Hartz IV Umzug: Werden bei einem durch die Arge angewiesenen Umzug die Möbel beschädigt, so haben Betroffene einen erneuten Anspruch auf Grundausstattung
Das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 4 AS 77/08 R) urteilte: Wird einen Umzug durch die Arge angewiesen und werden während des Umzuges Möbel beschädigt, so haben die Hartz IV Betroffene einen Anspruch auf eine neue Grundausstattung. Grundsätzlich haben Hartz IV Beziehende nur einmal einen Anspruch auf Grundausstattung, so die Richter. Werden Möbel beschädigt, so muss der Betroffene die Kosten aus dem ALG II Regelsatz begleichen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Umzug durch die zuständige Behörde angeordnet wurde.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Wilhelmshaven geklagt. Die Klägerin wurde zur Senkung der Kosten der Unterkunft (KDU) aufgefordert in eine kostengünstige Wohnung umzuziehen. Das Bett und der Schrank konnten jedoch nicht auseinander gebaut werden, so dass diese nach dem Umzug unbrauchbar wurden. Die Arge lehnte einen entsprechenden Antrag der Klägerin ab, ein neues Bett und einen neuen Schrank zu finanzieren. Diese Kosten seien aus dem Hartz IV Regelsatz zu begleichen, argumentierte die Arge.
Doch die Richter am obersten Sozialgericht sahen das anders. Wenn der Umzug durch die Behörde veranlasst wurde und die Möbel aus diesem Grund unbrauchbar würden, so sei die Arge verpflichtet, eine erneute Grundausstattung zu finanzieren. Doch die Bundesrichter schränkten das Urteil ein: Passen die Möbel nicht mehr zur neuen Wohnung oder wären sowieso unbrauchbar geworden, so müsse die Arge/Jobcenter keine neuen Möbel finanzieren.
Welche Kosten müssen bei einem Zwangsumzug noch bezahlt werden?
Wenn der Umzug durch die ARGE verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten (u.a. Maklerkaution), die Umzugskosten und Mietkaution bewilligen und als einmalige Beihilfe übernehmen (Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung) = Verursacherprinzip des BG: durch den Umzug, d.h. die Aufwendungen dazu, ensteht dem Mieter ein Aufwand, der ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Da die ARGE den Umzug veranlasst hat, kann der Mieter den dadurch entstandenen Aufwand als Schadenersatz fordern. (03.07.2009)
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