Hartz IV: Tilgungszinsen fürs Eigenheim. Das Bundessozialgericht widerruft das Urteil des Sozialgerichtes Berlin
Die Tilgungszinsen für ein Eigenheim bei ALG II Bezug müssen (teilweise) anerkannt werden, wenn dies der Gleichheitsgrundsatz gebietet. Vergleichsmaßstab soll dabei sein, welche Kosten in einem vergleichbaren Fall für eine angemessene Mietwohnung zu übernehmen wären. Damit schränkte das BSG seinen bisherigen Grundsatz ein, dass SGB II-Leistungen nicht zu einem Vermögensaufbau genutzt werden dürfen. (BSG, AZ: 14/11b AS 67/06 R)
Das Bundessozialgericht hat damit das zuvor gefällte Urteil des Sozialgerichtes Berlin widerrufen, nachdem Arbeitslosengeld II Empfänger die Tilgung von Schulden selbst übernehmen müssen. Nach dem BSG-Urteil kann zumindest dann die Tilgung in Höhe der Mietkosten für eine vergleichbare Wohnung ebenfalls übernommen werden. Dieses betrifft besonders jene, die nur noch geringe Belastungen durch Zins und Tilgung aufzuweisen haben. (01.10.2008)
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