Hartz IV: Kapitallebensversicherung darf nicht als verwertbares Vermögen angerechnet werden
Leipzig. Das Sozialgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (S 6 AS 283/05) entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung, die erst zu Beginn der Rente ausgezahlt wird, nicht zum verwertbaren Kapital bei Hartz IV gehört. Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin Leistungen verweigert bekommen, da ihr eine Kapitallebensversicherung, die ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie abgeschlossen hatte, als verwertbares Vermögen angerechnet wurde. Sie klagte dagegen und bekam nach fast zwei Jahren recht.
Das Leipziger Sozialgericht entschied, dass das Versicherungskapital (Rückkaufwert) nicht angerechnet werden darf, da weder eine Beleihung noch eine vorzeitige Auszahlung möglich wäre. Das Erwerbslosen Forum Deutschland, welches die Klägerin zur Klage ermutigt hatte, sieht hier endlich die Ungleichbehandlung von Rieser- bzw. Rürup-Renten gegenüber privaten Altersversicherungen aufgehoben. Viele Arbeitnehmer hätten lange vor Riester private Altersvorsorge betrieben und hätten trotz der Unmöglichkeit das Kapital zu verwerten, ihre Ansprüche verwehrt bekommen.. Erneut zeige sich, wie viele Fehler die Gesetze von Hartz IV aufweisen.
(Elo- Forum, 26.02.07)
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