Hartz IV: Zeitweilige Bedarfsgemeinschaft

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Bei Trennung von den Kindern: Anrecht auf eine größere Wohnung, wenn regelmäßige Besuche statt finden. Das Sozialgericht Aachen spricht von "zeitweiliger Bedarfsgemeinschaft"

Für Väter und Mütter die auf Hartz IV Sozialleistungen angewiesen sind und nicht im gemeinsamen Haushalt der Kinder wohnen besteht ein Anrecht auf eine größere Wohnung, wenn die leiblichen Kinder häufig zu Besuch sind. Das Sozialgericht Aachen gab einem Vater recht, der auf eine größere Wohnung geklagt hatte. Der Mann musste nach der Trennung von seiner Frau in eine 45 Quadratmeter große Wohnung ziehen. Seine zwei Kinder die 10 und 4 Jahre alt sind, kommen jedoch jedes Wochenende zu Besuch. Die vier Jahre alte Tochter übernachtete zudem an zwei Tagen in der Woche, um von dort aus in den Kindergarten zu gehen.

Das Sozialgericht Aachen (Sozialgericht Aachen – Aktenzeichen: S 14 AS 80/07 ) entschied, dass in solchen Fällen eine "zeitweilige Bedarfsgemeinschaft" besteht. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger eine Zwei-Personen-Haushalt Wohnung zu gesprochen, die nicht größer als 60 Quadratmeter sein darf. (15.01.2007)

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