Hartz IV: Was ist bei zuviel gezahlten ALG II

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Ratgeber:

Hartz IV Frage: Darf der Leistungsträger zuviel gezahltes Arbeitslosengeld II (ALG II) von meinem laufenden ALG II abziehen? Antwort: Das kommt darauf an, weshalb diese Überzahlung entstanden ist.

Verwaltungsakte können, sofern die ihnen zugrunde liegenden Daten sich ändern oder falsch waren, geändert und/oder aufgehoben werden.

Dafür gibt es unterschiedliche Fristen:
– § 44 SGB X: unbefristet, Nachzahlungen erfolgen aber längstens für max. 5 Jahre,
– § 45 SGB X: 2 Jahre, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Bedrohung, Bestechung, etc. (Verschulden des Bedürftigen) 10 Jahre.
Die §§ 44 bis 49 SGB X regeln nur die Aufhebung (Widerruf, Rücknahme) von Verwaltungsakten, § 50 SGB X regelt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Verwaltungsakte aufgehoben wurden.

§ 50 SGB X erlaubt dann zwar grundsätzlich die Rückforderung der zuviel gezahlten Leistung, aber nicht die Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen. Für die Verrechnung mit dem laufenden ALG II gibt es § 43 SGB II und § 51 SGB I als Rechtsgrundlage. Der § 43 SGB II begrenzt diese Aufrechnung aber auf Überzahlungen, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben erfolgt sind. In einem solchen Fall kann der Leistungsträger bis zu einer Höhe von max. 30% mit der für den Hilfebedürftigen nach § 20 Abs. 2, 2a und 3 SGB II maßgebenden Regelleistung aufrechnen. Sonst nicht, eine Rückzahlung oder Verrechnung ist dann ausschließlich freiwillig möglich.

§ 51 SGB I setzt in Abs. 1 pfändbares Einkommen voraus und in Abs. 2, dass trotz Verrechnung der Mindestbedarf nach SGB II oder XII gedeckt ist bzw. sein muss, was beides eine Verrechnung mit ALG II oder Sozialhilfe/Grundsicherung ausschließt. § 51 SGB I lässt sich also für Personen, die nur ALG II beziehen, nicht anwenden.

Wird nach § 50 SGB X die gesamte Leistung zurückgefordert und wurde die Überzahlung nicht durch
– arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, oder
– vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Bedürftigen, oder
– Verletzung der Mitteilungspflicht des Bedürftigen verursacht und
– wusste der Bedürftige nicht, dass er die Leistung zu Unrecht erhält,
so dürfen lt. § 40 Abs. 2 SGB II dabei 56% der nach § 22 Abs. 1 SGB II an Kaltmiete und Nebenkosten gezahlten Unterkunftskosten nicht zurückgefordert werden.
Ein Beispiel dafür ist, wenn die ALG II Bewilligung wegen Stattgabe eines Rentenantrages rückwirkend aufgehoben wird.

Zusätzlich ist zu beachten, dass bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, die zuviel gezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Überzahlung nicht durch Verschulden des Hartz IV Bedürftigen zu Stande kam (siehe § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X; selbe Gründe wie im vorherigen Absatz) und der Bedürftige im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X).
Zur näheren Erklärung: ein Verwaltungsakt ist dann rechtswidrig, wenn er auf Angaben beruht, die bei seinem Erlass bereits falsch waren und der Leistungsträger davon Kenntnis hatte oder bei erforderlicher Sorgfalt hätte haben müssen. Ein Bespiel dafür ist, dass der Leistungsträger ihm nachweislich bekanntes Einkommen bei einem Bescheid nicht oder nicht korrekt berücksichtig und deshalb zuviel ALG II zahlt. (aus unserem Hartz-4-Forum, 22.06.2009)

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