Wie lange gibt es Arbeitslosengeld I bei Schwerbehinderung?

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Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein Schwerbehindertenausweis automatisch „mehr Monate“ Arbeitslosengeld I bedeutet. Diese Annahme ist riskant, weil sie zu falscher Planung führt – und am Ende zu einer Lücke, wenn der Bescheid früher endet als erwartet.

Rechtlich ist die Lage klar: Die Anspruchsdauer von ALG I richtet sich nach § 147 SGB IIIund hängt vor allem von Alter und Versicherungszeiten ab. Der Grad der Behinderung ist dafür kein eigener Verlängerungsgrund.

Der Satz, der Planungssicherheit schafft

Für die Frage „Wie lange bekomme ich ALG I?“ zählt die gesetzliche Staffelung nach § 147 SGB III. Damit wird festgelegt, welche Höchstdauer überhaupt möglich ist – und zwar abhängig davon, wie viele versicherungspflichtige Zeiten vorliegen und welches Alter bei Anspruchsentstehung erreicht ist.

Was wirklich zählt: Anspruchsdauer und Anspruchsentstehung sind zwei verschiedene Prüfungen

In der Praxis werden zwei Dinge häufig vermischt:
Erstens die Anspruchsdauer nach § 147 SGB III.
Zweitens die Frage, ob der Anspruch überhaupt entsteht, also ob die Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist erfüllt wird. Diese Rahmenfrist ist in § 143 SGB III geregelt.

Das ist entscheidend, weil es sonst so wirkt, als würden Reha, Krankheit oder Schwerbehinderung „Monate dazuschalten“. Tatsächlich geht es oft darum, ob die erforderlichen Versicherungszeiten überhaupt in den richtigen Prüfzeitraum fallen.

Mini-Übersicht: Höchstzeiten, die in der Praxis zählen

Diese Eckwerte tauchen in Beratung und Bescheiden regelmäßig auf. Sie sind aber keine Garantie, weil zusätzlich ausreichende Versicherungszeiten vorliegen müssen.

  • unter 50 Jahre: bis 12 Monate
  • ab 50 Jahre: bis 15 Monate
  • ab 55 Jahre: bis 18 Monate
  • ab 58 Jahre: bis 24 Monate

Der unterschätzte Hebel bei Behinderung: Reha-Zeiten und Übergangsgeld können den Anspruch retten

Bei Schwerbehinderung sind Reha-Phasen häufiger – und genau hier passieren die klassischen Fehler in Bescheiden. Entscheidend ist nicht „Schwerbehinderung = länger“, sondern: Wurde die Rahmenfrist korrekt berechnet?

Bestimmte Zeiten werden bei der Rahmenfrist-Prüfung nicht wie normale Zeitabschnitte mitgezählt. Praktisch heißt das: Der Prüfzeitraum kann sich so verschieben, dass frühere Beschäftigungszeiten wieder in den Betrachtungszeitraum fallen. Das verlängert die gesetzliche Höchstdauer aus § 147 nicht über die Grenzen hinaus, kann aber dazu führen, dass

  • der Anspruch überhaupt erst entsteht oder
  • eine höhere Dauerstufe nach § 147 erreicht wird, weil mehr Versicherungszeiten „zählbar“ werden.

Wenn Reha/Übergangsgeld im Verlauf vorkommt und der Bescheid „zu kurz“ wirkt oder der Anspruch abgelehnt wurde, ist die wichtigste Frage deshalb: Welche Zeiten hat die Agentur in der Rahmenfrist berücksichtigt – und welche nicht?

Nahtlosigkeit: Wenn die Leistungsfähigkeit unklar ist, kann ALG I trotzdem laufen – aber nicht länger

Wenn gesundheitliche Einschränkungen eine normale Vermittlung erschweren und gleichzeitig noch Reha- oder Rentenfragen offen sind, kann die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) eine Rolle spielen. Sie sichert in bestimmten Konstellationen, dass ALG I trotz ungeklärter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden kann.

Wichtig bleibt: Auch Nahtlosigkeit ändert nicht die Höchstgrenzen aus § 147. Sie betrifft vor allem die Frage, ob gezahlt werden kann, nicht wie lange über die gesetzlichen Grenzen hinaus.

In der Behördenpraxis zählt hier außerdem Mitwirkung: Wenn die Agentur konkrete Schritte verlangt (z. B. Reha/Teilhabe-Antrag), sollten Fristen strikt eingehalten werden, sonst drohen Nachteile im Leistungsbezug.

Gleichstellung ist keine Schwerbehinderung – und für die Bezugsdauer nicht der Hebel

Viele verwechseln Schwerbehinderung (in der Regel GdB 50+) mit der Gleichstellung (GdB 30–<50). Für die Bezugsdauer von ALG I bringt auch die Gleichstellung keinen Sonderweg: Es bleibt bei Alter und Versicherungszeiten nach § 147. Gleichstellung ist vor allem arbeitsrechtlich und für Unterstützung am Arbeitsplatz bedeutsam – nicht als „Monatsverlängerung“ beim Arbeitslosengeld.

Warum die reale Auszahlung trotzdem kürzer ausfallen kann: Sperrzeiten und Ruhen

Selbst wenn die Anspruchsdauer rechnerisch passt, kann die Auszahlung in der Praxis spürbar leiden, etwa durch Sperrzeiten nach § 159 SGB III. Ein besonders häufiger Fall ist die verspätete Arbeitsuchendmeldung:

Dann kann eine Sperrzeit eintreten, in der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Solche Sperrzeiten sind kein Randthema – sie tauchen immer wieder in Bescheiden auf und kosten Betroffene sofort Geld.

Schnittstelle Krankengeld → ALG I: Bei Einschränkungen besonders häufig

Viele geraten nach längerer Krankheit in eine Übergangsphase zwischen Krankengeld, Reha und Arbeitsagentur. Gerade dann wird die Einordnung entscheidend – inklusive Nahtlosigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit streitig ist. Trotzdem bleibt der zentrale Punkt unverändert: Die Bezugsmonate folgen § 147; der Ausweis entscheidet darüber nicht.

Mini-Fall aus der Praxis: Der Bescheid endet früher als gedacht

Herr M. (54, GdB 60) plant nach Jobverlust mit 18 Monaten ALG I, weil „Schwerbehinderte länger bekommen“. Tatsächlich hängt die 18-Monats-Stufe nicht am GdB, sondern daran, ob die nötigen Versicherungszeiten vorliegen und korrekt berücksichtigt wurden.

Fehlen Zeiten – etwa durch längere Ausfälle – kann die bewilligte Dauer kürzer sein. Wer dann zu spät reagiert, rutscht schneller ins Bürgergeld, obwohl eine korrekte Prüfung der Rahmenfrist und Reha-Zeiten den Anspruch oft stabilisieren kann.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

Wer nicht raten will, braucht drei Antworten:
Erstens: Welche Versicherungszeiten liegen vor – und in welcher Berechnung sind sie im Bescheid sichtbar?
Zweitens: Welche Altersstufe greift bei Anspruchsentstehung nach § 147?
Drittens: Gab es Reha-/Übergangsgeldzeiten, die die Rahmenfrist-Prüfung nach § 143 beeinflussen?

Genau an diesen Stellen passieren Fehler, die später als „plötzliches Ende“ im Bescheid sichtbar werden.

Quellen