Hartz IV: Mit ALG II Zuschlag keine GEZ Befreiung

ALG II Empfänger mit Zuschlägen können sich nicht von den GEZ Gebühren befreien lassen, auch wenn die Zuschläge weniger sind, als die Rundfunkgebühren

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ 2 S 1400/08) urteilte: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Empfänger mit Zuschlägen können sich nicht von den GEZ Gebühren befreien lassen, auch wenn die Zuschläge weniger sind, als die veranschlagten Rundfunkgebühren. So entschied der 2. Senat des VGH Baden-Württemberg und wies eine entsprechende Klage einer Hartz IV Betroffenen ab.

Im konkreten Fall erhält eine Frau das ALG II mit einem befristeten Zuschlag von genau 10 Euro, da die Klägerin zuvor Arbeitslosengeld I berechtigt war. Der Zuschlag ist befristet auf zwei Jahre. Einen Antrag auf Befreiung der GEZ Gebühr lehnte der Südwestfunk (SWR) ab. Eine Befreiung der GEZ Rundfunkgebühren sei nur dann möglich, wenn die Betroffene keine Zuschläge erhalten würde. Der SWR berief sich auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag; hier auf den § 6, Absatz 3: "Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches".

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Auffassung und sah es als erwiesen an, dass die Klägerin die Befreiungsvorraussetzungen nicht erfülle. Ein Zuschlag zum Hartz IV Regelsatz schließe eine Rundfunkgebührenbefreiung auch dann aus, wenn die 17,03 Euro GEZ-Gebühren trotz Zuschlag unterschritten werden.

Die Klägerin hatte argumentiert, es würde ein Härtefall vorliegen, da das Existenzminimum durch die Zahlung der GEZ Gebühren unterschritten würden. Die Frau erhält zu den ALG II Regelleistungen 10 Euro Zuschlag. Die GEZ Gebühren seien mit 17,03 Euro höher als der Zuschlag. Doch die Richter sahen darin keine Unterschreitung des Existenzminimum und auch keine Gesetzeslücke. So muss die Klägerin nun die GEZ Gebühren bezahlen, obwohl sie nach der Zahlung weniger Geld zur Verfügung hat, als den ALG II Regelsatz ohne Zuschlag. Das Urteil ist bereits rechtsgültig. (18.08.2009)

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