Bundesregierung: Keine Sanktionen wegen verpasstem Jobcenter-Telefontermin
Die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie haben dazu geführt, dass die Jobcenter überwiegend von Präsenzterminen auf Telefontermine umgestiegen sind. Einen Telefontermin nicht wahrzunehmen, hat jedoch andere Folgen als das Nichterscheinen im Jobcenter. Das ergab eine Anfrage der Linken an die Bundesregierung.
Sanktionierung verpasster Meldetermine gilt nicht bei Telefonterminen
Eine Anfrage der Linken an die Bundesregierung ergab, dass Regierung und Bundesagentur keine Kenntnisse über die Zahl der ergangenen verbindlichen Einladungen zu telefonischen Kontaktterminen zwecks Vermittlung, Beratung oder Leistungen habe, welche seit April 2020 durch die Jobcenter verschickt wurden.
Die Linke fragte ebenfalls an, ob die Bundesregierung oder Bundesagentur der Auffassung seien, dass eine nicht wahrgenommene telefonische Beratung wie ein nicht wahrgenommener Meldetermin im Jobcenter sanktioniert werden können. Mit Verweis auf § 59 SGB II und § 309 SGB III stellte die Bundesregierung fest, dass sich die gesetzliche Sanktionsregelung lediglich auf persönliches Erscheinen beziehe, dies sei bei einem Telefontermin aber nicht gegeben. Wird ein Telefontermin nicht wahrgenommen, kann dies also nicht sanktioniert werden!
Nichterscheinen zu Meldeterminen wird nur bei wichtigen Gründen nicht sanktioniert
Das pysische Nichterscheinen zu einem Meldetermin beim Jobcenter kann jedoch stets sanktioniert werden, es sei denn es liegen „wichtige Gründe“ für das Fernbleiben vor oder der Termin wurde nachweislich vergessen oder verwechselt.
Beitragsbild: stokkete / AdobeStock
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