre Arbeitsleistung. Deshalb forderte sie rückwirkend ein Arbeitsentgelt für ihr Praktikum und reichte Klage ein, nachdem der Supermarktleiter ihrer Forderung nicht nachkam. Sie rechnete dem Arbeitsgericht Bochum vor, dass sie insgesamt 1.728 Stunden und 15 Minuten für den Beklagten gearbeitet habe. In Anlehnung an die tariflichen Entgeltstrukturen im Einzelhandel NRW würde ihr deshalb ein Arbeitsentgelt in Höhe von zehn Euro brutto pro Stunde zustehen.

Der Beklagte argumentierte dagegen, dass es sich bei dem Praktikum um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt habe und deshalb keine Vergütungspflicht bestehe. Die Frau habe verschiedene Tätigkeiten als Verkäuferin kennengelernt und sei dabei von dem Supermarktleiter selbst und seinen Mitarbeitern betreut worden.

Kein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei Praktikum
Das Amtsgericht Bochum ging in seinem Urteil vom 25. März 2014 davon aus, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein reines Praktikumsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches vergütungspflichtig sei. Die Klägerin sei eine vollwertige Arbeitskraft gewesen. Der Beklagte wurde deshalb zur Zahlung von 17.281,50 Euro brutto verurteilt.

Der Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung – mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage ab und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum. Alle Tätigkeiten, die von der Frau verrichtet worden seien, hätten im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses stattgefunden, so das Gericht. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums Leistungen der BA bezogen. (ag)

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