Urteil: Arge muss Kosten für Streitschlichtungsseminar übernehmen.
Das Sozialgericht Dortmund urteilte: Die Arge muss die Kosten für Klassenfahrten von Schülern in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften übernehmen, auch wenn diese Fahrten nicht mit der gesamten Klasse durchgeführt werden. Hierbei muss es sich um Fahrten handeln, die zu einzelnen Unterrichtsbereichen oder zur Weiterbildung der Schüler dienen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Fahrt im Gesamtklassenverband statt findet. (Sozialgericht Dortmund, AZ: S 29 AS 209/08).
Die zuständige Behörde hatte sich im vorliegenden Fall geweigert, die Kosten für die Fahrt in Höhe von 90 Euro zu übernehmen. Die Schülerin hatte an einem Streitschlichterseminar im Februar 2007 teilgenommen. Die Arge begründete ihre Verweigerungshaltung, es würde sich nicht um eine Klassenfahrt handeln, sondern um ein außerschulisches Seminar.
Doch die Sozialrichter sahen dies freilich anders. Der Begriff "Klassenfahrt" sei im SGB II nicht weiter definiert. Es müsse sich um eine Fahrt im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen für Schulwanderungen und Schulfahrten handeln, begründete das Gericht sein Urteil. Darunter fallen eben nicht nur Klassenfahrten im Klassenverbund, sondern auch religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, zur Berufsorientierung oder Schulorchesterfreizeiten. Bei dem Streitschlichtungsseminar handelt es um genau eine solche Fahrt. Die Arge muss deshalb die Kosten übernehmen. (gr, 07.09.2010)
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