Internet: Hartz IV Bezieher werden ausgegrenzt

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Landesregierung lehnt Antrag der Linksfraktion einen „Internetfähigen Computer als soziokulturelles Existenzminimum anzuerkennen“ ab

27.10.2012

Der Antrag der Partei „Die Linke“ internetfähige Computer als "soziokulturelles Existenzminimum" anzuerkennen, wurde seitens der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. Nach Auffassung der sozialpolitischen Sprecherin der Linken, Karen Stramm, mache die Ablehnung der schwarz-roten Landesregierung deutlich, dass „sie nicht an einer Verbesserung der Lage von Hartz-IV-Familien interessiert sind. „Einmal mehr wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV-Regelsätzen mit Füßen getreten“, sagte die Politikerin am Freitag in Schwerin.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber „dem Gesetzgeber in das Stammbuch geschrieben, dass ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich ist“, kritiserte auch der netzpolitische Sprecher der Fraktion Die Linke, Peter Ritter. Daher sei es nicht akzeptabel, dass im Zeitalter einer digitalisierten Gesellschaft gerade einmal 2,66 Euro für einen Internetanschluss und nur 3,44 Euro für einen Computer inklusive Software im ALG II Regelsatz eines Haushaltsvorstandes enthalten sind. Bei derart niedrigen Beträgen ist es unmöglich, einen Internetanschluss geschweige denn einen PC anzuschaffen. So werde die Ausgrenzung von Familien zementiert, so Ritter.

Internetnutzung abhängig vom Haushaltseinkommen
„Es ist nachgewiesen, dass die Internetnutzung vom Haushaltseinkommen abhängig ist“, mahnte Stramm. Laut einer Erhebung liege die Internetnutzung von Menschen mit einem Einkommen zwischen 1000 und 2000 Euro bundesweit bei gerade einmal 66 Prozent. Zum Vergleich: Haushalte, die über ein Monatseinkommen von über 3000 Euro verfügen, sind zu 93 Prozent deutschlandweit ans Internet angeschlossen. „Die Hartz-IV-Parteien SPD und CDU halten an ihrer unsäglichen Linie fest, die Regelsätze nicht bedarfsgerecht zu gestalten und 200 000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Land auszugrenzen und um ihre Teilhaberechte zu betrügen.“

Gerichte lehnen regelmäßig Klagen ab
Auch die Gerichte haben bisher gegen Hartz IV Bezieher entschieden. So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines PC-Grundkurses samt Zubehör haben. Laut § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II gehört ein Computer nicht zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ (AZ: L 6 AS 297/10B). Ebenso urteilte auch das Landessozialgericht Bayern (L 7 AS 41/10 B ER). Das Argument der Verbreitung und Nutzung ließen die Richter nicht gelten. „Wesentlich sei, ob ein PC für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sei und der Leistungsempfänger ihn für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben benötige.“ Ein Computer sei auch nicht für die Informations-Grundversorgung notwendig, da diese auch durch Fernseh- und Rundfunkgeräte gewährleistet sei. Wie lange die Gerichte derart antiquiert noch urteilen werden, bleibt abzuwarten. (sb)

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Bild: Dieter Schütz / pixelio.de